§ 27.
(1) Die Abweisung des Antrages nach § 6, der Einspruch und die Beschwerde (§ 25 Abs. 2 und 3) sind anzumerken.
(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208310
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