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§ 28 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1950

§ 28.

(1) Sind alle Verfahren zu einer Patentregister-Einlage rechtskräftig abgeschlossen, so kommen den Eintragungen in der vorläufigen Patentregister-Einlage die Wirkungen einer Eintragung in das Patentregister zu.

(2) Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens ist in der Patentregister-Einlage anzumerken.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208311

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