§ 28.
(1) Sind alle Verfahren zu einer Patentregister-Einlage rechtskräftig abgeschlossen, so kommen den Eintragungen in der vorläufigen Patentregister-Einlage die Wirkungen einer Eintragung in das Patentregister zu.
(2) Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens ist in der Patentregister-Einlage anzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208311
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