§ 25.
(1) Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit sämtlichen Beilagen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist im Patentblatt anzuzeigen. Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 und 3 Patentgesetz gelten sinngemäß.
(2) Alle Personen, die sich durch eine Eintragung nach § 6 in ihren Rechten verletzt erachten, können Einspruch erheben, widrigenfalls die in der vorläufigen Patentregister-Einlage verzeichnete Eintragung die Wirkung einer Eintragung in das Patentregister erlangt.
(3) Das Verfahren über einen Einspruch nach Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 58 bis 61 und 63 Patentgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208308
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)