6. Abschnitt
Schlussbestimmungen Vollziehung
§ 26.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 7 sowie § 10 Abs. 1 die Bundesregierung;
- 2. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 3 Abs. 2 die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates, die bzw. der Vorsitzende des Bundesrates, die zweite Präsidentin bzw. der zweite Präsident des Nationalrates oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates;
- 3. hinsichtlich der §§ 8, 9, § 10 Abs. 2 sowie §§ 11 bis 16 die bzw. der für Wissenschaft und die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister;
- 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der sachlich zuständige Bundesminister.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20012394
Dokumentnummer
NOR40256954
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