vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 EhrenzeichenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie

§ 15.

Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen bzw. Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256943

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)