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§ 16 EhrenzeichenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst

§ 16.

Die bzw. der für Wissenschaft und die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister setzen im Einvernehmen das Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst durch Verordnung fest. In der Verordnung sind vor allem Bestimmungen über die äußere Ausstattung und die Art des Tragens der Dekorationen sowie über die Organisation der Kurien und die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256944

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