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§ 9 EhrenzeichenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst

§ 9.

Die Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256937

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