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§ 23 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen (vgl. § 242 Abs. 6 Z 1).

Referenzparzelle

§ 23.

(1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:

  1. 1. Heimgutflächen,
  2. 2. Hutweiden,
  3. 3. Almweideflächen,
  4. 4. Forstflächen und
  5. 5. Landschaftselemente.

(2) Die AMA hat

  1. 1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen und
  2. 2. eine allfällige Einstufung als
  1. a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 ,
  2. b) Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,
  3. c) Moor-, Feuchtschwarzerde- und Auböden gemäß GLÖZ 2,
  4. d) Pufferstreifen gemäß GLÖZ 4,
  5. e) Flächen mit ihrer Hangneigung,
  6. f) umweltsensibles Grünland gemäß GLÖZ 9,
  7. g) Almen in Natura-2000-Gebieten gemäß GLÖZ 9,
  8. h) begrünte Abflusswege gemäß Fördermaßnahme 70-07,
  9. i) Grünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970 oder
  10. j) schwere Böden gemäß GLÖZ 6

vorzunehmen.

(3) Die Festlegung der Hangneigung erfolgt durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage.

(4) Landschaftselemente werden als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut GLÖZ 8 und der Sonderrichtlinie für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft – SRL ÖPUL 2023 (inklusive Agroforststreifen und Mehrnutzenhecken gemäß § 29 Z 4 und 5) digitalisiert. Sie müssen sich auf Referenzflächen – ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß § 24 Z 7, 9 und 10 und Hutweiden – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder – soweit es nicht Agroforststreifen und Mehrnutzenhecken betrifft – in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.

(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(6) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Fördergewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Förderung erheben.

Schlagworte

Moorboden, Grünlandzahl

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265871

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