Nutzungsarten
§ 24.
Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
- 1. Ackerland (A),
- 2. Grünland (G),
- 3. Dauer-/Spezialkulturen (S),
- 4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),
- 5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),
- 6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),
- 7. Almen (L),
- 8. Gemeinschaftsweide (D),
- 9. Forst (FO) und
- 10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247881
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