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§ 30 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)

§ 30.

(1) Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.

(2) Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei

  1. 1. bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen, Ahorn oder anderen Baumarten, der eine beinahe vollständige Beweidung zulässt, ein Abzug des Grades der Beschirmung von 10% und
  2. 2. bei mehr als 80% Beschirmung ein Ausschluss von der Förderfähigkeit

(3) Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche

  1. 1. von mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig,
  2. 2. von weniger als 20% sind
  1. a) bei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und
  2. b) in den restlichen Fällen nicht förderfähig und
  1. 3. von weniger als 90% und mehr als 20% sind teilweise förderfähig. Dabei wird für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet.

(4) Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen automatisierten Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer automatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.

(5) Die Bewirtschaftungsgrenzen einschließlich der Möglichkeit, Segmente auf den tatsächlichen Naturstand oder auf Null zu setzen, sind durch den Antragsteller im Rahmen der jährlichen Mehrfachantragstellung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247887

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