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§ 29 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen

§ 29.

Zur förderfähigen Fläche bei Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, zählen auch:

  1. 1. Traditionelle Charakteristika, wie
  1. a) insbesondere Hecken, Raine, Gräben und Mauern, die Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken auf landwirtschaftlichen Flächen sind, oder
  2. b) Pufferstreifen zwischen biologisch und konventionell bewirtschafteten Flächen,
  1. die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,
  1. 2. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 8, soweit nicht für bestimmte Fördermaßnahmen diese ausdrücklich ausgeschlossen sind, sowie
  2. 3. Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 100 m², wenn deren Gesamtausmaß 6% der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet.

Schlagworte

Anbaupraktik

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247886

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