Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 17.
Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011971
Dokumentnummer
NOR40246409
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