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§ 18 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

Anfechtung der Wahl

§ 18.

(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, Anwendung. Parteienstellung haben alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(2) Die Wahlkommission hat die Wahl gegebenenfalls soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war.

(3) Mit der Erklärung der Ungültigkeit der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission steht binnen vier Wochen die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offen.

(5) Die Beschwerde ist bei der Wahlkommission einzubringen, die sie unter Anschluss der Niederschrift samt Beilagen und einer Stellungnahme dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246410

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