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§ 17 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 17.

Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246409

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