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§ 16 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

Nachrücken der Ersatzmitglieder

§ 16.

Wenn ein Mandat erledigt ist, rückt das an erster Stelle gewählte Ersatzmitglied desselben Wahlvorschlages, in der Sektion Ingenieurkonsulenten unter Bedachtnahme auf das Fachgebiet (§ 52 Abs. 2 ZTG 2019), nach.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246408

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