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BGBl III 176/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

176. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

176. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 145/2011) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra

22. September 2011

Burundi

24. Mai 2012

Côte d‘Ivoire

25. Oktober 2012

Ghana

21. August 2012

Heiliger Stuhl

25. Jänner 2012

Nauru

12. Juli 2012

Nepal

23. Dezember 2011

Niue

16. Juli 2012

Swasiland

24. September 2012

Vietnam

8. Juni 2012

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, angenommen am 15. November 2000 in New York, erklärt das Fürstentum Andorra, dass es sich nicht an die Verpflichtung nach Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet, in dem Sinne, dass zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien notwendig ist.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung des Fürstentums Andorra die folgende zentrale Behörde als zuständig und befugt, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und zu erledigen:

„Ministry in charge of Interior

Government of the Principality of Andorra

Administrative Building ‘Obac'

Obac Street

AD 700 Escaldes-Engordany

Principality of Andorra"

Dennoch können im Notfall alle Ersuchen direkt über INTERPOL (International Criminal Police Organization) gesendet werden.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens anerkennt die Regierung des Fürstentums Andorra alle Rechtshilfeersuchen in katalanischer, französischer und spanischer Sprache oder solche, die von einer Übersetzung in die katalanische, französische oder spanische Sprache begleitet werden.

Burundi:

Gemäß Art. 16 Abs. 5 lit. b betrachtet die Regierung der Republik Burundi dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Auslieferung und macht daher die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig und bemüht sich, wenn angebracht, Auslieferungsverträge mit anderen Vertragsstaaten abzuschließen, um diesen Artikel anzuwenden.

Côte d‘Ivoire:

Zu Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziffer i:

Der Staat Côte d'Ivoire verlangt keine Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe oder ein Tätigwerden zur Unterstützung der Vereinbarung zum Zwecke der nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziffer i festgelegten Straftaten.

Zu Art. 16 Abs. 5:

Die Regierung der Republik Côte d'Ivoire nimmt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens bei der Auslieferung, in Ergänzung der bestehenden bilateralen und multilateralen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen.

Zu Art. 18 Abs. 13:

Die zentrale Behörde zur Entgegennahme und Ausführung von Rechtshilfeersuchen ist die Abteilung für Zivil-und Strafsachen (DACP) des Justizministeriums, ansässig in Chancellerie, Bloc ministériel, BP V 107 Abidjan, Côte d'Ivoire.

Heiliger Stuhl:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, handelnd auch im Namen und im Auftrag des Vatikanstaates, dass er sich nicht an Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet. Der Heilige Stuhl, handelnd auch im Namen und im Auftrag des Vatikanstaates, behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall auf Ad-hoc-Basis jedem geeigneten Mittel zuzustimmen, um etwaige Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen zu regeln.

Erklärungen:

Mit dem Beitritt zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität beabsichtigt der Heilige Stuhl, handelnd auch im Namen und im Auftrag des Vatikanstaates zur globalen Prävention, Unterdrückung und Strafverfolgung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität und dem Schutz für Opfer solcher Verbrechen beizutragen und moralisch zu unterstützen.

In Übereinstimmung mit seiner Eigenart, seiner Aufgabe und der Besonderheit des Vatikanstaates wahrt der Heilige Stuhl die Werte der Brüderlichkeit, Gerechtigkeit und des Frieden zwischen den Menschen und den Völkern, deren Schutz und Stärkung den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte verlangen, und bekräftigt, dass die Instrumente der strafrechtlichen und gerichtlichen Zusammenarbeit wirksame Schutzmaßnahmen angesichts krimineller, die menschliche Würde und den Frieden gefährdender Aktivitäten darstellen.

In Bezug auf Art. 10 des Übereinkommens merkt der Heilige Stuhl an, dass aufgrund der besonderen Art des Heiligen Stuhls und des Vatikanstaates, das Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen nicht in seine innerstaatlichen Rechtsgrundsätze einverleibt ist.

Der Heilige Stuhl erklärt, dass Art. 16 Abs. 14 und Art. 18 Abs. 21 des Übereinkommens im Hinblick auf ihre Rechtslehre und ihre Rechtsquellen (Vatikanstaat Gesetz LXXI vom 1. Oktober 2008) auszulegen sind.

Notifikation:

Gemäß Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, dass er das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens bei der Auslieferung betrachtet, vorbehaltlich der nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Einschränkungen bezüglich der Auslieferung von Personen.

Nepal:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 erklärt die Regierung von Nepal, dass sie sich nicht an die Verpflichtung nach Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet.

Gemäß Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 13 und Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität teilt die Regierung von Nepal hiermit folgendes mit:

  1. a. Gemäß Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens wird dies nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über die Auslieferung betrachtet.
  2. b. Gemäß Art. 18 Abs. 13 ist das Innenministerium die zentrale Behörde, die dazu bestimmt wurde, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und sie entweder zu erledigen oder sie an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.
  3. c. Gemäß Art. 18 Abs. 14 wird die nepalesische oder die englische Sprache für die Zwecke der Rechtshilfeersuchen und der Ersuchen um andere relevante Informationen akzeptiert.

Niue:

Zu Art. 5 Abs. 3:

Das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität 2006 ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten. Das Hauptziel des Gesetzes, siehe Abschnitt 2 des Gesetzes, ist die Umsetzung der Resolution [1373 (2001)] des UN-Sicherheitsrates und der Übereinkommen betreffend Terrorismus und grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, um zu verhindern, dass Terroristen in Niue tätig sind und um Personen in Niue von der Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder der Unterstützung des Terrorismus abzuhalten.

Die Teilnahme an einer organisierter krimineller Gruppe wurde in Abschnitt 35 des Gesetzes kriminalisiert sowie der Menschenhandel und Schmuggel in den Abschnitten 36 - 39, enthalten in den Anhängen II und III des Übereinkommens.

Geldwäsche wurde im Gesetz von 1998 über die Erträge aus Straftaten kriminalisiert, und das Gesetz von 1998 über die Rechtshilfe in Strafsachen, um die Vollstreckung von Verfügungen zur Einziehung/Verfall von ausländischem Vermögen und Geldstrafen zu ermöglichen.

Darüber hinaus setzen die folgenden Gesetze das Übereinkommen um (dieses umfasst auch die Umsetzung des Wiener Übereinkommens): “Extradition Act 2007; Financial Transactions Reporting Act 2006; Misuse of Drugs Act 2007; Mutual Legal Assistance in Criminal Matters Act 1998; Proceeds of Crimes Act 1998; Terrorism Suppression and Transnational Organised Crimes Act 2006; the United Nations Act 1946 and the United Nations Sanctions (Terrorism Suppression and Afghanistan Measures) Regulations 2004".

Zu Art. 16 Abs. 5:

Das Auslieferungsgesetz 2007 sieht zur Anwendung dieses Artikels die Auslieferung auf der Grundlage eines Vertrages und den Abschluss von Verträgen mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens vor.

Zu Art. 18 Abs. 13:

Im Rahmen des Gesetzes über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1998 ist der Generalstaatsanwalt die zentrale Behörde, die zuständig und befugt ist, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und sie entweder zu erledigen oder sie an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Jahr 2004 das Amt des Generalstaatsanwalts aufgehoben wurde, jedoch ist, laut dem Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1998, der Generalstaatsanwalt der oberste Rechtsberater der Regierung von Niue. Der Generalanwalt, welcher der Leiter der Strafrechtsbehörde (Crown Law Office) ist, ist der oberste Rechtsberater der Regierung von Niue und übernimmt diese Rolle der zentralen Behörde.

Zu Art. 18 Abs. 14:

Die Regierung von Niue bestätigt, dass sie die englische Sprache für alle Mitteilungen nach diesem Übereinkommen akzeptiert.

Zu Art. 31 Abs. 6:

Rechtshilfe in Strafsachen:

„Solicitor-General

Crown Law Office

P O Box 70, Commercial Centre

Alofi

NIUE“.

Auslieferung:

„Chief of Police

Niue Police Department

P O Box 69

Utuko. Alofi South

NIUE“.

Vietnam:

Vorbehalt:

Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Erklärungen:

  1. 1. Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität nicht unmittelbar anwendbar sind. Die Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfolgt im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen und dem materiellen Recht der Sozialistischen Republik Vietnam, auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Kooperationsvereinbarungen mit anderen Staaten und dem Prinzip der Reziprozität.
  2. 2. Gemäß den Prinzipien des vietnamesischen Rechts erklärt die Sozialistischen Republik Vietnam, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 10 dieses Übereinkommens bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen gebunden erachtet.
  3. 3. Gemäß Art. 16 dieses Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für die Auslieferung betrachtet. Die Sozialistische Republik Vietnam führt die Auslieferung gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Rechts, auf der Grundlage von Auslieferungsverträgen und dem Prinzip der Gegenseitigkeit durch.

Notifikationen zu Art. 5 Abs. 3, Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 13 und 14 und Art. 31 Abs. 6:

  1. 1. Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens sind die folgenden bestimmten zentralen Behörden der Sozialistischen Republik Vietnam verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen zu erhalten:
    1. Das Justizministerium ist verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen zu erhalten; die Adresse des Justizministeriums lautet: 60 Tran Phu Street, Ba Dinh District, Ha Noi, Vietnam;
    2. Die „Supreme People's Procuracy" ist verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erhalten; die Adresse des „Supreme People's Procuracy" lautet: 44 Ly Thuong Kiet Street, Ha Noi, Vietnam;
    3. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit ist verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen betreffend Auslieferung und Überstellung verurteilter Personen zu erhalten; die Adresse des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit lautet: 44 Yet Kieu Street, Ha Noi, Vietnam;
  2. 2. Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens sind bezüglich der Rechtshilfeersuchen im Rahmen des Übereinkommens die für die Sozialistische Republik Vietnam annehmbaren Sprachen Vietnamesisch und Englisch.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Argentinien11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 111/2008.:

Zu Art. 16 Abs. 5 (Auslieferung):

Wenn ein Vertrag besteht, sind die darin festgelegten Bedingungen zu erfüllen. Wenn kein Vertrag, der die Auslieferung regelt, besteht, sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

Wenn die gesuchte Person unter Anklage steht:

  1. a. Eine klare Beschreibung der Straftat, mit genauen Informationen betreffend die Tatzeit, den Tatort und die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, und die Identität des Opfers;
  2. b. Die rechtliche Einstufung der Straftat;
  3. c. Eine Erklärung der Zuständigkeitsgrundlage der Gerichte des ersuchenden Staates, über den Fall zu verhandeln, sowie die Begründung dafür, dass die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist;
  4. d. Eine eidesstattliche Erklärung oder eine beglaubigte Kopie des Gerichtsbeschlusses für die Inhaftierung des Angeklagten, mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen die Person verdächtig ist, an der Straftat teilgenommen zu haben, und der Gerichtsbeschluss zur Ausfolgung der Auslieferungsersuchen;
  5. e. Der Text der straf- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die auf den Fall unter Bezugnahme auf die vorherigen Absätze anwendbar sind;
  6. f. Alle verfügbaren Informationen zur Identifizierung der gesuchten Person, wie Name, Pseudonym, Nationalität, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf oder Beschäftigung, besondere Kennzeichen, Fotos und Fingerabdrücke, und alle verfügbaren Informationen über seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort im argentinischem Staatsgebiet.

Im Falle einer Verurteilung der gesuchten Person, ist zu den vorherigen Angaben folgendes hinzuzufügen:

  1. g. Eine eidesstattliche Erklärung oder eine beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils über eine Verurteilung;
  2. h. Eine Bestätigung, dass es kein Abwesenheitsurteil war und dass das Urteil endgültig ist. Wenn das Urteil in Abwesenheit ergangen ist, muss zugesichert werden, dass der Fall wiedereröffnet wird, so dass die verurteilte Person angehört werden kann und von ihrem Recht auf Verteidigung Gebrauch machen darf, und dass dementsprechend ein neues Urteil gefällt wird;
  3. i. Eine Information über die noch zu verbüßende Länge der Strafe;
  4. j. Eine Erläuterung der Gründe, warum die Strafe nicht vollständig verbüßt wurde.

Zu Art. 18 Abs. 13 und 14 (zentrale Behörde und Sprachen):

„Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto

Dirección de Asistencia Jurídica Internacional

Esmeralda 1212, piso 4

C1007ABR-Buenos Aires

Argentina“

Sprachen: Spanisch

Antrag durch INTERPOL: ja (nur für Ersuchen um Sicherungsverwahrung vor Auslieferung).

Armenien22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Zu Art. 18 Abs. 13:

Aktualisierte Daten der zuständigen nationalen Behörde, bestimmt nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

Name der Behörde: Polizei der Republik Armenien

Vollständige Postanschrift: str. Nalbandyan 130

Yerevan 0025

Name der Kontaktstelle: International Cooperation Department

Sprachen: Englisch, Russisch

Akzeptanz von Anfragen durch INTERPOL: Ja

Akzeptierte Formen und Wege: alle, nur für polizeiliche Zwecke

Spezifisches Verfahren in dringenden Fällen: abhängig vom jeweiligen Fall.

China11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 111/2008.:

Die Regierung der Volksrepublik China hat am 27. September 2006 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nachstehende Erklärung notifiziert:

Gemäß den Bestimmungen von Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.

Gemäß den Bestimmungen von Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens und zum Zwecke der Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong, bestimmt die Sonderverwaltungsregion Hongkong den Sekretär für Justiz der Justizbehörde der Sonderverwaltungsregion Hongkong als die zentrale Behörde.

Adresse: 47/F High Block, Queensway Government Offices, 66 Queensway, Hong Kong.

In Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens ist Chinesisch oder Englisch die einzige Sprache, die von der Sonderverwaltungsregion Hongkong für schriftliche Rechtshilfeersuchen anerkannt wird.

Weiters hat die Volksrepublik China am 30. November 2012 dem Generalsekretär folgendes mitgeteilt:

1. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China wird als die für die Zusammenarbeit bei der Auslieferung zuständige Behörde im Sinne des Art. 16 des Übereinkommens bestimmt.

Adresse: No. 2 Chao Yang Men Nan Da Jie, Chao Yang District, Beijing, China.

2. In Bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong wird der Sekretär für Justiz der Justizbehörde der Sonderverwaltungsregion Hongkong, als die für die Zusammenarbeit bei der Überstellung flüchtiger Rechtsbrecher zuständige Behörde im Sinne des Art. 16 des Übereinkommens bestimmt.

Adresse: 47/F High Block, Queensway Government Offices, 66 Queensway, Hong Kong.

3. In Bezug auf die Sonderverwaltungsregion Macao wird das Büro des Sekretärs für Verwaltung und Justiz der Sonderverwaltungsregion Macao, als die für die Zusammenarbeit bei der Überstellung flüchtiger Rechtsbrecher zuständige Behörde im Sinne des Art. 16 des Übereinkommens bestimmt.

Adresse: Sede do Governo da RAEM, Avenida da Praia Grande, Macao.

Island33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/2011.:

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens bestimmt Island hiermit das Ministerium für Justiz und Menschenrechte als zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und sie entweder zu erledigen oder sie an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Island erklärt weiterhin, dass gemäß Art. 18 Abs. 14 die Ersuchen auf Isländisch oder Englisch zu stellen sind.

Liechtenstein44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 111/2008.:

Zu Art. 18 Abs. 3:

Name der Behörde: Justizministerium

Vollständige Postadresse:

Haus Risch

Äulestrasse 51

Postfach 684

FL-9490 Vaduz

Name der Kontaktstelle: Justizministerium

Sprachen: Deutsch, Englisch

Akzeptanz von Anfragen durch INTERPOL: Ja

Notwendige Informationen für auszuführende Ersuchen: Rechtshilfeersuchen (anhängige Strafverfahren, Zusammenfassung der Fakten, angefragte Unterstützung, rechtliche Bestimmungen)

Akzeptierte Formen und Wege: Fax und Übermittlung durch Interpol akzeptiert.

Myanmar22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Die Regierung der Union Myanmar hat am 17. September 2012 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass sie den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt zu Art. 16 vollständig zurückzieht.

Vereinigtes Königreich55 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2006.:

Am 11. Jänner 2007 bzw. 27. November 2007 hat das Vereinigte Königreich erklärt, dass das Übereinkommen auch auf die Falkland Inseln bzw. Gibraltar Anwendung findet.

Am 17. Mai 2012 erhielt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die folgende Mitteilung:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht die Ausweitung der durch das Vereinigte Königreich erfolgten Ratifizierung des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auf die folgenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

  1. Cayman-Inseln
  2. Britische Jungferninseln.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestimmt, dass die Ausweitung des genannten Übereinkommens auf die Cayman-Inseln und den britischen Jungferninseln, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.

Am 1. Juni 2012 erhielt der Generalsekretär die folgende Mitteilung:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht die Ausweitung der durch das Vereinigte Königreich erfolgten Ratifizierung des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestimmt, dass die Ausweitung des genannten Übereinkommens auf die Insel Man am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.

Faymann

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