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BGBl III 145/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

145. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 111/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bahamas

26. September 2008

Bangladesch

13. Juli 2011

Griechenland

11. Jänner 2011

Haiti

19. April 2011

Indien

5. Mai 2011

Indonesien

20. April 2009

Irland

17. Juni 2010

Island

13. Mai 2010

Jemen

8. Februar 2010

Jordanien

22. Mai 2009

Luxemburg

12. Mai 2008

Marshallinseln

15. Juni 2011

Pakistan

13. Jänner 2010

San Marino

20. Juli 2010

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober 2010

Timor-Leste

9. November 2009

Tschad

18. August 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahamas:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 legt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem in Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Verfahren auf der Grundlage ein, dass ein Verweis einer Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.

Erklärungen:

Gemäß Art. 16 Abs. 5 lit. a erklärt der Commonwealth der Bahamas, dass er das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit jenen Vertragsstaaten betrachtet, die es gleichermaßen anerkannt haben.

Auf Vertragsstaaten, mit welchen Auslieferungsübereinkommen unterzeichnet wurden, wird das Übereinkommen angewendet, wenn diese Auslieferungsübereinkommen mit ihm unvereinbar sind.

Der Commonwealth der Bahamas erklärt weiters, dass die zentrale Behörde gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens das Büro des Generalstaatsanwaltes und die gemäß Art. 18 Abs. 14 für die Bahamas akzeptierte Sprache Englisch ist.

Bangladesch:

Vorbehalt:

Gemäß der Bestimmung des Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden.

Griechenland:

Vorbehalte:

Art. 16 des Übereinkommens ist zur Gänze ratifiziert, unbeschadet des Art. 5 der Verfassung und Art. 438 der Strafprozessordnung.

Art. 18 des Übereinkommens ist ratifiziert, unbeschadet des Art. 458 Abs. 3 der Strafprozessordnung und der Bestimmungen des Gesetzes 2472/1997 (Staatsanzeiger 50A) "Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten", wie derzeit in Kraft.

Der griechische Staat wendet Art. 35 Abs. 3 an und erklärt, dass er sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet.

Indien:

Erklärungen:

  1. (i) Die indische Regierung erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens und seine Protokolle bezüglich die Unterbreitung von Streitigkeiten, an ein Schiedsverfahren oder den Internationalen Gerichtshof gebunden.
  2. (ii) Gemäß Art. 16 Abs. 5 lit. a des Übereinkommens nimmt die indische Regierung das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens.
  3. (iii) Die Regierung der Republik Indien erklärt bezüglich Art. 18 des Übereinkommens, dass die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtshilfe durch die geltenden bilateralen Abkommen ermöglicht werden soll, und dort wo die gewünschte Rechtshilfe nicht durch ein bilaterales Abkommen mit dem ersuchenden Staat abgedeckt ist, soll sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden.
  4. (iv) Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens ist die designierte zentrale Behörde der Generalsekretär, Innenministerium, indische Regierung.
  5. (v) Die indische Regierung erklärt, dass die zulässigen Sprachen für den Zweck des Übereinkommens und seiner Protokolle Englisch und/oder Hindi sein sollen.

Indonesien:

Vorbehalt:

Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, dass sie sich nicht an die Bestimmung des Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet, und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch den im Abs. 1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, an den Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung aller Streitparteien verwiesen werden können.

Irland:

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens:

Irland teilt gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens mit, dass die zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, Rechtshilfeersuchen für Irland entgegenzunehmen, die folgende ist:

The Minister of Justice and Law Reform

Central Authority for Mutual Assistance

Department of Justice and Law Reform

51 St Stephans Green

Dublin 2

Irland

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens:

Irland teilt gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens mit, dass Irland Rechtshilfeersuchen in einer der folgenden zwei Sprachen akzeptiert:

  1. Englisch,
  2. Irisch.

Island:

Erklärung gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens:

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000, nennt Island hiermit das Ministerium für Justiz und Menschenrechte als zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder durchzuführen oder an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Gemäß Art. 18 Abs. 14 erklärt Island ferner, dass Rechtshilfeersuchen auf Isländisch oder Englisch erfolgen müssen.

Jemen:

Vorbehalt:

Die Regierung der Republik Jemen erklärt, dass sie dem obgenannten Übereinkommen voll zustimmt und es ratifiziert und sich an alle seine Bestimmungen, mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 2, gebunden erachtet.

Erklärungen:

  1. 1. Die Republik Jemen erachtet dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Auslieferung von Straftätern nach Art. 16 betreffend Auslieferung, da die Auslieferung durch Verträge geregelt ist, welche die Zusammenarbeit in diesem Bereich mit den Vertragsstaaten des Übereinkommens regeln. Gemäß Art. 16 Abs. 5 lit. a informieren wir sie daher in diesem Sinne.
  2. 2. Gemäß Art. 18 Abs. 13 und 14 fordert die Republik Jemen Folgendes:
    1. a) Rechtshilfeersuchen oder jegliche diesbezügliche Mitteilungen solle auf diplomatischem Weg übermittelt werden und werden an die zuständigen zentralen Behörden weitergeleitet.
    2. b) Rechtshilfeersuchen sollen in schriftlicher Form, in arabischer Sprache, eingebracht werden.

Luxemburg:

Notifikation gemäß Art. 5 Abs. 3:

Das innerstaatliche Recht von Luxemburg erfordert die Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe für die in Art. 5 Abs. 1 lit. a (i) festgelegten Straftaten.

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 13:

Folgende Behörde wurde als zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, an das Großherzogtum Luxemburg gerichtete Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen, ernannt:

Büro des Generalstaatsanwalts

Postfach 15

L-2010 Luxemburg

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 14:

An das Großherzogtum Luxemburg gerichtete Rechtshilfeersuchen und Zusatzdokumenten muss eine französische, deutsche oder englische Übersetzung beigefügt sein.

Pakistan:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Erklärungen:

Art. 16:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens, dieses nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten nimmt.

Art. 18:

Gemäß Art. 18 Abs. 13 benennt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan das Ministerium für Inneres als zentrale Behörde, um alle Rechtshilfeersuchen aus anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens zu erhalten. Alle derartigen Ersuchen müssen in englischer Sprache verfasst oder mit einer beigefügten amtlichen Übersetzung in die englische Sprache versehen sein.

Art. 31:

Gemäß Art. 31 Abs. 6 ernennt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan folgende Behörde, die anderen Vertragsstaaten bei der Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität unterstützen kann:

Ministerium für Inneres

Adresse: R-Block, Pak Sekretariat Islamabad

St. Vincent und die Grenadinen:

Gemäß Art. 5 Abs. 3, Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 13, Art. 18 Abs. 14 und Art. 31 Abs. 6 gibt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen dem Generalsekretär Folgendes bekannt:

Art. 5 des obgenannten Übereinkommens handelt von der Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe. Abs. 3 verlangt die erforderlichen Rechtsvorschriften betreffend schwere Verbrechen, die von einer organisierten kriminellen Gruppe begangen werden, bereitzustellen.

Die Definition für "schwere Straftat" im Sinne des Übereinkommens bezieht sich auf jegliches Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, für die ein Strafausmaß von einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren oder eine noch schwerere Strafe vorgesehen ist.

Eine "organisierte kriminelle Gruppe" wird durch das Übereinkommen als strukturierte Gruppe von drei oder mehreren Personen definiert, welche für einen gewissen Zeitraum besteht oder in gemeinsamer Absprache mit dem Ziel der Begehung eines oder mehrerer im Übereinkommen erläuterter schwerer Verbrechen oder Vergehen handelt um direkt oder indirekt einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu erreichen.

Eine "strukturierte Gruppe" bedeutet eine Gruppe, die nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und die nicht notwendigerweise formal festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine dauerhafte Mitgliedschaft oder eine entwickelte Struktur braucht.

Es gibt mehrere Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Kapitel 124 des Gesetzes von Saint Vincent und den Grenadinen. Überarbeitete Fassung aus dem Jahr 1990 über Straftaten, die mit einem Strafausmaß von vier und mehr Jahren belegt sind. Einige davon sind Bestechung (Polizeigesetz), Diebstahl auf Anklage (§ 215 Kapitel 124), Drogenhandel (Drogen(prävention) und -missbrauchsgesetz), Erpressung (85-93), sexuelle Misshandlung von Kindern (199-207), Prostitution (123-140), Erpressung (232), Fälschung und Falschmünzerei (239-260), Eigentumserwerb durch Täuschung (223), Dienstleistungserwerb durch Täuschung (225), Verrat (§ 41), Piraterie (§ 50), Mord (§ 159), Völkermord (§ 158), Entführung, Menschenraub und ähnliche Verbrechen (§ 199-204), Geldwäsche (Erträge aus Straftaten und Geldwäsche (Prävention) Gesetz Nr. 39 von 2001) und Terrorismus (Vereinten Nationen (Anti-Terror-Maßnahmen) Gesetz Nr. 34 von 2002). Das Strafgesetzbuch behandelt nicht den Bestandteil der Definition betreffend die Verbrechen, die von einer organisierten oder strukturierten Gruppe begangenen werden.

Art. 16 Abs. 5 des obgenannten Übereinkommens hebt die Rechtsgrundlage für die Auslieferung durch Vertragsstaaten nach diesem Übereinkommen hervor. Das internationale Recht ermöglicht, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten nehmen. Das Gesetz über den flüchtigen Täter, Kapitel 126 der Gesetze von St. Vincent und den Grenadinen, überarbeitete Ausgabe aus dem Jahr 1990, schafft eine neue Bestimmung für die Rücküberstellung von St. Vincent und den Grenadinen oder für aufgegriffene Personen, die wegen einer Sache angeklagt sind oder wegen Straftaten in anderen Ländern verurteilt worden sind, und deren Rücküberstellung durch solche andere Länder verlangt wird und für die damit verbundenen Fragen.

Art. 18 Abs. 13 sieht eine Notifizierung über die zentrale Behörde vor, welche für die Zwecke der Rechtshilfe bestimmt wurde. Die zentrale Behörde ist „Attorney General's Chambers, Ministry of Legal Affairs, Methodist Building, Corner Granby & Sharpe Streets, Kingstown, Saint Vincent and the Grenadines“.

Art. 18 Abs. 14 sieht eine Notifizierung betreffend die von diesem Vertragsstaat zugelassene Sprache vor. Englische Sprache.

Art. 31 Abs. 6 verlangt den Namen und die Anschrift der Behörde oder Behörden, die den Vertragsstaaten bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität helfen können.

  1. (1) Die zentrale Behörde ist die gleiche wie oben in Art. 18 Abs. 13 angeführt.
  2. (2) The Financial Intelligence Unit, POBox 1826, Third Floor, Bonadie Building, Kingstown, St. Vincent.

Syrien:

Die Arabische Republik Syrien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Irak11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 111/2008.:

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens:

Um die der Republik Irak auferlegten Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durchzuführen, ernannten die zuständigen irakischen Behörden das irakische Innenministerium als zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und um Maßnahmen gemäß Art. 16 und 17 des Übereinkommens und Art. 8 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu ergreifen.

Kirgisistan22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 13:

Das Büro des Generalstaatsanwalts der Kirgisischen Republik ist die zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder auszuführen oder sie an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

Niederlande33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 111/2008.:

(Erklärung vom 9. September 2010)

Bezüglich Art. 16 Abs. 5 lit. a des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt das Königreich der Niederlande für die niederländischen Antillen, dass es dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bei der Auslieferung nimmt.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens ist die zentrale Behörde der Niederländischen Antillen die folgende:

Der Generalstaatsanwalt der Niederländischen Antillen

Wilhelminaplein 4,

Willemstad

Curaçao

Niederländische Antillen

Notifikation gemäß Art. 16 Abs. 5:

Bezüglich Art. 16 Abs. 5 lit. a des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, unterzeichnet in New York am 15. November 2000, erklärt das Königreich der Niederlande, dass es dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bei der Auslieferung nimmt.

Polen22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Notifikation zu Art. 31 Abs. 6:

Nationale Staatsanwaltschaft; Büro für organisierte Kriminalität

Adresse: ul.. Barska 28/30

02-315 Warschau, Polen

Serbien22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Die Ständige Vertretung der Republik Serbien hat die Ehre die zuständigen serbischen Behörden für die Umsetzung des Art. 16 (Auslieferung), Art.17 (Überstellung verurteilter Personen) und Art. 18 (Rechtshilfe) des Übereinkommens zu nennen.

Die Anträge sind zu richten an:

Name der Behörde: Ministerium für Justiz der Republik Serbien

Vollständige Postanschrift: Ministerium der Justiz, 22-26 Nemanjina Street, 11000 Belgrad, Republik Serbien.

Name der zu kontaktierenden Dienststelle: Normative Affairs and International Cooperation Department, Mutual Legal Assistance Sector

Sprachen: Englisch, Russisch.

In dringenden Fällen können die Ersuchen durch NZB INTERPOL-Belgrad übermittelt werden:

Kontakt: INTERPOL BELGRADE

Vollständige Postanschrift: NZB INTERPOL BELGRAD, Terazije 41, 11000 Belgrad, Republik Serbien

Sprachen Englisch, Französisch

Annahme der Ersuchen durch INTERPOL: JA.

Faymann

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