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BGBl III 96/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

96. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

96. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bolivien

10. Oktober 2005

Kambodscha

12. Dezember 2005

Kamerun

6. Februar 2006

Kiribati

15. September 2005

Demokratische Republik Kongo

28. Oktober 2005

Kuwait

12. Mai 2006

Libanon

5. Oktober 2005

Madagaskar

15. September 2005

Mauretanien

22. Juli 2005

Moldau

16. September 2005

Oman

13. Mai 2005

São Tomé und Príncipe

12. April 2006

Vanuatu

4. Jänner 2006

Vereinigtes Königreich

9. Februar 2006

Vereinigte Staaten

3. November 2005

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Kiribati:

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens ist der Generalstaatsanwalt von der Republik Kiribati als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens wird von der Republik Kiribati Englisch als Sprache für Rechtshilfeersuchen anerkannt.

Moldau:

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Bis zur vollständigen Herstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Übereinkommens nur in dem von den Behörden der Republik Moldau kontrollierten Gebiet angewendet.

Gemäß Art. 16 Abs. 5 lit. a des Übereinkommens betrachtet die Republik Moldau das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger sowie Personen, denen Asyl in dem Land gewährt wurde, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens benennt die Republik Moldau folgende zentrale Behörden zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen:

  1. Büro des Generalstaatsanwaltes - während der Voruntersuchung
  2. Ministerium für Justiz (während des Strafprozesses oder dem Vollzug der Strafe)

    Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens sind anerkannte Sprachen für Rechtshilfeersuchen und beigefügte Dokumente: Moldauisch, Englisch oder Russisch.

    Vereinigte Staaten:

  3. 1. Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, den Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens in einer Weise nachzukommen, die im Einklang mit den Grundsätzen des Föderalismus stehen, wobei sowohl das Bundesstrafrecht als auch das Strafrecht der Einzelstaaten im Verhältnis zu den im Übereinkommen angeführten Verhaltensweisen betrachtet werden müssen. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen oder den Außenhandel oder ein anderes bundesweites Interesse regelt, wird innerhalb der Vereinigten Staaten als wichtigstes Rechtsinstrument gegen die organisierte Kriminalität verwendet und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein solches kriminelles Verhalten nicht die Bereiche des innerstaatlichen oder ausländischen Handels oder ein anderes bundesstaatliches Interesse berührt, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Übereinkommen angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie in dem Übereinkommen beabsichtigt.
  4. 2. Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, einen Teil der Verpflichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b im Hinblick auf die im Übereinkommen angeführten Straftaten nicht zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.
  5. 3. Gemäß Art. 35 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an die Verpflichtung gemäß Art. 35 Abs. 2 gebunden erachten.

    Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass um strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten hinsichtlich der in Art. 5 Abs. 1 lit. a Gedankenstrich i beschriebenen Straftat zu begründen, die Begehung einer Ausführungshandlung im Sinne des Übereinkommens im Allgemeinen erforderlich ist.

    Gemäß Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Art. 16 Abs. 4 nicht anwenden werden.

    Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass das Büro für Internationale Angelegenheiten des Ministeriums für Justiz der Vereinigten Staaten, Sektion für Strafangelegenheiten, von den Vereinigten Staaten von Amerika als zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen benannt wird.

    Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass Rechtshilfeersuchen im Sinne dieses Übereinkommens auf Englisch gehalten oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein sollten.

    Gemäß Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass Ersuchen für Hilfe bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität an das Ministerium für Justiz der Vereinigten Staaten von Amerika, Büro für Justizprogramme, Nationales Institut für Justiz geleitet werden sollten.

    Brasilien:

    Die Regierung von Brasilien hat das Ministerium für Justiz als zentrale Behörde für Rechtshilfeangelegenheiten benannt, in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen von Palermo).

    Alle internationalen Rechtshilfeersuchen im Sinne des Übereinkommens von Palermo sollten auf Portugiesisch oder auf Englisch an folgende zentrale Stellen übermittelt werden:

    Internationale Rechtshilfe:

    Department of Asset Recovery and International Legal Cooperation (DRCI)

    SCN-Block 1-Building A - Office 101

    Zip Code: 70711-900

    Auslieferung und Überstellung von verurteilten Straftätern:

    Department of Foreigners (DEEST)

    Esplanade of Ministries - Ministry of Justice - Building T - Annex II

    3rd Floor - Office 305

    Zip Code: 70064-900

    China:

    Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität werden das Ministerium für Justiz sowie Ministerium für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China als zentrale Behörden benannt, die für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ermächtigt und verantwortlich sind. Adresse des Ministeriums für Justiz: 10 Chaoyangmen Nandjie, Chaoyang District, Beijing, China, 100020; Adresse des Ministeriums für öffentliche Sicherheit: 14 Dong Chang'anjie, Dongcheng District, Beijing, China, 100741.

    In Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens ist Chinesisch die einzige Sprache, die von der Volksrepublik China für schriftliche Rechtshilfeersuchen anerkannt wird.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten Erklärungen gemäß Art. 18 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 4 abgegeben:

Schüssel

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