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§ 16 MAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 16.

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.

(3) Für Personen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens zwölf Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber, abweichend vom § 10 Abs. 2, die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.

(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist § 10 Abs. 2 und 3 des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG), BGBl. Nr. 361/1989, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten

  1. 1. der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und
  2. 2. die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen.

(5) Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind die §§ 10 und 11 MAG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes

  1. 1. das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder
  2. 2. über das schon vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.

(6) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11 MAG, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.

(7) § 12 Abs. 2 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b.

(8) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes § 12 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist § 14a Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(10) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse an Militär-Verdienstzeichen, die vor dem 1. Jänner 2024 verliehen wurden, unberührt bleiben.

(11) Die §§ 8d bis 8f sind auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden.

(12) § 12 Abs. 2 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist auf Dienstleistungen, die keine Wehrdienstleistungen sind und ab dem 1. September 2024 erbracht wurden, anzuwenden.

Schlagworte

Truppenübung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40262501

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