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§ 8 MAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 8.

(1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(2) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.

(3) Auf das Militär-Verdienstzeichen sind § 18 und §§ 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), BGBl. I Nr. 132/2023, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40256525

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