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§ 8f MAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Ist auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden (vgl. § 16 Abs. 11).

§ 8f.

(1) Auf die Tapferkeitsmedaille ist § 8 Abs. 1 und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.

(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Tapferkeitsmedaille abzuerkennen.

(3) Die Aberkennung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40262505

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