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§ 12 MAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 12.

(1) Dienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen.

(2) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
  2. 2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
  1. a) bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
  2. b) jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Personen erfolgte.
  1. 3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.
  2. 4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
  1. a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und
  2. b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

(3) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

(4) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 146/2001

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40262500

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