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§ 15 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 15.

(1) Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (§ 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3) in einem Diplomstudium der Musiktherapie gemäß derAnlage 10 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1. in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind,
  2. 2. über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung und die erforderliche Kompetenz in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  3. 3. über die erforderlichen didaktischen Kompetenzen verfügen.

(2) Darüber hinaus kann die Praktikumsanleitung im Rahmen von im Ausland absolvierten Studienaufenthalten auch durch sonstige Personen erfolgen, die aufgrund ihrer einschlägigen vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung für die Vermittlung der musiktherapeutischen Praxis geeignet sind.

(3) Die Supervision gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1. in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind und
  2. 2. über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214378

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