Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)
§ 11.
(1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 10 hat durch
- 1. eine theoretische Ausbildung,
- 2. berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
- 3. eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
- 4. eine musikalische Ausbildung (Diplomstudium der Musiktherapie) oder eine musikalische Praxis (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) und
- 5. Selbsterfahrung (Diplomstudium der Musiktherapie)
- zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäßAnlage 10 und den Grundsätzen gemäß § 12 Abs. 3 zu entsprechen.
(3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214374
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