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§ 11 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)

§ 11.

(1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 10 hat durch

  1. 1. eine theoretische Ausbildung,
  2. 2. berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
  3. 3. eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
  4. 4. eine musikalische Ausbildung (Diplomstudium der Musiktherapie) oder eine musikalische Praxis (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) und
  5. 5. Selbsterfahrung (Diplomstudium der Musiktherapie)
  1. zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäßAnlage 10 und den Grundsätzen gemäß § 12 Abs. 3 zu entsprechen.

(3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214374

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