Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)
§ 14.
(1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie müssen in die Musiktherapeutenliste eingetragen sein.
(2) Die Lehrenden der medizinischen, psychotherapeutischen oder klinisch-psychologischen Inhalte in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie müssen in die entsprechende Berufsliste eingetragen sein.
(3) Darüber hinaus können für fachspezifische Inhalte in Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214377
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)