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§ 16 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Studienaufenthalte

§ 16.

Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sind bei gegebener Erasmus Higher Education Charta oder einer entsprechenden vergleichbaren institutionellen Kooperationsvereinbarung im Ausland erbrachte Studienleistungen ohne Verlust von Studienzeiten anrechenbar.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214379

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