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§ 13 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 13.

(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:

  1. 1. Fehlen einer der in § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
  2. 2. Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials verursacht worden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
  1. a) Schmiedefalten bzw. Stauchungen,
  2. b) Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen, unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen und Lötungen, bei welchen durch Wärmeeinwirkung die Materialfestigkeit beeinträchtigt wurde,
  3. c) schlechte Anpassung bzw. fehlerhafte Lötung der Läufe, Laufhaken oder Laufschienen und des Schubers der Verschlusssperre,
  4. d) Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten, die bei der Bearbeitung der inneren Oberfläche von Lauf oder Patronenlager entstanden sind und die zu einem mit bloßem Auge erkennbaren Mangel an Glätte geführt haben, so dass das Erkennen von durch den Beschuss hervorgerufenen Fehlern erschwert wird,
  5. e) Dellen im Inneren des Laufes oder des Patronenlagers,
  6. f) Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen vom Patronenlager zum Lauf und am Choke, die zu einer Festigkeitsminderung der Wandungen führen,
  7. g) Ausbüchsungen von Patronenlagern,
  8. h) ausgebrannte Schlagbozen und Zündstiftbohrungen sowie schadhafte Schlagbolzen und Zündstifte;
  1. 3. mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
  2. 4. mangelhafte Verschlusskonstruktion, insbesondere wenn beim Spannen und Verriegeln des Verschlusses kein einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist;
  3. 5. keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:
  1. a) bei leichter Funktion des Verschlusses und sicherer, vollständiger Verriegelung,
  2. b) bei guter Funktion des Lade und Entlademechanismus bei halbautomatischen Handfeuerwaffen,
  3. c) bei einwandfreier Funktion der Sicherung,
  4. d) wenn die Handfeuerwaffe geladen werden kann, ohne dass sich dabei ein Schuss selbsttätig löst,
  5. e) wenn die Schlagbolzen bzw. Zündstifte sich in ihren Führungen leicht bewegen und sie nach dem Spannen nicht aus dem Stoßboden herausragen,
  6. f) wenn die Schlagbolzen- bzw. Zündstiftbohrung und die Schlagbolzen- bzw. Zündstiftspitze frei von jedem Grat sind,
  7. g) bei guter Funktion der Abzugsvorrichtung; die Auslösung darf nicht zu leicht sein, ausgenommen bei Handfeuerwaffen für Wettbewerbszwecke,
  8. h) bei sicherer Funktion der Trommel sowie bei Übereinstimmung der Achse des Laufes mit den Patronenlagerachsen der Trommel bei Revolvern,
  9. i) bei Kugelläufen, wenn der Zündstift entsprechend verschraubt oder in anderer geeigneter Weise gesichert ist;
  1. 6. Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des § 12 entsprechen;
  1. a) Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, deren Bohrungsdurchmesser (B) den zulässigen Höchstwert überschreitet, können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lagerlänge sowie das Kaliber des größeren Bohrungsdurchmessers oder der Bohrungsdurchmesser in Millimeter auf dem Lauf angebracht sind (z. B. Kaliber 12/76 – 10 oder 12/76 – 19,3); der Bohrungsdurchmesser darf jedoch nicht kleiner sein als der für die betreffende Lagerlehre festgesetzte Durchmesser;
  2. b) Handfeuerwaffen, deren Profil von normalen Lauf- Zugprofilen abweicht (Polygonlauf), können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn der Laufinnenquerschnitt den in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) angegebenen Wert Q um nicht mehr als 0,7% unterschreitet, vorausgesetzt, dass keine Erhöhung des Gasdruckes, im Vergleich mit einem Lauf mit minimalem Querschnitt, eintritt;
  1. 7. Korrosion; diese kann jedoch bei gebrauchten Handfeuerwaffen zugelassen werden; der Beschuss ist dann mit der dreifachen Anzahl von Schüssen vorzunehmen;
  2. 8. Kaliberbezeichnung, die irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen genormten Kalibern Anlass gibt (§ 10 Abs. 2);
  3. 9. Fehlen der Randausbildung an der Trommel bei Revolvern mit Randfeuerzündung;
  4. 10. unzureichender Umbau im Sinne des § 11 Abs. 3.

(2) Die zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 vorzunehmen.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

  1. 1. wenn eingelassene Fernrohrfußplatten Mängel im Sinne des § 11 Abs. 5 bewirken;
  2. 2. unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen;

(5) Mangelhafte höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 4 sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen sind in allen Fällen die Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 sowie anzubringen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

Schlagworte

Lademechanismus, Schlagbolzenbohrung, Laufprofil, Kunstwert

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220428

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