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BGBl II 433/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

433. Verordnung: Änderung der Beschussverordnung 2013

433. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Beschussverordnung 2013 geändert wird

Auf Grund der §§ 1, 3 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:

Die Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 58 das Wort „ON-Regeln“ durch den Ausdruck „TDCC Tabellen und Ladetabellen für Böller“ ersetzt und wird im Eintrag zur Überschrift des 3. Hauptstücks die Wortfolge „und Böller“ angefügt.

3. Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge angefügt:

„Anlage 3: TDCC Tabellen

Anlage 4: Ladetabellen für Böller“.

4. In den §§ 6 Abs. 1 Z 6, 10 Abs. 2, 12 Abs. 4 Z 2, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 Z 6 lit. b, 14 Abs. 7 lit. c und 43 Abs. 1 Z 1 wird jeweils das Wort „ON-Regeln“ durch den Ausdruck „TDCC Tabellen (Anlage 3)“ ersetzt.

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen - Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (Anlage 3) enthalten sind, müssen mit einem Maßblatt vom Patronenlager und der Patrone eingereicht werden. Bei der Einreichung müssen Messlehren, Matrizensätze sowie Patronen bzw. deren Komponenten beigestellt werden.“

6. In § 10 Abs. 1 Z 7 entfällt der Ausdruck „gemäß ÖNORM S 1205 oder“.

7. In § 12 Abs. 4 Z 1 lit. e wird das Zeichen „à1“ durch das Zeichen „1“, in Z 2 lit. d das Zeichen „à“ durch das Zeichen „“ ersetzt.

8. In § 12 Abs. 4 Z 1 lit. g wird der Ausdruck „ON-Regel 191395“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle VII (Anlage 3)“ ersetzt.

9. In § 12 Abs. 4 Z 3 lit. g wird der Ausdruck „ON-Regel 191390“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle V (Anlage 3)“ ersetzt.

10. § 12 Abs. 6 wird durch folgende Abs. 6 und 6a ersetzt:

  1. „(6. Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Verschlussabstand mit den in Abs. 6a genannten speziell zu konstruierenden Lehren (ÄL-Minimallehre und ÄL-Maximallehre) zu überprüfen:
  2. 1. es handelt sich um ein Kaliber ohne Rand, bei dem die Maximalpatrone aus dem Minimallager um einen Wert ÄL heraussteht und
  3. 2. dieses Kaliber ist in einer Handfeuerwaffe mit einer Vorschlusskonstruktion eingebaut, die auf den in Z 1 genannten Umstand sensibel reagiert (zB Blockverschluss, Kipplaufverschluss), wobei dies in jedem konkreten Fall vom Beschussamt im Einvernehmen mit dem Antragsteller geklärt werden muss.

(6a) Für die Konstruktion der gemäß Abs. 6 zu verwendenden Lehren gilt Folgendes:

  1. 1. Die ÄL-Minimallehre ist gegenüber einer normalen Minimallehre um den Wert ÄL so zu verlängern, dass sich nach Einführung der Lehre in das Patronenlager der Verschluss schließen lässt.
  2. 2. Die ÄL-Maximallehre ist auf der Grundlage der ÄL-Minimallehre unter Berücksichtigung der in Abs. 7 angegebenen Höchstwerte für einen Verschlussabstand so zu konstruieren, dass sich nach Einführung der Lehre in das Patronenlager der Verschluss nicht schließen lässt.

Der Wert ÄL ist den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 3) zu entnehmen.“

11. § 12 Abs. 7 Z 2 lit. c lautet:

„c) Patronen ohne Rand und ohne Schulter und andere Patronen mit Rand und Rille (Semirand, zB Kaliber 6,35 Browning, 7,65 Browning): 0,30 mm,“

12. § 12 Abs. 7 Z 2 lit. d lautet:

„d) Patronen ohne Rand mit Schulter mit dem Winkel = 180° am Beginn des Geschoßüberganges und den Maßen L3max der Patrone gleich L3min des Patronenlagers (zB Kaliber 7,62 x 25 Tokarev, .357 SIG), bei welchen der Verschlussabstand am Hülsenmund gebildet wird, am Rand R und am Hülsenmund L3: 0,20 mm;“

13. § 12 Abs. 7 Z 6 lautet:

  1. „6. Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen kann der Verschlussabstand gemäß Z 1 in jenen Fällen, in welchen die Mindestmaße des Patronenlagers und die Maximalmaße der Patrone in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) angegeben sind, die einen Überstand der Hülse aus dem Patronenlager ergeben, um das Überstandsmaß vergrößert werden.“

14. § 12 Abs. 8 entfällt.

15. § 13 Abs. 4 Z 3 und 4 entfällt.

16. Dem § 19 Abs. 4 wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Zeichen auf Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils Betracht kommenden in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) enthalten sind und die der Kontrolle gemäß den §§ 10 bis 15 standgehalten haben:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

  
  

17. Der Überschrift zum 3. Hauptstück wird die Wortfolge „und Böller“ angefügt.

18. In § 26 Z 9 wird nach der Wortfolge „jeweils in g“ die Wortfolge „und der Rohrinnendurchmesser in mm“ eingefügt.

19. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit hat folgende Punkte miteinzubeziehen:

  1. 1. Bei allen Handfeuerwaffen müssen das Schloss, die Rasten (insbesondere die Sicherheitsrasten) und der Zündkanal zuverlässig funktionieren. Die Bohrung des Zündkanals, der zur Pulverkammer gerichtet ist, muss eine sichere Zündung der Pulverladung gewährleisten, darf jedoch nicht so groß sein, dass bei der Verwendung der Gebrauchsladung zuviel Gasdruck entweicht.
  2. 2. Bei Revolvern muss das freie Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim Schuss und das Einrasten des Hahnes in die erste und zweite Raste gegeben sein.
  3. 3. Bei Böllern darf die Bohrung des Zündkanals nicht größer als 2 mm sein. Bei genormter Kartuschenmunition hat die Kontrolle nach § 12 Abs. 4 Z 1 lit. a bis f sowie nach der TDCC Tabelle VII (Anlage 3) zu erfolgen. Der Schlagbolzen muss einen Vorstand von 1,4 mm bis 1,6 mm und einen Durchmesser von 1,7 mm bis 3.0 mm haben. Die Schlagbolzenspitze muss eine Halbkugelform aufweisen. Ein Einzünden durch die Rohrmündung darf nicht erfolgen. Die Zündung muss bei Auslösen des Zündmechanismus sofort erfolgen.“

20. In § 28 Abs. 1 Z 2 wird in der lit. c das Wort „Unsachgemäße“ durch das Wort „unsachgemäße“ und der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. d und e werden angefügt:

„d) ausgebrannte Schlagbolzen und Zündstiftbohrungen sowie schadhafte Schlagbolzen und Zündstifte,

e) Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 3 entsprechen;“

21. In § 29 Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. b durch das Wort „und“ ersetzt; folgende lit. c wird angefügt:

„c) Böllern;“

22. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Die beim Beschuss zu verwendende Pulvermasse und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage in Form von Bleischrot oder Langgeschoß bzw. Kugel sind der Anlage 1 und für Böller der Anlage 4 zu entnehmen. Als Schwarzpulver ist für Pistolen und Revolver „Swiss 1“ oder ein Pulver mit ähnlicher Charakteristik, für Handfeuerwaffen mit langem Lauf „Swiss 2“ oder ein Pulver mit ähnlicher Charakteristik zu verwenden. Auf Antrag des Einreichers kann der Endbeschuss für eine höhere oder niedrigere maximale Gebrauchsladung, als dies in der Anlage 1 oder der Anlage 4 angegeben ist, durchgeführt werden; in diesem Fall ist die zu verwendende Pulvermasse jeweils proportional anzupassen. Für Böller dürfen keine Substitute verwendet werden.“

23. Dem § 29 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Böller sind mit Schwarzpulver zu laden. Beim Ladevorgang darf das Pulver nicht gepresst werden.“

24. Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Böllern sind die gemäß § 19 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 5 und 7 zutreffenden Zeichen anzubringen.“

25. In § 36 Abs. 2 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Einreicher einer Vorderlader-Böllerkanone, einer Böllerkanone für nicht genormte wiederladbare Kartuschen sowie eines Prangerstutzens“ durch die Wortfolge „Einreicher eines Böllers“ ersetzt; die Z 7 lautet:

  1. „7. Kaliber oder Rohrinnendurchmesser.“

26. In § 41 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „gemäß ÖNORM S 1205“ durch den Ausdruck „der Werkstoffbezeichnung nach ISO (Kurzzeichen der chemischen Zusammensetzung, zB 42CrMo4, 34CrNiMo6, X39CrMo17-1)“ ersetzt.

27. § 43 Abs. 1 Z 2 entfällt.

28. In den §§ 43 Abs. 1 Z 3 und 45 Abs. 6 wird jeweils der Ausdruck „ON-Regel 191396“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle VI (Anlage 3)“ ersetzt.

29. In § 43 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „ON-Regel 1397“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle VIII (Anlage 3)“ ersetzt.

30. § 57 lautet:

§ 57. Folgende, in Anlage 2 abgedruckte ÖNORM wird für verbindlich erklärt:
ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte Prüfbestimmungen“ Ausgabe: 1. April 1998“

31. § 58 samt Überschrift lautet:

„Verbindlicherklärung von TDCC Tabellen und Ladetabellen für Böller

§ 58. Die in Anlage 3 enthaltenen TDCC Tabellen sowie die in Anlage 4 enthaltenen Ladetabellen für Böller werden für verbindlich erklärt.“

32. Dem Text des § 62 wird die Absatzbezeichnung „(1)“vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 433/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S.1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/348/A).“

33. In der Anlage 2 entfällt die ÖNORM S 1205.

34. Nach der Anlage 2 werden die Anlagen zu dieser Verordnung angefügt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

Anlage 11 

Anlage 12

Anlage 12 

Anlage 13

Anlage 13 

Udolf-Strobl

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