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§ 11 Vergütungsverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2024

Übergangsbestimmung

§ 11.

(1) Die Vergütungsverordnung 2024 ist auf nach dem 30. Juni 2024 abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 fällig geworden sind.

(2) Die Vergütungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 81/2015, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 fällig geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012753

Dokumentnummer

NOR40266672

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