§ 10
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn
- 1. sie das betreffende Prüfungsgebiet im Rahmen
- a) der Abschlussprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern oder,
- b) einer mindestens gleichwertigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder
- c) einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung)
bereits mit Erfolg abgelegt haben und
- 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40132684
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