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§ 10 Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

§ 10

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn

  1. 1. sie das betreffende Prüfungsgebiet im Rahmen
  1. a) der Abschlussprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern oder,
  2. b) einer mindestens gleichwertigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder
  3. c) einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung)

    bereits mit Erfolg abgelegt haben und

  1. 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40132684

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