3. Abschnitt
Abschlussprüfung und Befähigungsprüfung Umfang
§ 9
(1) Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß denAnlagen A.1 bis D zu bestehen.
(2) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- oder Befähigungsprüfung
- 1. als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen Pflichtgegenstand handelt, oder
- 2. als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,
abzulegen.
Schlagworte
Abschlussprüfung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40132683
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