Prüfungsgebiete
§ 11
Das Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Bundessportakademien erlassen werden, im Falle des § 10 Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40192095
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