vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 DKBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Erleichterungen

§ 10

(1) Befreit vom Erfordernis der theoretischen Ausbildung und von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung

  1. a) von Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Wasserinhalt beim festgesetzten niedrigsten Wasserstand in Liter die Zahl 600 nicht übersteigt;
  2. b) von Dampfkesseln für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur bis 120 ºC und einem Wasserinhalt bis 50 000 Liter oder von Heißwasser mit einer Temperatur bis 160 ºC und einem Wasserinhalt bis 200 Liter;
  3. c) von Dampfkesseln, die elektrisch beheizt sind;
  4. d) von Dampfkesseln, die im wesentlichen nur aus Rohren mit einem lichten Durchmesser von nicht mehr als 32 mm bestehen (Schnelldampferzeuger) und bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 50 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt des Dampfkessels in Liter die Zahl 1 750 nicht übersteigt;
  5. e) von Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen mit einer Nennleistung bis 150 kW;
  6. f) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 500 kW;
  7. g) von Maschinen und Motoren, die nur in Notfällen, zB bei Stromausfall, und zu Kontrollzwecken in Betrieb genommen werden, wenn die Nennleistung nicht mehr als 1 000 kW beträgt.

(2) Befreit von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung

  1. a) von Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus diesem und dem Wasserinhalt beim festgesetzten niedrigsten Wasserstand in Liter die Zahl 3 000 nicht übersteigt;
  2. b) von Dampfkesseln für die Erzeugung von Heißwasser mit einer Temperatur bis 160 ºC und einem Wasserinhalt von mehr als 200 und höchstens 1 000 Litern;
  3. c) von Dampfkesseln, die im wesentlichen nur aus Rohren mit einem lichten Durchmesser von nicht mehr als 32 mm bestehen (Schnelldampferzeuger) und bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 15 bar und das Produkt aus Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt des Dampfkessels in Liter die Zahl 12 000 nicht übersteigt;
  4. d) von Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen, mit einer Nennleistung bis 450 kW;
  5. e) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 1 000 kW;
  6. f) von Maschinen und Motoren, die nur in Notfällen, zB bei Stromausfall, und zu Kontrollzwecken in Betrieb genommen werden, soweit nicht die Erleichterung nach Abs. 1 lit. g in Betracht kommt.

(3) Betriebswärter für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Erleichterungen nach Abs. 1 oder 2 fallen, können zur Prüfung auch ohne Nachweis der theoretischen Ausbildung zugelassen werden, doch ist in diesem Falle bei positivem Prüfungsergebnis die Wartungsbefugnis auf die zu wartende Anlage einzuschränken.

(4) In begründeten Ausnahmefällen können vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe des § 4 im Einzelfall mit Bescheid sowie in Fällen, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, mit Verordnung weitergehende Erleichterungen bewilligt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)