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§ 4 DKBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Pflichten des Betriebswärters

§ 4

Die Betriebswärter sind verpflichtet, für den sicheren und ordnungsgemäßen und ‑ im Rahmen ihrer Möglichkeiten ‑ für einen energieeffizienten Betrieb der von ihnen bedienten Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen zu sorgen. Sie haben für deren hinreichende Pflege und Instandsetzung Sorge zu tragen. Bei Auftreten von Störungen oder Schäden, die der Betriebswärter nicht selbst beheben kann, hat er den Betreiber unverzüglich zu informieren. Ist der sichere Betrieb der Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen nicht mehr gewährleistet, so sind diese außer Betrieb zu setzen. Die Betriebswärter haben ihr Befähigungszeugnis so zu verwahren, daß es auf Verlangen von hiezu befugten Organen jederzeit vorgewiesen werden kann.

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