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§ 11 DKBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 11

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe

  1. a) bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, des § 4 oder des § 5 Abs. 1 verstößt;
  2. b) bis zu 2 180 € zu bestrafen, wer als Prüfungskommissär (§ 7) Personen zur Prüfung zuläßt, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 3 und 4 erfüllen, oder ein Zeugnis ausstellt, obwohl die geprüfte Person bei der Prüfung keine ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen hat.

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