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§ 9 DKBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Äquivalenzbestimmung

§ 9

(1) Als Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, ist (Herkunftsmitgliedstaat), wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sind und dies mit entsprechenden Dokumenten belegen können.

(2) Als Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen aus einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem die rechtskonforme Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht reglementiert ist, wenn sie die Betriebswärtertätigkeit innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt haben und ihre Qualifikation mit entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden, nachweisen können. Die Nachweise sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Entscheidung vorzulegen. Wenn sich die Ausbildungsnachweise auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von dem mit § 6 Abs. 2 festgelegten Prüfungsstoff unterscheiden, sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die nach Wahl des Antragstellers entweder als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung durch einen Prüfungskommissar durchzuführen sind. Der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung haben jene Bereiche zu umfassen, für die der Antragsteller keine ausreichenden Nachweise vorlegen konnte.

(3) Personen aus einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem die rechtskonforme Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht reglementiert ist, dürfen solche Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich ausüben, wenn eine Nachprüfung der vorgelegten Nachweise durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ergibt, dass keine mangelnde Berufsqualifikation vorliegt, welche schwerwiegende sicherheitstechnische Beeinträchtigungen beim Betrieb der Anlage erwarten lässt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann erforderlichenfalls ergänzend dazu eine Eignungsprüfung durch einen Prüfungskommissar oder einen Anpassungslehrgang über die vorgesehene Wartungstätigkeit vorschreiben.

(4) Der Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Entscheidung über die Bewertung der vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls das Ergebnis der Eignungsprüfung oder Ausbildung gemäß Abs. 3 dem Antragsteller binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages und der Begleitdokumente über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ergehen. Wenn bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend keine Reaktion des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend erfolgt, darf die Tätigkeit ausgeübt werden.

(5) Für Betriebswärter aus nicht dem EWR angehörenden Staaten können Befähigungszeugnisse im Einzelfall vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Ausbildung und Praxis, die der Betriebswärter in diesem Staat absolviert hat, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind.

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