VwGH Ro 2015/10/0026

VwGHRo 2015/10/002611.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache des P H in Innsbruck, vertreten durch Dr. Josef-M. Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm Greil-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2014, Zl. W129 2000667- 1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides i.A. des Universitätsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektor der Universität Innsbruck), aufgrund der Vorlageanträge des Revisionswerbers vom 19. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
GOG §89d Abs2;
VerfGG 1953 §14a;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
GOG §89d Abs2;
VerfGG 1953 §14a;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;

 

Spruch:

Die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2014 erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Februar 2015 ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde dem Revisionsvertreter elektronisch übermittelt und am 17. März 2015 (elektronisch) hinterlegt.

Die dagegen direkt beim Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 29. April 2015 eingebrachte (ordentliche) Revision wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. April 2015 gemäß § 25a Abs. 5 VwGG an das zuständige Bundesverwaltungsgericht übermittelt und noch am selben Tag abgefertigt (zur Post gegeben). Nach Ausweis der vorgelegten Akten langte die Revision am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2015, Zl. W129 2000667-1/8E, wurde die Revision gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 26 Abs. 4 VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäß § 14a VfGG iVm § 89d Abs. 2 GOG sei von der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs an dem auf den 17. März 2015 folgenden Werktag auszugehen, sodass die Revisionsfrist am 29. April 2015 geendet habe. Der Postenlauf der entgegen § 25a Abs. 5 VwGG nicht beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision gehe zu Lasten des Revisionswerbers (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Zl. Ra 2014/09/0015). Somit sei die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

3. Gegen diesen Beschluss richtet sich ein erster Vorlageantrag des Revisionswerbers vom 19. Mai 2015.

4. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 beantragte der Revisionswerber, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist bewilligen, und brachte darin im Kern vor, die Formulierung des Art. 144 Abs. 3 B-VG sei "derart irreführend", dass dem Revisionsvertreter kein Vorwurf gemacht werden könne, wenn er davon ausgegangen sei, dass nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof alle weiteren Schriftsätze im Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen seien.

Zugleich führte der Revisionswerber die Revision noch einmal aus.

5. Mit Beschluss vom 19. Mai 2015, Zl. W129 2000667-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht (unter Spruchpunkt A) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab (Punkt 1.) und die mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eingebrachte Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurück (Punkt 2.). Weiters erklärte das Bundesverwaltungsgericht (unter Spruchpunkt B) eine Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig.

Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages begründete das Bundesverwaltungsgericht im Kern damit, dass die Unkenntnis der Gesetzeslage bei einem beruflichen Parteienvertreter keinen minderen Grad des Versehens darstelle, insbesondere weil eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdiene (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0013).

6. Gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 19. Mai 2015 richtet sich ein weiterer Vorlageantrag des Revisionswerbers vom 2. Juni 2015, welcher auf Vorlage der mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eingebrachten Revision an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist. Dazu verwies der Revisionswerber auf seine Ausführungen im Vorlageantrag hinsichtlich des Beschlusses vom 5. Mai 2015.

Eine vom Revisionswerber erhobene (außerordentliche) Revision gegen die mit dem Beschluss vom 19. Mai 2015 vorgenommene Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2015/10/0071, zurückgewiesen.

7. Aufgrund der vorliegenden Vorlageanträge ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der erhobenen Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG; vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/11/0067).

7.1. Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Mai 2015 zutreffend dargelegt, dass angesichts der Hinterlegung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 19. Februar 2015 am 17. März 2015 beim Revisionsvertreter mittels ERV gemäß § 14a VfGG iVm § 89d Abs. 2 GOG von einer Zustellung am 18. März 2015 auszugehen ist. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete somit am 29. April 2015.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN).

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - ausgehend davon, dass die gegenständliche Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde - im Ergebnis zutreffend von der Verspätung der Revision ausgegangen.

7.2. Dagegen bringt der Vorlageantrag vom 19. Mai 2015 (auf welchen der spätere Vorlageantrag vom 2. Juni 2015 lediglich verweist) vor, der "eindeutige" Wortlaut des Art. 144 Abs. 3 B-VG erfordere eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des § 26 Abs. 4 iVm § 25a Abs. 5 VwGG dahingehend, dass im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof der Verwaltungsgerichtshof "jedenfalls und umfassend zur Entscheidung berufen" sei und somit die "Abtretung zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof" die "Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof" ersetze.

Die damit vorgenommene Auslegung erscheint allerdings mit Blick auf die Formulierung des Art. 144 Abs. 3 B-VG als überschießend und setzt sich über den klaren Wortlaut der §§ 25a Abs. 5 und 24 Abs. 1 VwGG hinweg, womit die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Interpretation jedenfalls überschritten würden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. September 2013, Zl. 2012/08/0062, mwN).

Die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung widerspricht im Übrigen der bereits ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/10/0105, vom 13. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/02/0083, sowie vom 9. Februar 2015, Zl. Ra 2014/02/0161).

8. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wobei die vorliegende Entscheidung an die Stelle der Zurückweisungsbeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes tritt (vgl. erneut den hg. Beschluss zur Zl. Ro 2014/11/0067, mwN).

Wien, am 11. August 2015

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