VwGH Ra 2014/02/0083

VwGHRa 2014/02/008313.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, in der Revisionssache des S in W, vertreten durch Dr. Andrea Weisert, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 27/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Februar 2014, Zl. VGW- 031/047/4394/2014, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Dem Revisionswerber wurde das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, mit dem er wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Führerscheingesetzes (FSG) bestraft und in dem die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausgesprochen wurde, am 12. Februar 2014 zugestellt.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche er mit einem Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2014, Zl. E 87/2014-4, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 2. Juli 2014 zugestellt.

Am 14. August 2014 wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den rechtsfreundlich vertretenen Revisionswerber zur Post gegeben.

2. Nach Vorhalt durch Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2014, dass sich die Revisionserhebung als verspätet darstelle, äußerte sich der Revisionswerber im Wesentlichen dahingehend, dass die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 13. August 2014 übermittelt worden sei. Hierbei sei in der Maske des verwendeten Programms zunächst noch der Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit dem Verfassungsgerichtshof zitiert, bei Eingabe der Adresse aber bereits der Verwaltungsgerichtshof alleine aufgeschienen. Das Sendungsprotokoll habe auch ergeben, dass die Revision habe gesendet werden können. Für die sonst sehr zuverlässige Kanzleikraft habe es somit kein Verdachtsmoment gegeben, dass die Möglichkeit der Schriftsatzeinbringung im Wege des ERV an den Verwaltungsgerichtshof doch noch nicht bestehen könnte. Dies habe sie der Rechtsvertreterin auch telefonisch mitgeteilt, die noch bei ihr nachgefragt habe, ob die Einbringung per ERV möglich wäre. "In eventu" beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

3. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 46 Abs. 3 VwGG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses beim Verwaltungsgericht unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung zu stellen.

Das vorgelegte ERV-Übermittlungsprotokoll trägt unter der Überschrift "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof" gut sichtbar und mittig ausschließlich die präzisierende Überschrift "Verfassungsgerichtshof". Aus diesem Protokoll ist entgegen der Ansicht des Antragstellers somit gerade nicht ableitbar, dass der Revisionsschriftsatz dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden sei.

Den Angaben des Revisionswerbers in der Stellungnahme zufolge wurde der Kanzleikraft, die den Schriftsatz am 13. August 2014 per ERV übermittelt hatte, am 14. August 2014 von einer Mitarbeiterin des Verfassungsgerichtshofes telefonisch mitgeteilt, dass der Schriftsatz dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden war. Damit war aber zu diesem Zeitpunkt das Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG jedenfalls weggefallen; die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags endete demnach mit Ablauf des 28. August 2014.

Davon ausgehend erweist sich der erst am 19. September 2014 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag als verspätet und war daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

4. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die vorliegende Revision wurde demgegenüber am 14. August 2014 postalisch direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle (in diesem Fall der Verwaltungsgerichtshof) das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde die Revision bereits nach Ablauf der sechswöchigen Einbringungsfrist nach § 26 Abs. 1 VwGG, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 2. Juli 2014, nämlich am 14. August 2014, beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen war.

Wien, am 13. Jänner 2015

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