VwGH Ra 2015/10/0071

VwGHRa 2015/10/007111.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des P H in Innsbruck, vertreten durch Dr. Josef-M. Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm Greil-Straße 9, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2015, Zl. W129 2000667- 1/12E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektor der Universität Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §30;
VwRallg;
ABGB §1332;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §30;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2014 wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Erlassung eines Bescheides i.A. des Universitätsgesetzes 2002 zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Februar 2015 ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde dem Revisionsvertreter elektronisch übermittelt und am 17. März 2015 (elektronisch) hinterlegt.

Die dagegen direkt beim Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 29. April 2015 eingebrachte (ordentliche) Revision wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. April 2015 gemäß § 25a Abs. 5 VwGG an das zuständige Bundesverwaltungsgericht übermittelt und noch am selben Tag abgefertigt (zur Post gegeben). Nach Ausweis der vorgelegten Akten langte die Revision am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2015 wurde die Revision gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 26 Abs. 4 VwGG als verspätet zurückgewiesen.

4. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 beantragte der Revisionswerber, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist bewilligen, und brachte darin im Kern vor, die Formulierung des Art. 144 Abs. 3 B-VG sei "derart irreführend", dass dem Revisionsvertreter kein Vorwurf gemacht werden könne, wenn er davon ausgegangen sei, dass nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof alle weiteren Schriftsätze im Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen seien.

Zugleich führte der Revisionswerber die Revision noch einmal aus.

5. Mit dem mit der vorliegenden Revision angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (unter Spruchpunkt A) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab (Punkt 1.) und die mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eingebrachte Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurück (Punkt 2.). Weiters erklärte das Bundesverwaltungsgericht (unter Spruchpunkt B) eine Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig.

Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages beantragte das Bundesverwaltungsgericht im Kern damit, dass die Unkenntnis der Gesetzeslage bei einem beruflichen Parteienvertreter keinen minderen Grad des Versehens darstelle, insbesondere weil eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdiene (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0013). Zum Zeitpunkt der Abtretungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofs sei bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Einbringung einer Revision bei einer (un)zuständigen Stelle vorhanden gewesen.

Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision begründetet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die angefochtene Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folge; es seien auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

6. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:

So hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung ausgeführt, dass die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter keinen minderen Grad des Versehens (im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG) darstellt, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 3. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0013, sowie vom 30. Juli 2014, Zl. Ra 2014/08/0001). Zur Frage der Einbringung einer Revision nach vorher erfolgter Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG bestand - worauf der angefochtene Beschluss zutreffend hinweist - zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Abtretungsentscheidung, die dem Revisionsvertreter am 17. März 2015 elektronisch zugestellt wurde, bereits eine ständige hg. Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/10/0105, vom 13. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/02/0083, sowie vom 9. Februar 2015, Zl. Ra 2014/02/0161).

8. Der mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts steht somit im Einklang mit der hg. Rechtsprechung, weshalb die Revision zurückzuweisen war.

Wien, am 11. August 2015

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