VwGH 2012/08/0062

VwGH2012/08/00624.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, in der Beschwerdesache der R H in S, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Herrengasse 2, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 9. Februar 2012, Zl 4743 120968-003, betreffend Feststellung einer Berufskrankheit im Einzelfall gemäß § 148e Abs 2 BSVG, den Beschluss gefasst:

Normen

ASGG §65 Abs2;
ASGG §65;
ASVG §148e Abs2;
ASVG §177 Abs1;
ASVG §177 Abs2;
BSVG §148e Abs1;
BSVG §148e Abs2;
B-VG Art94;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt stellt sich die Vorgeschichte des Beschwerdefalls folgendermaßen dar:

Mit Bescheid vom 7. April 2011 stellte die belangte Behörde - ausdrücklich gestützt auf § 148e Abs 1 BSVG - bescheidmäßig fest, dass "die angezeigte Erkrankung 'Morbus Raynaud'" nicht als Berufskrankheit anerkannt werde. Begründend führte sie aus, das Feststellungsverfahren habe ergeben, dass eine Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum ASVG nicht vorliege. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wurde auf die Klagsmöglichkeit beim Arbeits- und Sozialgericht hingewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage der Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2011 abgewiesen. In der Begründung führte das Oberlandesgericht Wien unter Zitierung von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (unter anderem) aus, dass für eine Feststellungsbefugnis nach § 177 Abs 2 ASVG keine sukzessive Kompetenz der Sozialgerichte bestehe und dies auch für die Feststellung nach § 148e Abs 2 BSVG gelte.

In der Folge erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2011 und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8. September 2011 nicht stattgegeben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Dezember 2011 wurde zunächst dem Einspruch gegen die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung stattgegeben und weiters dem Einspruch gegen den Bescheid vom 7. April 2011 teilweise Folge gegeben. Der Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2011 wurde insoweit behoben, als er "die Nichtanerkennung der angezeigten Erkrankung 'Morbus Raynaud' gemäß § 148e Abs. 2 BSVG zum Gegenstand hat" (Unterstreichungen im Original) und die Sache "zur Erlassung eines neuen (Teil)Bescheides gemäß § 148e Abs. 2 BSVG" an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und sprach mit diesem aus, dass "die angezeigte Erkrankung (…) nicht im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt" werde. Als Rechtsgrundlage der Entscheidung führte die belangte Behörde ausdrücklich § 148e Abs 2 BSVG an. Begründend führte sie aus, das Feststellungsverfahren habe ergeben, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin - "primärer Morbus Raynaud" - nicht durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei der ausgeübten versicherten Tätigkeit entstanden sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall lägen daher nicht vor, weshalb keine Leistung gebühre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

3. Der mit der Novelle BGBl I Nr 140/1998 eingefügte § 148e BSVG hat folgenden Wortlaut:

"§ 148e. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.

(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Versicherungsträger auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales."

Gemäß § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mit - hier nicht weiter relevanten - Maßgaben die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Die §§ 353 bis 355 und 367 ASVG idF BGBl I Nr 130/2006 lauten

(auszugsweise):

"Verfahrensarten

§ 353. Das in diesem Teil geregelte Verfahren gliedert sich in das Verfahren in Leistungssachen (§ 354) und das Verfahren in Verwaltungssachen (§ 355).

Leistungssachen

§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;

(…)

Verwaltungssachen

§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,

2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und - zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,

3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,

4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,

5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.

(…)

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

§ 367. (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn

1. der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt oder wenn

2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt.

Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.

(…)"

Gemäß § 2 Abs 1 ASGG sind zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentlichen Gerichte berufen.

§ 65 ASGG idF BGBl I Nr 82/2008 lautet (auszugsweise):

"§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über

1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);

(…)

(2) Unter den Abs. 1 fallen auch Klagen auf Feststellung. Als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gilt auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist (§ 367 Abs. 1 ASVG)."

4. Im Beschwerdefall wäre von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nur dann auszugehen, wenn die von der belangten Behörde getroffene Feststellung nach § 148e Abs 2 BSVG nicht gemäß § 65 ASGG als Sozialrechtssache in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fiele. Eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit und damit die Einbringung einer Beschwerde nämlich aus (vgl den hg Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0080, mwN).

Zu der mit dem § 148e Abs 2 BSVG im Wortlaut nahezu identen Bestimmung des § 177 Abs 2 ASVG führte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. September 1987, Zl 10 ObS 80/87, Folgendes aus:

"Ob (die in jenem Verfahren geltend gemachte Erkrankung) als eine nicht im Anhang 1 enthaltene Krankheit dennoch als konkrete Berufskrankheit gem. § 177 Abs 2 ASVG anerkannt werden könnte, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht geprüft werden. Soweit die Klägerin hier die Auffassung vertritt, eine derartige Prüfung wäre als Vorfrage keineswegs der Kompetenz des Sozialgerichtes entzogen gewesen, folgt sie offensichtlich der Meinung von Tomandl (Leistungsrecht 15 f). Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes die Feststellung einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs 2 ASVG nur vom Träger der Unfallversicherung vorgenommen werden kann und überdies zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf. Diese Feststellungsbefugnis vermag schon deshalb nicht sukzessiv in die Kompetenz der Sozialgerichte überzugehen, weil zufolge des im Art. 94 B-VG verankerten Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Verwaltung die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht davon abhängen kann, daß sie einer Zustimmung durch die Verwaltungsbehörde bedürfte. Die Auffassung Tomandls (aaO 16 FN 25), das Sozialgericht sei in einem solchen Fall an eine Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung nicht gebunden, kann mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang gebracht werden."

Dieser vom Obersten Gerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl die Erkenntnisse vom 12. April 1988, Zl 10 ObS 43/88, vom 15. Jänner 2002, Zl 10 ObS 389/01f und vom 22. Dezember 2005, Zl 10 ObS 105/04w) kann jedoch aus folgenden Erwägungen nicht beigepflichtet werden:

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl 2001/08/0223, ausgesprochen, dass die Feststellung, eine Gesundheitsstörung sei Folge einer Berufskrankheit, eine Leistungssache sei. Dies unabhängig davon, ob es sich um eine abstrakte Berufskrankheit, also eine in der Anlage 1 zum ASVG aufgezählte, oder um eine im Einzelfall festzustellende Berufskrankheit (§ 92 Abs 3 B-KUVG, § 177 Abs 2 ASVG) handle. Somit scheide eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes, der gemäß § 412 ASVG zur Entscheidung über Einsprüche gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, nicht aber in Leistungssachen, zuständig sei, jedenfalls aus.

Ob gegen einen Feststellungsbescheid zur Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit gemäß der (im Wesentlichen mit § 177 Abs 2 ASVG und § 148e Abs 2 BSVG identen) Bestimmung des § 92 Abs 3 B-KUVG gemäß § 65 Abs 2 ASGG der Rechtszug an die Arbeits- und Sozialgerichte oder - in Ermangelung eines solchen (aber auch eines anderen) Rechtszuges - gemäß Art 131 B-VG unmittelbar die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eröffnet ist, ließ der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis offen.

§ 65 Abs 2 ASGG nennt ausdrücklich die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit sei, und zählt eine solche Feststellung zu den Sozialrechtssachen im Sinne des ASGG. Eine Differenzierung danach, ob eine abstrakte Berufskrankheit iSd § 148e Abs 1 BSVG bzw § 177 Abs 1 ASVG oder eine im Einzelfall festzustellende Berufskrankheit iSd § 148e Abs 2 bzw § 177 Abs 2 ASVG Gegenstand der Feststellung ist, ist

§ 65 Abs 2 ASGG nicht zu entnehmen.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs leitet eine solche Differenzierung aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation ab, da die (positive) Feststellung nach § 177 Abs 2 ASVG der Zustimmung eines Bundesministers bedürfe und es somit dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung widerspreche, die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung einer Verwaltungsbehörde abhängig zu machen.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 177 Abs 2 ASVG bzw § 148e Abs 2 BSVG für die Feststellung einer Krankheit als Berufskrankheit im Einzelfall nicht schlechthin die Zustimmung des Bundesministers voraussetzt, sondern dies nur in solchen Fällen verlangt, in denen der Versicherungsträger die (positive) Feststellung trifft. In einem in der Folge mittels Klage anhängig gemachten Verfahren in Sozialrechtssachen vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist es jedoch nicht der Versicherungsträger, der gegebenenfalls eine solche Feststellung trifft; dementsprechend ist die Zustimmung des Bundesministers keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer (positiven) Feststellung und das Gericht an kein Zustimmungserfordernis gebunden (siehe dazu auch Müller in SV-Komm § 177 ASVG Rz 36f).

Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 177 Abs 2 ASVG bzw § 148e Abs 2 BSVG, dass die ordentlichen Gerichte bei Entscheidungen über die Feststellung einer Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne dieser Bestimmungen nicht an die Zustimmung des Verwaltungsorgans Bundesminister gebunden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer sukzessiven Gerichtszuständigkeit in diesen Angelegenheiten mit Art 94 B-VG. Für eine den Anwendungsbereich des § 65 Abs 2 ASGG einschränkende verfassungskonforme Interpretation besteht folglich weder eine Notwendigkeit noch bietet der Wortlaut des Gesetzes dafür entsprechenden Raum (vgl zu den Grenzen einer verfassungskonformen Interpretation etwa das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2011, Zl 2009/12/0141, uva).

6. Da es im Beschwerdefall somit an der Prozessvoraussetzung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs mangelt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 4. September 2013

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