Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL AnhI;
32011L0092 UVP-RL AnhII Z12;
32011L0092 UVP-RL AnhII;
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lita;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 lita;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 litb;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2;
32011L0092 UVP-RL;
62007CJ0002 Paul Abraham VORAB;
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §39;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
EURallg;
MRK Art6;
UVPG 1993 Anh1 Z14;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §1;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 §3a Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3a Abs2 Z2;
UVPG 2000 §3a;
UVPG 2000 §40 Abs4 idF 2013/I/095;
UVPG 2000 Anh1 Z12 litb;
UVPG 2000 Anh1 Z12;
UVPG 2000 Anh1;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §42;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z5;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt
1.1. Die Revisionswerberin plant die Erweiterung ihres bestehenden Schigebietes "S". Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung (Behörde) vom 26. September 2013 wurde festgestellt, dass für das von der Revisionswerberin diesbezüglich geplante Vorhaben der Errichtung einer 8er Einseilumlaufbahn (8 EUB Mbahn) samt Piste eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993 (UVP-G 2000), durchzuführen ist.
1.2. Begründend stellte die Behörde zunächst den Verfahrensgang dar und hielt diesbezüglich (zusammengefasst) fest, dass die revisionswerbende Partei mit Eingabe vom 20. Februar 2013 bei der Behörde die Feststellung beantragt habe, dass für das Vorhaben 8 EUB Mbahn samt Piste keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Behörde habe eine Vielzahl von Amtssachverständigen mit der Beurteilung des Vorhabens befasst und der Revisionswerberin (unter anderem basierend auf den Äußerungen der Amtssachverständigen) mehrfach Mängelbehebungsaufträge erteilt. Mit Schreiben der Behörde vom 6. September 2013 sei den Parteien und Beteiligten des Verfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Bei der Behörde seien sodann Stellungnahmen der erstmitbeteiligten Partei, der Obersten Seilbahnbehörde und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans eingelangt.
1.3. Feststellend wurde zunächst ausgeführt, dass das projektierte Vorhaben im Gemeindegebiet von F im Bereich zwischen der H Straße und dem sogenannten Mjoch geplant sei. Neben der Errichtung der 8 EUB Mbahn samt Piste seien auch diverse Lawinenschutzmaßnahmen vorgesehen. Ausgehend von einer Bergstation (2.080 m Seehöhe) solle das Vorhaben südöstlich der Mspitze in Richtung Südosten über einen Geländerücken orographisch rechts des Tbachs bis zum Talstationsbereich (1.178 m) reichen. Die 8 EUB-Mbahn solle eine Gesamtlänge von 2.070 m aufweisen, 12 Stützenstandorte haben und eine Seehöhe von ca 900 m überwinden. Die Kapazität der ersten Ausbaustufe solle
1.800 Personen pro Stunde betragen. Zu einer Einflussnahme auf das Landschaftsbild werde es vor allem im unteren Bereich der Bahntrasse - aufgrund des dort befindlichen Lärchen-Fichtenwaldes -
kommen. In den Waldbereichen komme es zu Rodungsmaßnahmen auf einer Breite von 4 m. Seitlich anschließend soll es auf einer Breite von je 25 m zu einer "Bestandesumwandlung" kommen, was bedeute, dass hochstämmige Lärchen und Fichten hoch abgestockt und quergefällt würden. Die quergefällten Stämme würden forstentomologisch behandelt, die Fällung selbst erfolge mittels Motorsäge, wobei es zu keiner Entfernung der Wurzelstöcke kommen solle. Die Anpflanzung einer Laubgesellschaft in diesem Bereich erfolge als Steckholz bzw Steckling. Auf maximal 40 % der Fläche würden laufend Pflegemaßnahmen durchgeführt, sodass kein Einwuchs in das Lichtraumprofil der Seilbahnanlage gegeben sei und sich dennoch die Individuen über Stockausschläge weiterentwickeln könnten. Der Übergang zur Rodungsfläche solle gestuft ausgeführt werden, was heiße, dass hinter einem 1 bis 2 m hohen und jeweils 10 m breiten Saum, welcher dauernd gepflegt werde, die Laubhölzer in den beiden Randbereichen eine Höhe von ca 3 bis 4 m erreichen würden.
1.4. Daran anschließend stellte die Behörde den Verlauf der geplanten Piste dar und führte in weiterer Folge im Zusammenhang mit den geplanten Lawinenschutzmaßnahmen und der Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung Folgendes aus:
"Lawinenschutzdamm
Nahe der Bergstation soll ein Lawinenschutzdamm mit einer Länge von 250 m errichtet werden. Im oberen Teil des Dammes betragen die effektive Dammhöhe und die Kronenbreite 1m, im unteren Teil weist der Damm eine effektive Dammhöhe von 15 m und eine Kronenbreite von 2 m auf. Die Breite des Fallbodens soll 10 m betragen. An den Fallboden anschließend wird eine Grobsteinschichtung mit einer Neigung von 2:1 errichtet. Auf der Nordseite des Dammes wird eine Schüttung mit einer Neigung von 2:3 angeordnet. Der Abtrag auf der Seite des Fallbodens wird ebenfalls - mit Ausnahme des untersten Teils des Dammes, wo die Neigung des Abtrags nur 4,5% beträgt - mit einer Neigung von 2:3 erstellt.
Anbruchverbauung
An der Ostseite des Dammes ist eine Anbruchverbauung in Form von Stahlstützwerken entsprechend ONR 24806 (3,7-2,5-1,1) in fünf Reihen mit einer Gesamtlänge von ca. 220 lfm geplant. Oberhalb (nordwestlich) des geplanten Lawinendammes soll eine Anbruchverbauung zum Teil aus Stahlstützwerken und zum Teil aus 'Erdox Neve Elementen' umgesetzt werden. Die oberen drei Reihen sollen in Form von Stahlstützwerken entsprechend ONR (3,7-2,5-1,1) mit einer Gesamtlänge von ca. 220 m errichtet werden. Die unteren fünf Reihen mit den seitlichen Sicherungen sollen aus 'Erdox Neve Elementen' hergestellt werden. Die Gesamtlänge, auf der es zur Errichtung der 'Erdox Neve Elementen' kommen soll, beträgt ca. 600 lfm. Im Sinne von Gleitschneeschutzmaßnahmen sollen oberhalb der geplanten Aufforstungsbereiche zwischen ca. Seehöhe 2.000 m und Seehöhe 1.950 m vier Reihen mit 'Erdox Neve Elementen' errichtet werden. Die jeweils ca. 2 m langen Elemente sollen versetzt angeordnet werden, wodurch insgesamt ca. 50 Elemente zur Sicherung des Hangbereiches erforderlich sind.
Aufforstungen und Verpfählungen
In jenen Bereichen unterhalb von Seehöhe 2.000 m, welche durch die oberhalb geplanten 'Erdox Neve Elemente' gesichert werden, sollen Fichten, Lärchen und Zirben als Topfpflanzen im Schutz von Verpfählungen, welche über Stahlseile gesichert werden, aufgeforstet werden. Die Pflanzen befinden sich dabei jeweils im Schutz eines Pfahles, welcher in den Boden gerammt wird. Durch die Verhängung mittels Stahlseil entsteht eine Verbandwirkung, welche gleichzeitig einen Schutz gegenüber Wildverbiss darstellt.
Rottenpflanzung
In den flacheren Bereichen, in denen Kriech- und Gleitschneebewegungen von untergeordneter Bedeutung sind, kommen Fichten, Lärchen und Zirben im Sinne einer Rottenbepflanzung zur Umsetzung.
Sprengmasten
In den verbleibenden Sekundäranbruchgebieten sollen vier
Wyssen-Sprengmasten zum Einsatz kommen, um den Schnee
kleinportionsweise abzusprengen.
(...)
Durch die Änderung des bestehenden Schigebiets 'S' erfolgt projektgemäß eine entscheidungsrelevante Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung im Ausmaß von 14,28 ha (hierzu zählen:
Rodungsflächen, Schüttungsbereiche, Abtragsbereiche, Verkehrsflächen/Parkflächen, Sickermulden, Verkehrsflächen, Manipulationsflächen, Stationen, 'geringfügige' Geländeveränderungen, Leitungstrassen, Anbruchverbauungen, Lawinendamm, Sprengmasten, Stützenaushubbereiche, Bauhilfswege, Abgrenzungszäune, Entwässerungsmaßnahmen).
Darüber hinaus erfolgt eine weitere Flächeninanspruchnahme durch Schneiflächen, 'Bestandesumwandlung' (...), Gleitschutzmaßnahmen, Aufforstungen, Aufforstungen mit Verpfählungen und den Ableitungsschlauch. Durch die Gleitschutzmaßnahmen werden 0,44 ha (Außenumrandung), durch die Aufforstung mit Verpfählungen werden 4,84 ha (Außenumrandung) und durch die 'Bestandesumwandlung' werden 3,04 ha Fläche in Anspruch genommen. Sofern die Gleitschutzmaßnahmen, die Aufforstungen mit Verpfählungen und die 'Bestandesumwandlung' aus rechtlicher Sicht ebenfalls als entscheidungsrelevante Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung zu qualifizieren wären, ist mit dem Vorhaben insgesamt eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Neubau oder durch Lifttrassen im Ausmaß von 22,60 ha verbunden."
1.5. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass sich die Feststellungen auf den Antrag der Revisionswerberin (bzw der konkretisierten Projektsunterlagen) und eine unbestrittene Stellungnahme von DI Dr. M H vom Tiroler Rauminformationssystem stützen würden. Die Feststellung, dass mit dem Vorhaben jedenfalls eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung im Ausmaß von 14,28 ha erfolge, stütze sich auf die von der Revisionswerberin vorgelegte Flächenbilanz. Es komme in der Regel nicht vor, dass ein Projektwerber Flächen als solche mit Geländeveränderung qualifiziere, obwohl sie solche ohne Geländeveränderung wären, sodass das (von der Revisionswerberin) angegebene Ausmaß nicht hinterfragt, sondern den Feststellungen zu Grunde gelegt werde.
1.6. In ihrer rechtlichen Beurteilung traf die Behörde zunächst Ausführungen zur anzuwendenden Rechtslage, hinsichtlich ihrer Zuständigkeit und einige allgemeine Ausführungen zum Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000.
Daran anschließend stellte die Behörde die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insbesondere §§ 3 und 3a sowie Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000) dar und führte dann aus, dass § 3a UVP-G 2000 regle, in welchen Fällen Änderungen UVP-pflichtig seien. Für den vorliegenden Fall sei auch Anhang 1 Z 12 lit b UVP-G 2000 von Relevanz, sodass sich die Frage stelle, ob durch das Vorhaben der dortige Schwellenwert von mindestens 20 ha erreicht werde bzw eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen in diesem Ausmaß erfolge. Der Umweltsenat sehe auch jene Flächen als Schipisten an, die für die Benutzung zum Schifahren oder für andere Wintersportarten eingerichtet werden und die durch äußere Merkmale erkennbar seien, unabhängig ob eine dauernde Benutzung erfolge oder nicht. Als Lifttrasse iSd Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 würden jedenfalls auch Flächen unterhalb von Seilförderanlagen gelten, auch wenn wenige oder gar keine Stützen errichtet würden. Berg- und Talstation seien ebenfalls als Teile der Lifttrasse anzusehen, die im Sinne von Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 Flächen in Anspruch nehmen würden. Weiters seien jene Flächen zu betrachten, die mit dem Pisten- und Trassenneubau kausal und funktional verbunden seien und in einem räumlichen Zusammenhang stehen würden. Zusätzlich sei zu beachten, dass nur die Flächeninanspruchnahme durch Geländeveränderung zu berücksichtigen sei. Geländeveränderungen seien jene Maßnahmen durch Pistenneubau oder Lifttrassen, die relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter nach dem UVP-G 2000 haben könnten. Lawinenschutzbauten seien nicht nur hinsichtlich ihrer Fundamentfläche, sondern im Umfang der gesamten von der Lawinenverbauung betroffenen Fläche (Außenumrandung) zu berücksichtigen. Nicht in die Geländeveränderung einzurechnen seien Maßnahmen, die den Naturhaushalt oder die Landschaft nicht dauerhaft beeinflussen würden.
Sodann heißt es im Bescheid der Behörde:
"Die ... (Revisionswerberin) geht in ihren Projektunterlagen
(...) davon aus, dass eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von 14,28 ha erfolge. Schneiflächen, die 'Bestandesumwandlung', Gleitschutzmaßnahmen, Aufforstungen, Aufforstungen mit Verpfählungen und der Ableitungsschlauch seien hingegen als bloße Flächeninanspruchnahme ohne Geländeveränderung zu qualifizieren. Entgegen dieser Auffassung vertritt die UVP-Behörde die Auffassung, dass die ‚Bestandesumwandlung', die Gleitschutzmaßnahmen und die Aufforstungen mit Verpfählungen als Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung gelten:
- Zur 'Bestandesumwandlung':
Unter Bestandesumbau (Waldbau) wird der Wechsel der Betriebsart oder Baumart durch Aufforstung nach flächigem oder teilweisem Beseitigen der bestehenden unbefriedigenden Bestockung durch Voranbau, Unteranbau, etc. verstanden. Sie ist eine forstwirtschaftliche Maßnahme, die eine massive Änderung der Waldbilder, insbesondere der Baumartenzusammensetzung und der Altersklassenverhältnisse zur Folge hat. (...)
Wie festgestellt sollen im vorliegenden Fall Lärchen und Fichten hoch abgestockt und quergefällt werden, wobei eine forstentomologische Behandlung der quergefällten Stämme beabsichtigt ist. Die Fällung selbst erfolgt mittels Motorsäge ohne Entfernung der Wurzelstöcke. Die verbliebenen Stümpfe dienen als Widerlager der quergefällten Stämme und stellen mit eine Gleitschutzmaßnahme dar. Statt der Lärchen und Fichten soll eine Laubgesellschaft angepflanzt werden. (...) Gleitschutzmaßnahmen gelten als technische Maßnahmen zum Schutz vor Lawinen (...), weswegen die UVP-Behörde gemäß der Judikatur des Umweltsenates der Auffassung ist, dass die Außenumrandung zur Feststellung der Flächeninanspruchnahme heranzuziehen ist. Insgesamt dienen die gegenständlichen Maßnahmen folglich nicht der Veränderung unzufriedener Bestände und damit dem Wald, sondern als Lawinenschutz und Möglichkeit zur Reduzierung von Umweltauswirkungen, weshalb diese nicht klassisch als Bestandesumbau gelten. Insgesamt sollen ca 40% der Laubholzgesellschaft sogar 'kurzgehalten' werden, was ebenfalls zeigt, dass nicht eine Maßnahme zur Förderung der Waldkultur beabsichtigt ist. Nichtsdestotrotz haben die beabsichtigten Maßnahmen eine massive Änderung des Waldbildes und somit auch relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 zur Folge. Insbesondere geht mit einer Änderung der Vegetation stets eine Änderung der Lebensräume von Pflanzen und Tieren, des Bodens und der Landschaft einher. Insgesamt sind die (...) als 'Bestandesumwandlung' beschriebenen Maßnahmen folglich als Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung im Ausmaß von 3,04 ha zu qualifizieren.
- Zu den Gleitschutzmaßnahmen:
Wie festgestellt, sollen im Sinne von Gleitschutzmaßnahmen oberhalb der geplanten Aufforstungsbereiche zwischen Seehöhe 2.000 m und Seehöhe 1.950 m vier Reihen mit 'Erdox Neve Elementen' errichtet werden. Damit ist insgesamt ein Flächenausmaß in Höhe von 0,44 ha verbunden. Wie bereits oben dargestellt, sind technische Lawinenschutzmaßnahmen im Rahmen ihrer Außenumrandung zu berücksichtigen und gelten - aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 - als Geländeveränderungen. Wenn die Projektwerberin die übrigen 'Erdox Neve Elemente' in die Flächenbilanz mit Geländeveränderung aufnimmt, geht sie offenbar selbst davon aus, dass solche Gleitschutzmaßnahmen als Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung gelten.
- Zur Aufforstung mit Verpfählungen:
Als Gleitschutzmaßnahmen zählen Aufforstungen mit Verpfählungen zu den technischen Lawinenschutzmaßnahmen (...). Insofern ist beim Ausmaß der beanspruchten Fläche ebenfalls auf die Außenumrandung abzustellen und ist von einer Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung auszugehen. Wie festgestellt, werden die Verpfählungen über Stahlseile gesichert, wodurch eine Verbandwirkung entsteht, welche gleichzeitig als Schutz gegenüber Wildverbiss dient. Dass auch Aufforstungen mit Verpfählungen relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 haben können, ergibt sich bereits aus der festgestellten Verbandwirkung, welche natürlich Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben wird. Darüber hinaus stellen Stahlseile in der freien Natur Gefahren für Tiere, insbesondere Vögel dar. Indem der Pfahl in den Boden gerammt wird, ist auch eine Auswirkung auf den Boden nicht auszuschließen. Die Aufforstung mit Verpfählung stellt sohin ebenfalls eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung im Ausmaß von 4,84 ha dar.
Die Flächen der 'Bestandesumwandlung', der Gleitschutzmaßnahmen und der Aufforstungen mit Verpfählungen stellen im Wesentlichen technische Lawinenschutzmaßnahmen zum Schutz der 8 EUB Mbahn samt Piste dar. Der kausale, funktionale und räumliche Zusammenhang ergibt sich zweifelsfrei aus den Projektsunterlagen. Insgesamt sind die 'Bestandesumwandlung', die Gleitschutzmaßnahmen und die Aufforstungen mit Verpfählungen als Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung zu qualifizieren, sodass durch die Änderung selbst eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des Schwellenwertes in der Höhe von 20 ha erfolgt. Konkret ergibt sich nämlich eine Kapazitätsausweitung von 22,60 ha durch die Änderung. Insofern ist keine Einzelfallprüfung durchzuführen, sondern bedarf das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung."
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 fristgerecht Berufung an den Umweltsenat und beantragte darin die Feststellung, dass das von ihr projektierte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.
Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass im ursprünglichen Antrag (bzw den damaligen Einreichunterlagen) vom 20. Februar 2013 von einer Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung im Ausmaß von 11,74 ha ausgegangen worden sei. Die Revisionswerberin sei einem Mängelbehebungsauftrag der Behörde durch Vorlage eines Erläuterungsberichtes nachgekommen. Die im Anhang zu diesem Erläuterungsbericht befindliche Flächenausweisung weise eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung im Ausmaß von 14,28 ha auf. Die Behörde übersehe jedoch, dass es sich hierbei keineswegs um eine Änderung des seitens der Revisionswerberin vorgetragenen Sachverhaltes handle, sondern vielmehr um eine von der Behörde selbst verlangte Vervollständigung der Projektunterlagen zur Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Der von der Behörde gezogene Schluss, die Revisionswerberin habe durch ihre eigenen Projektunterlagen eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von 14,28 ha automatisch zuerkannt, sei nicht haltbar. Auch habe die Revisionswerberin in den Einreichunterlagen dargestellt, welche Lawinenschutzmaßnahmen dem gegenständlichen Vorhaben dienen würden, und bei welchen Maßnahmen es sich um "geplante Lawinenverbauungsmaßnahmen der Gemeinde F" zum Schutz der H Straße vor der sogenannten "T-Lawine" handle. Auch habe die Behörde den Vorhabensbegriff unrichtig beurteilt. Es sei evident, dass es sich bei der Revisionswerberin und der Gemeinde F um zwei separate Projektwerber handle. In einem solchen Fall könne ein einheitliches Vorhaben jedoch nur dann geprüft werden, wenn durch ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ein gemeinsamer Betriebszweck verfolgt werde. Ein solcher liege aber gegenständlich nicht vor. Auch würden die Maßnahmen zum Schutz des Skiprojektes der Revisionswerberin flächenmäßig sehr viel kleiner ausfallen, wenn sie nur dem Schutz des Seilbahnprojektes dienen würden. So seien die Anbruchverbauungen, die temporären Lawinenschutzmaßnahmen (Wyssen-Sprengmasten zur "kleinportionsweisen" Absprengung von Schnee) und die geplanten forstlichen Maßnahmen dem "Schutzprojekt T-Lawine" der Gemeinde F zuzurechnen. Zum Schutz der Seilbahnanlage der Revisionswerberin diene der Lawinenschutzdamm mit Anbruchverbauung. Auch die von der Behörde erfolgte Beurteilung von Maßnahmen als "Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung" sei unrichtig. Das Ziel der geplanten "Bestandesumwandlung" liege in der Erhaltung eines forstlichen Bewuchses gemäß des Forstgesetzes 1975, welcher einerseits den Standort schütze und andererseits durch seine niederwaldartige Struktur sicherstelle, dass das erforderliche Lichtraumprofil für die geplante Seilbahnanlage erhalten bleibe. Die geplanten Querfällungen würden dem Schutz der Gehölze vor Gleit- und Kriechschneebewegungen und nicht dem Lawinenschutz der Seilbahnanlage dienen. Es handle sich somit nicht um Lawinenschutzmaßnahmen. Auch handle es sich bei diesem Geländeabschnitt aufgrund seiner Neigung um kein Lawineneinzugsgebiet, ferner würden die Wurzelstöcke nicht entfernt, Stämme und Schlagabraum würden am Standort verbleiben. Eine Geländeveränderung liege nicht vor, weswegen eine Fläche von 3,04 ha aus der beurteilungsrelevanten Fläche auszuscheiden sei, sodass sich bereits hieraus die mangelnde UVP-Pflicht des vorliegenden Vorhabens ergebe.
Auch die geplanten Verpfählungen seien nicht als Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung zu qualifizieren, es handle sich bei diesen um eine zeitlich begrenzte Starthilfe für die nachhaltige Entwicklung eines schutzfunktionalen Bestandes und somit um eine forstliche Maßnahme. Die Stahlseile würden zur Fixierung der Einzelpfähle und als Schutz gegen Wildverbiss dienen, die angestrebte "Verbandwirkung" beziehe sich auf die Stabilisierung der Einzelpfähle. Alle Pfähle würden eine Gesamtfläche von ca 300 m2 beanspruchen, die Seile würden aufgrund ihres Durchhanges kein Flughindernis für Vögel darstellen. Sobald die Einzelpflanzen einen entsprechenden Durchmesser erreicht hätten, würden die Hilfseinrichtungen entfernt, sodass es sich bei diesen - entgegen der Annahme der Behörde - um temporäre Maßnahmen handle. Auch die Argumente der Gefährdung von Vögeln durch die Stahlseile und der abschließende Verweis auf die Rammung des Pfahles in den Boden seien nicht nachvollziehbar bzw stichhaltig. Die Behörde habe daher auch diese Fläche im Ausmaß von 4,84 ha unrichtigerweise als flächenrelevant für die Beurteilung der UVP-Pflicht herangezogen. Auch hieraus ergebe sich eine mangelnde UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens.
2.2. Die Behörde holte sodann eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung (Sektion Tirol) unter anderem zur Frage ein, ob die - nach Ansicht der Revisionswerberin - nur dem Vorhaben der Gemeinde F dienenden Lawinenverbauungen auch dem Schutz des Vorhabens der Revisionswerberin dienen würden. Ausgehend davon wurde von der Behörde für den Fall der Bejahung der ersten Frage auch die Frage gestellt, in welchem Ausmaß diese Lawinenschutzmaßnahmen auch dem Schutz des Vorhabens der Revisionswerberin dienen würden.
In weiterer Folge sah die Behörde aber von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ab und legte die Berufung samt einer Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Tirol vom 12. November 2013 dem Umweltsenat zur Entscheidung vor.
2.3. Die Revisionswerberin ergänzte ihre ursprüngliche Berufung durch einen weiteren Schriftsatz vom 30. Dezember 2013, in dem sie - mit näherer Begründung - den von der Behörde im Bescheid vom 27. September 2013 getroffenen Annahmen hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme durch Geländeveränderung neuerlich entgegentrat.
3.1. Der Umweltsenat hat über die Berufung der Revisionswerberin bis Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht entschieden, weswegen die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG und § 40 Abs 1 UVP-G 2000 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) überging.
3.2. Über Aufforderung des BVwG äußerte sich die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 zur Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Tirol vom 12. November 2013.
Am 18. Februar 2014 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Zu dieser waren neben den Verfahrensparteien auch eine forsttechnische Amtssachverständige, ein naturkundlicher Amtssachverständiger und ein Amtssachverständiger der Wildbach- und Lawinenverbauung (Sektion Tirol) geladen. Die Verhandlungsschrift wurde den Parteien des Verfahrens vor dem BVwG zugestellt, mit Eingabe vom 27. Februar 2014 nahm die Revisionswerberin dazu Stellung. Auch die forsttechnische Amtssachverständige gab eine Stellungnahme ab.
3.3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die (noch als Berufung an den Umweltsenat eingebrachte) Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde zugelassen.
3.3.2. Begründend führte das BVwG nach Darlegung des Gangs des Verfahrens vor der Behörde und vor dem Verwaltungsgericht zunächst aus, dass vorliegend strittig sei, welche jener Lawinenschutzmaßnahmen, die das von der Revisionswerberin projektierte Vorhaben begleiten würden, dem Vorhaben zuzurechnen seien und in welchem Ausmaß dies zu erfolgen habe.
Der Vertreter der Revisionswerberin habe bestätigt, dass der gesamte nahe der Bergstation gelegene Lawinenschutzdamm mit Anbruchverbauung in Form von Stahlstützwerken mit einer Gesamtflächeninanspruchnahme von 1,79 ha dem Vorhaben der Revisionswerberin zuzurechnen sei. Hinsichtlich der westlich des Dammes und der Bergstation vorgesehenen Anbruchverbauung in Form von Stahlstützwerken (zum Teil in Form von "Erdox Neve Elementen") habe die mündliche Verhandlung ergeben, dass es sich hierbei um das primäre Anbruchgebiet der "T-Lawine" handle. Diese Fläche im Ausmaß von 1,18 ha diene insbesondere dem Schutz der H Straße aber auch dem Schutz des Schigebietes, wobei der Lawinenschutzdamm bei der Bergstation genügen würde, um die Bergstation zu schützen. Die Gleitschneeschutzmaßnahmen oberhalb der Aufforstungsbereiche in Form von "Erdox Neve Elementen" und einer Aufforstung mit Verpfählungen würden drei Teilflächen umfassen. Die Maßnahmen würden nicht vorrangig dem Schigebietsprojekt, sehr wohl aber auch dem Schutz der Piste bzw Seilbahn dienen, woraus die Revisionswerberin ableite, dass die Maßnahmen nicht für das Schigebietsprojekt konzipiert seien. Jene Aufforstungen, die auf Grund der Geländeneigung ohne technische Maßnahmen umgesetzt würden, würden dem Lawinenschutz und als hydrologische Maßnahmen dienen. Die geplante "Bestandesumwandlung" sei unbestrittenermaßen dem Schigebietsprojekt zuzuordnen.
Zur Frage, welche Maßnahmen eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung mit sich bringen würden, führte das BVwG aus, dass die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung im Ausmaß von 13,10 ha anerkannt habe. Darin sei auch der Lawinenschutzdamm nahe der Bergstation mit einem Ausmaß von 1,79 ha enthalten. Die Außenumrandung der westlich des Lawinenschutzdammes und der Bergstation gelegenen Anbruchverbauung (Stahlstützwerke, "Erdox Neve Elemente") weise eine Gesamtfläche von 1,18 ha auf.
Die reinen Gleitschutzmaßnahmen (gleichfalls mit Erdox Neve Elementen) würden eine Fläche von 0,44 ha (Außenumrandung) aufweisen. Bei diesen Elementen handle es sich um ca 3 m hohe und breite Stahlelemente, sogenannte Stahlrechen, die über Seilanker punktuell fundiert würden. Die Elemente würden in vier Reihen untereinander angeordnet und seien als permanente Lawinenschutzmaßnahme zu sehen, da die zwischen den Reihen vorgesehene Bepflanzung ca 40 bis 50 Jahre brauchen werde, um Hochstämmigkeit zu erreichen.
Die Aufforstungsmaßnahmen mit Verpfählung würden eine Fläche von 4,84 ha einnehmen. Diese Verpfählungen würden dazu dienen, das Gleiten und Kriechen der Schneedecke hintanzuhalten und damit der Aufforstung die entsprechenden Startbedingungen zu verbessern. Es handle sich um eine temporäre Maßnahme, die nach ca 30 Jahren keine Wirkung mehr habe.
Die geplanten reinen Aufforstungsmaßnahmen würden eine Fläche von 1,29 ha bedecken. Die sogenannte "Bestandesumwandlung" solle auf einer Fläche von 3,04 ha durchgeführt werden, es handle sich bei dieser um keine Lawinenschutzmaßnahme, mit der geplanten Vorgehensweise sei keine Bodenverwundung verbunden.
3.3.3. Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nahm das BVwG zunächst Bezug auf eine von der Revisionswerberin vorgelegte und von Dr. E P und Maga. K B erstellte Studie vom 5. Oktober 2012 zur Erfassung der tierökologischen Auswirkungen des Vorhabens. Dazu heißt es im angefochtenen Erkenntnis:
"Die von der Projektwerberin in den Ergänzungsunterlagen vorgelegte Studie zur Erfassung der tierökologischen Auswirkungen vom 5.10.2012 von Dr. E P und Maga. K B legt zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Auerhahnpopulation Folgendes dar:
'Die geplante Pistentrasse zweigt von der bestehenden Piste im Bereich G ab und verläuft quer über die Galm in Richtung G/N. Dabei quert sie einen Lawinenhang, d.h. es werden in diesem Bereich wahrscheinlich permanente als auch temporäre Sicherungsmaßnahmen (Lawinensprengmasten) notwendig werden. Im Vergleich zur gegenwärtigen Situation kommt es dadurch zu einer Verschlechterung des Lebensraumes - insbesondere für Birkwild, das bislang in diesem Bereich einen weitgehend störungsarmen Winterlebensraum vorgefunden hat (mit Ausnahme der Variantenfahrer/Schitourengeher die dieses Gebiet befahren). Ab einer Seehöhe von 1640 m durchschneidet die geplante Piste auf einer Länge von ca. 600 m geeignetes bis gut geeignetes Auerwildhabitat (siehe Abb. 5). Unter Berücksichtigung der auftretenden Störungen über die Piste hinaus (beidseitig mit 50 m gepuffert), bedeutet das, dass durch die Piste ca. 6,4 ha geeigneter und 3,9 ha gut geeigneter Auerwildlebensraum verloren geht. Die geplante Aufstiegshilfe ist in dieser Flächenstatistik bereits berücksichtigt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Projektgebiet gut geeigneter Lebensraum für Auerwild nur auf einem sehr schmalen Korridor vorhanden ist (insgesamt 18 ha). Wie schon in früheren Studien angeführt, sind die auerwildtauglichen Flächen in diesem Gebiet bei weitem zu klein, als dass sie eine abgegrenzte Bewertung erlauben würden. Das Projektgebiet ist ein Teillebensraum der hier vorkommenden (schwachen) Teilpopulation und steht unmittelbar mit dem Gebiet G/Wi in Beziehung. Es kommt hier mit Sicherheit zu Wechsel zwischen diesen Gebieten (nur ca. 500 m Luftdistanz in Richtung G). Die geplante Aufstiegshilfe stellt in dieser Hinsicht eine zusätzliche Flugbarriere bzw. ein Anflugrisiko dar. Die Kollisionswahrscheinlichkeit ist im gegenständlichen Fall aber als geringer einzuschätzen, da die Aufstiegshilfe vom Rücken abgesetzt verläuft und das Tragseil zudem bei einer Masthöhe von 20-30 m weitgehend außerhalb des Flugkorridors zu liegen kommt. Insgesamt konnten in den fünf Winterbegehungen zwischen 2008 und 2012 nur sechs indirekte Nachweise für das Vorkommen von Auerwild erbracht werden. (...)
Neben der Bestandes- und der Revierebene ist auch die Landschaftsebene (Verteilung von Wald und Offenland, Vernetzung) für das langfristige Überleben des Auerwilds von großer Bedeutung. In den Alpen besiedelt das Auerhuhn die größeren zusammenhängenden Waldflächen ab ca. 1500 m Seehöhe. Zwischen den Vorkommen liegen die intensiv genützten Täler mit ihren Offenlandflächen. Die einzelnen Teilpopulationen in den Alpentälern sind in den meisten Fällen zu klein, um aus eigener Kraft zu überleben. Im angewandten Naturschutz wird seit längerem das Metapopulationsmodell für den langfristigen Erhalt großräumig lebender Wildtiere verwendet, auch für das alpine Vorkommen des Auerhuhns. Unter einer Metapopulation versteht man den Verbund von Teilpopulationen, die miteinander im genetischen Austausch stehen. Jede dieser Teilpopulationen hat für sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, in den nächsten Jahrzehnten auszusterben. Aufgrund des Gleichgewichtes zwischen Aussterben und Wiederbesiedlung kann eine Metapopulation stabil fortbestehen, selbst wenn keine der lokalen Teilpopulationen für sich gesehen stabil ist. (...) Bei einem sehr 'losen' Zusammenhang der Auerwild-Teilpopulationen kann das Erlöschen kleinerer Teilvorkommen bzw. das verschwinden wichtiger Trittsteinbiotope zu einem Auseinanderbrechen der Metapopulation führen. In weiterer Folge kommt es dann zur Isolierung und zu einer erhöhten Gefährdung der verbleibenden Teilpopulationen (Zeiler, 2001). Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass sich die Teilpopulationen untereinander austauschen. Je besser die Vernetzung zwischen den Teilpopulationen, umso höher ist die genetische Variabilität, ein wichtiges Maß für die Resilienz einer Population. Das Auerhuhn zeigt aber kein ausgeprägtes Wandervermögen. Kurze Strecken sind häufig, Langstrecken rar. Nur wenige Jungvögel, vor allem die mobileren Weibchen, wandern in benachbarte Habitatinseln - die meisten bleiben dort, wo sie aufgewachsen sind. Obwohl in den Alpentälern Wanderungen von einem Berg zum anderen noch regelmäßig nachzuweisen sind, lassen sich die Auerhuhn-Populationen benachbarter Berge eindeutig genetisch unterscheiden, selbst wenn sie nur fünf oder zehn Kilometer auseinander sind. Dies bestätigt, dass nur wenige Jungvögel auswandern. Da die meisten Wanderer nicht weiter als an den Nachbarberg fliegen, haben ihre Gene erst in der folgenden Generation eine Chance, in die übernächste Population weiterzuwandern. So ergibt sich ein enger Zusammenhang zwischen geographischer und genetischer Distanz. Wo allerdings Barrieren wie hohe Bergketten die Wanderrouten einschränken, kann der Austausch selbst zwischen nahe gelegenen Gebieten nahe null sein (...). Das Gebiet einer Metapopulation umfasst im Alpenraum sämtliche Teilpopulationen, die innerhalb eines Radius von ca. 5- 10 km liegen (Anm. bei dieser Eingrenzung handelt es sich um eine 'praktische Annäherung'. Im Einzelfall kann die Distanz geländebedingt stark davon abweichen). Diese Festlegung leitet sich aus Untersuchungen zu Dispersionsdistanzen von Auerhühnern ab (...). Lebensraum-Trittsteine sollten nicht weiter als 5 Kilometer voneinander entfernt sein. Wenn Revierteile als Trittsteine zwischen benachbarten Vorkommen dienen sollen, so sind dafür 50 Hektar an auerwildtauglichem Lebensraum als günstig einzustufen. Günstige Größen von Auerwild-Kerngebieten liegen in den Alpen bei mind. 300 ha.
Situation im vorderen Ztal
(...) Im Umkreis von 5-10 km vom Projektgebiet gibt es mehrere Kerngebiete mit noch relativ guten Auerwilddichten. Dazu gehören die Jagdreviere U, R und K, F III; Ö und P. Schätzungsweise leben in diesen Revieren über 100 Individuen. Das Projektgebiet gehört zur GJ F II. Hier wurden lt. Auskunft des Hegemeisters in den letzten Jahren keine Abschüsse mehr getätigt. Es findet sich nur mehr wenig Auerwild in den gelb gekennzeichneten Gebieten. Beide Gebiete profitieren von den umliegenden Teilpopulationen und sind unzweifelhaft als 'Sink' einzustufen, d.h. diese Gebiete leben einzig von der Zuwanderung aus den Nachbargebieten. Bleibt die Zuwanderung aus, weil die Quellpopulationen zurückgehen, ist das Erlöschen dieser Teilpopulation vorprogrammiert. Wie aus Abb. 10 ersichtlich kommt dem Auerwildlebensraum in diesem Gebiet eine wichtige Funktion als Trittsteinbiotop zu. Ein Verlust dieses Vernetzungsbiotops könnte aufgrund der sich daraus ergebenden Distanzen (>5 km) nachteilige Auswirkungen auf die Metapopulation haben. Im Gebiet T-Wi UND G/N können die für eine lebensfähige Teilpopulation notwendige Fläche von ca. 300 ha (...) bei weitem nicht erreicht werden. Die vorhandenen 50-60 ha an gut geeignetem Auerwildlebensraum reichen gerade dazu, um ein einigermaßen funktionierendes Trittsteinbiotop zu erhalten.
(...)
Die Studie kommt zu folgenden Ergebnissen:
1. Das Gebiet zwischen T (G) und Galm weist geeignete Lebensräume für Auerwild auf. Nach Einschätzung des Verfassers (sie fußt auf neun Begehungen im Zeitraum zwischen 2008 und 2012) erfolgt im Untersuchungsgebiet keine Reproduktion mehr. Die nachgewiesenen Individuen wandern sehr wahrscheinlich aus den angrenzenden intakten Auerwildkerngebieten in das Untersuchungsgebiet ein. Das vorliegende Projektvorhaben führt zu einem weiteren Verlust an gut geeignetem Auerwildlebensraum und reduziert die derzeit bereits eingeschränkte Eignung als Trittsteinbiotop für Auerwild weiter. Das Projektvorhaben orientiert sich am östlichen Rand des Waldkomplexes im Bereich G/N und hält so den permanenten Verlust an gut geeignetem Lebensraum einigermaßen in Grenzen. Die Analyse der Vernetzungssituation zwischen den Teilpopulationen weist diesem Gebiet eine nicht zu unterschätzende Funktion als Vernetzungselement (Trittsteinbiotop) zu. Die Verbesserung der Habitatsituation über forstliche Maßnahmen (inkl. Ausarbeitung eines Managementplans) in benachbarten Waldgebieten (T/Wi) würde dazu einen wichtigen Beitrag leisten und wäre imstande die geplanten Projekteingriffe zu kompensieren. (...)'."
Daran anschließend hielt das BVwG fest, dass in "ergänzenden Kommentaren" vom 29. Juli 2013 Vorschläge für habitatsverbessernde Maßnahmen enthalten wären. Aufgrund der Aussagen seitens der Revisionswerberin stehe fest, dass es sich hierbei um Vorschläge handle, deren Umsetzung jedoch noch nicht konkret geplant sei und die derzeit nicht Projektsbestandteil seien.
3.3.4. Beweiswürdigend führte das BVwG sodann aus, dass aufgrund der Projektunterlagen und der ausführlichen Erörterung der Maßnahmen in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei und unstrittig geklärt habe werden können, welche Maßnahmen auf den jeweils in Anspruch genommenen Flächen gesetzt und welchem Zweck diese Maßnahmen dienen würden. Die von der Revisionswerberin vorgelegte Studie würde, was auch der naturkundliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, die Auswirkungen auf die Auerhahnpopulation in ausreichendem Maß belegen, zumal sich die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken habe.
3.3.5. In seiner rechtlichen Beurteilung stellte das BVwG - nach Ausführungen betreffend seiner Zuständigkeit und zur Zulässigkeit der Beschwerde - zunächst die seiner Ansicht nach für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Rechtsvorschriften dar.
Zur Frage welche der für die UVP-Pflicht relevanten Flächen der Revisionswerberin zuzurechnen seien, führte das BVwG (zusammengefasst) aus, dass nach der ständigen Spruchpraxis des Umweltsenates und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaben verschiedener Projektwerber als einheitliches Gesamtvorhaben zu betrachten seien, wenn sie in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang stünden und einem einheitlichen Betriebszweck dienen würden. Ein Projekt, das sich aus mehreren in einem nahen örtlichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen zusammensetze, sei auch dann gesamtheitlich zu betrachten, wenn dessen Einrichtungen dem selben Betriebszweck dienen würden, aber räumlich und wirtschaftlich getrennt von unterschiedlichen Personen errichtet oder betrieben würden. Dies erfordere auch der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000. Auf eine Personenidentität der Projektwerber komme es dabei nicht an, sondern alleine auf den funktionellen Zusammenhang. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, dass sämtliche strittigen Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen würden, in nicht nur ganz untergeordnetem Ausmaß auch dem Schutz des Schigebietes der Revisionswerberin dienen würden, ebenso wie dem Schutz der Verbindungsstraße F - H. Auch die Argumentation der Revisionswerberin, wonach zumindest einige der Maßnahmen nicht in diesem Ausmaß projektiert worden wären, wenn sie nur dem Schutz des Schigebietes dienen würden, verfange nicht, weil vom konkreten Projekt bzw den konkreten Projekten, auszugehen sei, für die eine Verwirklichungsabsicht bestehe. Es seien somit sämtliche Lawinenschutzmaßnahmen der Beurteilung zu Grunde zu legen, gleich ob diese von der Gemeinde F oder der Revisionswerberin errichtet und betrieben würden.
Daran anschließend setzte sich das BVwG mit der Frage auseinander, welche der Maßnahmen eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung nach sich ziehen würde. Beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich um die Erweiterung eines bestehenden Schigebietes, weil die geplanten Pisten an bereits bestehende Pisten anschließen würden und ein durchgehendes Befahren ermöglichen sollten. Das gegenständliche Erweiterungsvorhaben sei seit der UVP-G-Novelle 2009, BGBl I Nr 87/2009, nach der allgemeinen Systematik des § 3a UVP-G 2000 zu behandeln, wonach eine UVP jedenfalls durchzuführen sei, wenn durch die Erweiterung der Schwellenwert erreicht werde; erreiche die Erweiterung mindestens 50 % des Schwellenwertes, sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Für die Berechnung seien sowohl Seilförderanlagen als auch Flächen für die Neuanlegung von Pisten zu berücksichtigen. Als Pistenneubau gelte die Errichtung von Flächen für die Benutzung zum Schifahren oder für andere Wintersportarten, wobei die Widmung durch bestimmte äußere Merkmale klar erkennbar sein müsse, jedoch unabhängig davon, ob eine dauernde Benutzung erfolge oder nicht. Davon umfasst seien auch Flächen, die mit dem Pisten- und Trassenneubau kausal und funktional verbunden seien und in einem räumlichen Zusammenhang stünden. Geländeveränderungen im Sinne der Z 12 des Anhanges 1 UVP-G 2000 seien nach den Entscheidungen des Umweltsenates US 9/1997/7-31 Kühtai und US/7A/2006 Jerzens jene Maßnahmen durch Pistenneubau und Lifttrassen, die relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 haben könnten. Eine Definition des Begriffs "Gelände" finde sich in "Wikipedia", wobei davon auszugehen sei, dass das Gelände der Erdoberfläche ohne den darauf befindlichen Objekten (geographische Situation), auch ohne Wasserkörper der Gewässer, entspreche, also die ganze Landfläche umfasse.
Die bisherige Spruchpraxis des Umweltsenates habe offenbar alle Maßnahmen als Veränderung des Geländes begriffen, die zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem bestimmten Gebiet führen würden. Dabei könne es sich um Aufschüttungen und Abtragungen, die Entfernung von Bäumen samt Wurzelstöcken, dh unter "Verwundung" des Bodens, Drainagierungen, die zu einer Veränderung der Hydrologie im Boden führen würden, oder um kraftschlüssig mit dem Boden verbundene Lawinenverbauungen handeln, die zu einer wesentlichen Veränderung der Erdoberfläche durch Einschränkung ihrer bisherigen Nutzbarkeit führen würden. Diese Spruchpraxis sei mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen und entspreche auch einer am Ziel der UVP orientierten Auslegung. Das BVwG sehe sich daher veranlasst, daran festzuhalten und darauf aufzubauen.
Die Revisionswerberin habe eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen im Ausmaß von 13,10 ha außer Streit gestellt. Darin sei die Maßnahme eines Lawinenschutzdammes bei der Bergstation einschließlich Anbruchverbauung eingeschlossen. Die Anbruchverbauung westlich von Damm und Bergstation sei in den Grenzen ihrer Außenumrandung auf den Schwellenwert anzurechnen (1,18 ha), die Gleitschneeschutzmaßnahmen oberhalb der Aufforstungsbereiche auf drei Teilflächen in Form von "Erdox Neve Elementen" und die dazwischenliegende Bepflanzung seien so zu behandeln wie die Anbruchverbauung, weshalb sie in den Grenzen ihrer Außenumrandung (0,44 ha) auf den Schwellenwert anzurechnen sei. Jene weniger stark geneigten Flächen, auf denen unmittelbar anschließend an die Verbauung mit "Erdox Neve Elementen" ein Gleitschutz durch Aufforstung mit Verpfählungsmaßnahmen errichtet werden solle, würden ebenfalls als Flächen mit Geländeveränderung gewertet, da kraftschlüssig mit der Erdoberfläche verbundene technische Maßnahmen gesetzt würden, die die Nutzbarkeit der Oberfläche insbesondere für Tiere wesentlich verändern und ebenfalls weithin und für längere Zeit als solche sichtbar bleiben würden (4,84 ha). Bloße Aufforstungen ohne sonstige technische Eingriffe mit standortgerechten Pflanzen, die auch nach bloßer natürlicher Aussamung anwachsen könnten, würden nicht als geländeverändernd wahrgenommen. Die sogenannte "Bestandesumwandlung" entlang der Seilbahntrasse beinhalte zwar eine völlige Umgestaltung des Waldbestandes, es komme jedoch zu keiner Vornahme von technischen Maßnahmen, insbesondere erfolge keine Entfernung der Wurzelstöcke. Das BVwG qualifiziere diese Maßnahme als nicht geländeverändernd.
Insgesamt ergebe sich somit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen im Ausmaß von 19,56 ha. Damit taste sich das Vorhaben jedenfalls sehr knapp an den Schwellenwert von 20 ha heran, der jedenfalls zu einer UVP-Pflicht des Vorhabens führen würde. In der Spruchpraxis des Umweltsenates würden sich Hinweise darauf finden, dass Vorhaben, die den Schwellenwert ganz knapp nicht erreichen würden, im Einzelfall aber dennoch so zu beurteilen wären, als ob sie den Schwellenwert erreicht hätten. Im Fall der 8 EUB Mbahn bedeute dies, dass bei der Errichtung des Vorhabens und allen Baumaßnahmen strikt darauf geachtet werden müsse, dass es zu keiner Überschreitung der geplanten Flächen mit Geländeveränderung um 0,44 ha komme. Die Frage, ob dies bei einem Großbauvorhaben realistisch sei, sei jedoch eine Frage, deren Beurteilung eine weitere Behandlung durch Sachverständige notwendig machen würde. Das BVwG habe daher eine Einzelfallprüfung auf Basis der eingereichten Projektunterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung durchgeführt.
Die Einzelfallprüfung sei keine eigene Verfahrensart, sondern im Feststellungsverfahren integriert. Sache des Feststellungsverfahrens sei alleine die Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen sei und welchen Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 das Vorhaben verwirkliche. Der Umstand, dass die Behörde § 3a Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 als erfüllt angesehen habe und daher auf die weiteren Voraussetzungen, die sich aus dieser Bestimmung und weiters aus § 3 Abs 4 leg cit ergeben würden, nicht eingegangen sei, schränke den Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens für das BVwG nicht ein. Vielmehr habe das BVwG, wenn es die Ansicht der Behörde diesbezüglich nicht teile, die weiteren Kriterien, die für die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Revisionswerberin notwendig seien zu prüfen, und sei damit gemäß § 28 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 (VwGVG), zur Durchführung einer Einzelfallprüfung verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG seien vorliegend gegeben. Die von der Revisionswerberin vorgelegte Studie für Auerwild stelle klar, dass das Gebiet zwischen T (G) und Galm geeignete Lebensräume für Auerwild aufweise. Die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens führe zu einem weiteren Verlust an gut geeignetem Auerwildlebensraum und reduziere die bereits eingeschränkte Eignung als Trittsteinbiotop für Auerwild weiter. Dem Auerwildlebensraum in diesem Gebiet komme jedoch eine wichtige Funktion als Trittsteinbiotop zu, ein Verlust desselbigen könne aufgrund der sich daraus ergebenden Distanzen nachteilige Auswirkungen auf die Metapopulation haben.
Aus der Studie gehe hervor, dass unter Zugrundelegung des Metapopulationsmodells für das alpine Vorkommen des Auerhuhns eine Metapopulation als Verband von Teilpopulationen zu verstehen sei, die miteinander im genetischen Austausch stünden. Bei einem sehr losen Zusammenhang der Auerwildteilpopulationen könne das Erlöschen kleinerer Teilpopulationen bzw der Wegfall wichtiger Trittsteinbiotope zum Auseinanderbrechen der Metapopulation führen.
Aus Sicht des BVwG ergebe sich daraus, dass die Verwirklichung des Vorhabens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefährdung des im Projektgebiet vorhandenen Trittsteinbiotops und damit eine Gefährdung der Metapopulation mit sich bringe, zumindest dann, wenn nicht umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen ergriffen würden. Solche Maßnahmen seien aber zumindest derzeit nicht Bestandteil des Vorhabens. Auflagen oder Projektmodifikationen würden im Feststellungsverfahren auch nicht verfügt werden können, was bedeute, dass solche Auswirkungen "wahrscheinlich seien" bzw dass mit ihnen zu rechnen sei. Im Fall einer Einzelfallprüfung sei nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei; wie diesen entgegenzutreten sei, sei dem späteren Bewilligungsvorhaben vorbehalten.
3.3.6. Zur Frage der Zulässigkeit der ordentlichen Revision hielt das BVwG abschließend fest, dass diese deshalb zulässig sei, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was im Einzelnen als Geländeveränderung im Sinne des Anhanges 1 Z 12 UVP-G 2000 zu werten sei, fehle.
II. Revisionsverfahren
1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die revisionswerbende Partei beantragt darin, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass für das antragsgegenständliche Projekt keine UVP-Pflicht bestehe, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufheben und die Rechtssache an das BVwG zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverweisen.
2. Das BVwG legte die Revision samt einer vom Landesumweltanwalt für Tirol erstatteten Revisionsbeantwortung sowie die Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.
III. Rechtlage
1. § 2 des UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 87/2009 sowie §§ 3 und 3a des UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 95/2013 haben samt Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Begriffsbestimmungen
§ 2.
...
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
...
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
...
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
...
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
...
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
...
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
...".
2. Anhang 1 des UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 77/2012 lautet auszugsweise:
"Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
...
Z 12 | a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist; b) Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist; |
| c) Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist. Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. |
...
1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist. Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen."
3. Aus § 1 Abs 2 UVP-G 2000 ergibt sich, dass durch das UVP-G 2000 die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 26 vom 28.1.2012 S 1 (UVP-RL), in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt wird.
Nach Art 1 Abs 2 lit a der UVP-RL ist ein Projekt im Sinne der UVP-RL die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen oder ein sonstiger Eingriff in die Natur und Landschaft einschließlich des Abbaus von Bodenschätzen.
Gemäß Artikel 4 Abs 2 der UVP-RL bestimmen bei Projekten des Anhangs II der UVP-RL die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 leg cit, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand a) einer Einzelfalluntersuchung oder b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw Kriterien. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.
Nach Anhang II Z 12 lit a UVP-RL handelt es sich bei Skipisten, Skiliften, Seilbahnen und zugehörigen Einrichtungen um ein Projekt nach Art 4 Abs 2 der UVP-RL.
Gemäß Anhang II Z 13 lit a UVP-RL ist die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder II der UVP-RL, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung), ein Projekt im Sinne des Art 4 Abs 2 UVP-RL.
4. §§ 9, 27 und 28 Abs 1 bis 4 VwGVG lauten samt Überschrift (auszugsweise) wie folgt:
"Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
- 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- 4. das Begehren und
- 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
...
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
...
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
IV. Erwägungen
A. Zur Beurteilung nach dem UVP-G 2000
1.1. Die Revisionswerberin wendet ein, dass das BVwG inhaltlich und rechtlich unrichtig sämtliche Lawinenschutzmaßnahmen dem von der Revisionswerberin geplanten Seilbahnprojekt zugerechnet habe, obwohl die von der Revisionswerberin geplante Errichtung der 8 EUB Mbahn vom Projekt der Gemeinde F (Schutzprojekt zur Sicherung der H Straße vor der sogenannten "T-Lawine") zu unterscheiden sei, und auch zwei separate Projektwerber vorliegen würden. In einem solchen Fall könne ein einheitliches Vorhaben jedoch nur dann geprüft werden, wenn durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ein gemeinsamer Betriebszweck verfolgt werde. Das BVwG habe trotz eines konkreten Vortrages der Revisionswerberin außer Acht gelassen, welche Lawinenschutzmaßnahmen im kausalen Zusammenhang mit dem Seilbahn- /Pistenprojekt stehen würden. Zwar könnten mit dem Schutzprojekt der Gemeinde F indirekt auch Schutzauswirkungen für das Vorhaben der Revisionswerberin verbunden sein, die Ansicht des BVwG lasse aber außer Acht, dass für das Seilbahn-/Pistenprojekt der Revisionswerberin alleine viel flächenschonendere Kombinationen von temporären und direkten Schutzmaßnahmen herangezogenen werden könnten. Daraus, dass wesentliche Teile des Schutzprojektes der Gemeinde F, welche auch auf das Projekt der Revisionswerberin wirken würden, bei einer reinen Projektierung für die Seilbahnlage durch (flächensparendere) Lawinenschutzmaßnahmen substituiert werden könnten, ergebe sich, dass die Errichtung des von der Revisionswerberin geplanten Seilbahn-/Pistenprojekts in keinem kausalen Zusammenhang mit den Maßnahmen des genannten Schutzprojektes stehe. Damit scheide aber auch das bei unterschiedlichen Antragstellern erforderliche bewusste und gewollte Zusammenwirken zur Verfolgung eines gemeinsames Betriebszweckes aus, wäre es doch im Interesses der Revisionswerberin gelegen, die Lawinensicherung ihrer Anlagen mit weniger flächeninvasiven Maßnahmen durchzuführen. Dass mit den Vorgaben des genannten Schutzprojektes als Prämisse zu arbeiten gewesen sei, schließe nun gerade das bewusste und gewollte Zusammenwirken zum gemeinsamen Betriebszweck und den relevanten sachlichen und kausalen Zusammenhang aus.
Damit greife die rechtliche Würdigung des BVwG zu kurz, würde sich doch aus einer vom Verwaltungsgericht vertretenen ausschließlich funktionalen Betrachtungsweise für zwei Projekte, welche in irgendeiner Form Wechselwirkungen aufeinander zeigen würden, ergeben, dass diese als einheitliches Vorhaben gemäß dem UVP-G 2000 anzusehen wären, gleich ob ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zum gemeinsamen Betriebszweck dahinterstünde.
Tatsächlich wären die Projekte "Schutzgebiet" und "Seilbahn" als zwei verschiedene Vorhaben zu qualifizieren gewesen, wodurch sich eine wesentlich reduzierte Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch das Projekt der Revisionswerberin ergebe. Zwar resultiere dadurch noch keine Unterschreitung der 10 ha Schwelle, die Flächenreduktion wäre jedoch jedenfalls von Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffs.
1.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 weit zu verstehen ist (VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; VwGH vom 31. Juli 2007, 2006/05/0221). Ausgehend von diesem weiten Vorhabensbegriff wurde in der Rechtsprechung ferner darauf hingewiesen, dass dieser Vorhabensbegriff es erfordert, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an. Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des § 2 Abs 2 zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen (VwGH vom 23. Juni 2010, 2007/03/0160 mwH). Das Vorliegen mehrerer selbstständiger Anträge steht der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 nicht hindernd entgegen (VwGH vom 29. März 2006, 2004/04/0129 (VwSlg 16.881 A/2006)). Ebensowenig kann die Frage, ob der von § 2 Abs 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche Zusammenhang vorliegt nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden (Altenburger in Altenburger/Raschauer, Kommentar zum Umweltrecht, 2014, UVP-G 2000, § 2 Rz 26), weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist (vgl in diesem Sinne Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 2010, S 53).
1.2.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Neuerrichtung eines Vorhabens im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000, sondern um die Änderung (Erweiterung) des bestehenden Schigebietes der Revisionswerberin, weswegen die Frage der UVP-Pflicht der geplanten Schigebietserweiterung auf Grundlage des § 3a iVm Z 12 lit b des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist. Strittig ist im vorliegenden Fall somit nicht die Frage, welche Maßnahmen zu einem (neu zu errichtenden) Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 gehören, sondern die Frage, ob und welche der vorgesehenen (Lawinenschutz)Maßnahmen der von der Revisionswerberin projektierten Schigebietserweiterung - als Änderung eines bestehenden Vorhabens - zuzurechnen sind.
1.2.3. Die dargelegten Grundsätze zur Frage der Abgrenzung eines Vorhabens im Sinn des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 sind auch für die Abgrenzung der Frage, welche Maßnahmen der Änderung eines Vorhabens zuzurechnen sind, heranzuziehen. Die Begriffsbestimmung für "Projekte" iSd RL 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Art 1 Abs 2 leg cit) entspricht im Wesentlichen der für "Vorhaben" in § 2 Abs 2 UVP-G 2000 normierten Begriffsbestimmung (VwGH vom 10. Oktober 2006, 2004/03/0086 (VwSlg 17.023 A/2006)). Diese Rechtsprechung kann auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden, weil die in Art 1 Abs 2 lit a UVP-RL enthaltene Begriffsbestimmung für ein "Projekt" mit jener in Art 1 Abs 2 der RL 85/337/EWG übereinstimmt. § 3a UVP-G 2000 trägt der sich aus der UVP-RL ergebenden Vorgabe Rechnung, wonach nicht nur die Neuerrichtung von Vorhaben, sondern auch eine Änderung von Vorhaben UVP-pflichtig sein muss, wenn sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G, 2011, § 3a Rz 6). Sowohl der Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 als auch das Erfordernis, Änderungen von Vorhaben (wenn sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können) einer UVP zu unterziehen, fußen derart auf den unionsrechtlichen Vorgaben der UVP-RL. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat die UVP-RL einen "ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weit reichenden Zweck" (vgl EuGH vom 28. Februar 2008, Paul Abraham ua, Rs C-2/07 , Slg 2008, I-01197, Rz 32, mwH). Eine an den Vorgaben der UVP-RL orientierte Auslegung gebietet es somit, auch die - unionsrechtlich vorgegebene - in § 3a UVP-G 2000 (iVm Anhang 1 leg cit) normierte UVP-Pflicht für die Änderung von Vorhaben nicht restriktiv zu interpretieren. Dem UVP-G 2000 lässt sich zudem kein Ansatzpunkt dafür entnehmen, dass bei der Klärung der Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 die in Anhang 1 leg cit normierten Schwellenwerte erreicht, ein anderer Beurteilungsmaßstab zu Grunde zu legen wäre als bei der Klärung der Frage, ob die Änderung (Erweiterung) eines Vorhabens die jeweilige UVP-Pflicht auslösende Schwellenwerte erreicht.
Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die Frage, welche Maßnahmen zu einer Änderung (Erweiterung) eines Vorhabens gehören, ebenso zu beurteilen ist wie die Frage, welche Maßnahmen einem Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 zuzurechnen sind.
1.2.4. Vor diesem Hintergrund vermag die Revisionswerberin mit ihrem sich gegen die Zurechnung diverser, auch dem "Schutzprojekt" der Gemeinde F dienenden Maßnahmen richtenden Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.
Auf dem Boden der dargestellten Grundsätze ist die Frage, welche Maßnahmen der Änderung eines bestehenden Vorhabens zuzurechnen sind, extensiv zu beurteilen, kann doch nicht gesagt werden, dass die in Rede stehenden Lawinenschutzmaßnahmen für das Projekt der Revisionswerberin von einer (bloß) untergeordneten Bedeutung wären. Damit muss im vorliegenden Fall der notwendige sachliche Zusammenhang entgegen der Revision, die das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebszweckes hinsichtlich der Lawinenschutzmaßnahmen in Abrede stellt, als gegeben angenommen werden. Zudem vermag der bloße Umstand, dass es sich bei der Revisionswerberin und der Gemeinde F um zwei von einander zu unterscheidende Antragsteller handelt, eine Zurechnung der genannten Maßnahmen zur geplanten Vorhabensänderung bzw - erweiterung der Revisionswerberin nicht auszuschließen. Nichts anderes gilt für den Einwand, dass die gegenständlichen Lawinenschutzmaßnahmen (auch) den Gegenstand eines gesonderten über Antrag der Gemeinde F eingeleiteten (naturschutzrechtlichen) Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz bilden würden.
Ferner ist Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben (bzw gegenständlich für eine geplante Vorhabensänderung) nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen (VwGH vom 26. April 2011, 2008/03/0089), wobei ein Projektwerber gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 auch dazu verpflichtet ist, der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Projekts und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Maßgeblich ist ferner der Wille des Projektwerbers ein Vorhaben in einer gewissen Weise auszuführen, zumal bei Wegfall eines derartigen "Verwirklichungswillens" auch die Voraussetzung zur Erlassung eines auf § 3 Abs 7 UVP-G 2000 basierenden Feststellungsbescheides wegfällt (vgl in diesem Sinne Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, § 3 Rz 47). Auch von daher kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das BVwG bei der Beurteilung der Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von jenen Maßnahmen ausgegangen ist, die hinsichtlich der von der Revisionswerberin geplanten Schigebietserweiterung konkret projektiert wurden. Damit ist der Umstand, dass die Revisionswerberin in den (ergänzten) Einreichunterlagen etliche Lawinenschutzmaßnahmen als solche des "Schutzprojekts" der Gemeinde F ausgewiesen hat, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darzutun. Die Revisionswerberin hat in ihrem Revisionsschriftsatz im Übrigen eingeräumt, dass durch die geplanten Lawinenschutzmaßnahmen (zumindest indirekt) auch Schutzauswirkungen für die von ihr geplante Schigebietserweiterung verbunden sein können; ferner hat sie ausgeführt, dass für das von ihr vorgesehene Projekt jedenfalls (wenn auch nach den Revisionsausführungen weniger flächenintensiv auszuführende) Lawinenschutzmaßnahmen notwendig sind.
Es kann dem BVwG nicht entgegengetreten werden, wenn es - im Sinne der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung - zum Ergebnis kam, dass sämtliche Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen (Lawinenschutzdamm samt Anbruchverbauung bei der Bergstation, die Anbruchverbauungen westlich von Damm und Bergstation, die Gleitschneeschutzmaßnahmen in Form von "Erdox Neve Elementen" und einer Aufforstung mit Verpfählung sowie die bloßen Aufforstungen) der geplanten Schigebietserweiterung der Revisionswerberin zuzurechnen sind. Das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach es möglich gewesen wäre, die Lawinenschutzmaßnahmen mit einer wesentlich geringeren Flächeninanspruchnahme zu projektieren, sofern diese nur dem Schutz der Schigebietserweiterung der Revisionswerberin, nicht aber (auch) dem Schutzprojekt der Gemeine F dienen sollen, erweist sich derart als nicht zielführend.
2.1. Die Revisionswerberin richtet sich auch gegen die Ansicht des BVwG, dass die vorgesehenen Gleitschutzmaßnahmen mit Verpfählungen im Ausmaß von 4,84 ha als geländeverändernd zu qualifizieren seien. Das BVwG habe an der Spruchpraxis des Umweltsenates festgehalten, welche alle Maßnahmen als Veränderungen des Geländes begriffen habe, die zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem bestimmten Gebiet führen würden. Hinsichtlich des Tatbestandes "Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung" sei nach Ansicht der Revisionswerberin bei richtiger Lesart und auf Basis einer eingehenderen Judikaturanalyse Zurückhaltung bei der Qualifikation von Maßnahmen als geländeverändernd und der flächigen Ausdehnung dieser Maßnahme angebracht. Der Amtssachverständige für Naturkunde habe in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erklärt, dass die Verpfählungen weniger eingriffsintensiv seien als die der "Erdox Neve Elemente". Auch sei nach Ansicht des Sachverständigen die Landschaftsbeeinträchtigung bereits unter dem Blickwinkel der bestehenden Vorbelastung in diesem Gebiet zu beurteilen, die Verpfählungsmaßnahmen würden hinter die Belastungen aus sonstigen Maßnahmen im Schigebiet zurücktreten, womit der Sachverständige noch keine relevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild durch die Verpfählungsmaßnahmen erkenne. Auch sonstige flächige Auswirkungen würden sich den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen lassen. Zwar komme es zu einer möglichen Beeinträchtigung des Lebensraumes des Birkwildes, allerdings könne das Birkwild völlig problemlos in das Gebiet eindringen, was nach Ansicht der Revisionswerberin ergebe, dass keine flächige Wirkung der Verpfählung angenommen werden könne, sondern diese lediglich punktuell als geländeverändernd einzustufen sei. Das alleinige Abstellen auf eine kraftschlüssige Verbindung mit der Erdoberfläche erlaube zwar eine Qualifikation als geländeverändernd, keinesfalls jedoch als flächig geländeverändernd, es müsse dazu noch eine flächige Wirkung hinzutreten, die seitens des Amtssachverständigen für Naturkunde nicht begutachtet worden sei. Zwar würde aus der Nichtberücksichtigung der 4,84 ha noch keine Unterschreitung der vorliegend maßgeblichen 10 ha Schwelle resultieren, doch sei eine solche Flächenreduktion jedenfalls von Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit.
2.2.1. Das BVwG hat zutreffend festgehalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu dem in Z 12 lit b des Anhangs 1 UVP-G 2000 enthaltenen Tatbestand der "Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung" noch nicht geäußert hat. Damit ist jedoch nicht zu erkennen, auf Basis welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Revisionswerberin ihre eingehende Judikaturanalyse, mit der sie zum Ergebnis gelangt ist, dass der genannte Tatbestand restriktiv auszulegen sei, vorgenommen hat. Mit diesem Argument geht die Revisionswerberin folglich fehl.
2.2.2. Auch mit dem übrigen Vorbringen ist für den Standpunkt der revisionswerbenden Partei nichts zu gewinnen.
Zunächst ist festzuhalten, dass für die Frage, was unter einer "Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung" zu verstehen ist, ein unmittelbarer Rückgriff auf die UVP-RL nicht in Betracht kommt, weil Z 12 des Anhanges II der UVP-RL zwar Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen als Projekte im Sinne des Art 4 Abs 2 der UVP-RL statuiert, den Begriff der "Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung" aber nicht enthält. Wenn der Gesetzgeber in Z 12 lit b des Anhanges 1 des UVP-G 2000 auf eine gewisse Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung abstellt, begegnet dies keinen unionsrechtlichen Bedenken, da die UVP-RL für Projekte im Sinne ihres Anhangs II - neben der Festlegung von Schwellenwerten (Art 4 Abs 2 lit b) - auch die Durchführung einer Einzelfalluntersuchung (Art 4 Abs 2 lit a) zur Klärung der UVP-Pflicht vorsieht, jedoch - anders als für Projekte des Anhangs I - keine "unbedingte" UVP-Pflicht statuiert, und insofern den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum zukommt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen (vgl VwGH vom 24. September 2014, 2012/03/0165, mwH auf die Judikatur des EuGH). Dafür, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der UVP-RL diesen Spielraum hinsichtlich des in Z 12 lit b Anhang 1 UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwertes überschritten hat, gibt es keinen Anhaltspunkt, zumal der dort enthaltene Schwellenwert nicht geeignet erscheint, bestimmte Klassen der in Anhang II der UVP-RL aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von der UVP-Pflicht auszunehmen (vgl das zitierte hg Erkenntnis vom 24. September 2014, 2012/03/0165; vgl auch EuGH vom 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, Rs C-244/12 , Rz 29).
Ferner kann die programmatische Bestimmung des § 1 UVP-G 2000 als Interpretationshilfe für die übrigen Bestimmungen des UVP-G 2000 herangezogen werden, weswegen bei der Auslegung der in Anhang 1 UVP-G 2000 enthaltenen Tatbestände jedenfalls auch die in § 1 Abs 1 UVP-G 2000 genannten Zielsetzungen und die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind (vgl dazu VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; VwGH vom 23. September 2009, 2007/03/0170 (VwSlg 17.757 A/2009)). § 1 Abs 1 Z 1 lit a UVP-G 2000 nennt für den vorliegenden Fall bedeutsam als eines der zu beachtenden Schutzgüter auch Tiere und ihren Lebensraum, § 1 Abs 1 lit b leg cit führt als eines der zu beachtenden Schutzgüter den Boden an.
Das BVwG hat im angefochtenen Erkenntnis ausgehend vom Gesetzeswortlaut die Auffassung vertreten, dass eine Geländeveränderung jedenfalls dann vorliegt, wenn es zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem Gebiet kommt und hat in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass die Veränderung der Erdoberfläche zu einer Einschränkung ihrer Nutzbarkeit (zB Begehbarkeit) führt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der Begriff der Geländeveränderung ("Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderung") findet sich bereits in der Z 14 des Anhanges 1 der Stammfassung des UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993. Allerdings enthalten weder die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 269 BlgNR XVIII. GP) noch der Bericht des Umweltausschusses (AB 1179 BlgNR XVIII. GP) zur Stammfassung des UVP-G 2000 einen Hinweis für die Auslegung des Begriffs der Geländeveränderung. Durch die Novellierung des UVP-G 2000 mit BGBl I Nr 89/2000 wurde der für die Beurteilung der UVP-Pflicht von Schigebieten bzw deren Erweiterung maßgebliche Tatbestand in die Z 12 des Anhanges 1 leg cit transferiert, wobei auch in Z 12 lit b leg cit weiterhin auf die Flächeninanspruchnahme durch Geländeveränderung abgestellt wird. Weder die Materialien zur UVP-Novelle 2000 (IA 168/A XXI. GP) noch die Materialien zu den nachfolgenden Novellen, mit denen die Z 12 des Anhanges 1 geändert wurde (BGBl I Nr 153/2004;
BGBl I Nr 87/2009), enthalten nähere Ausführungen dazu, wie der Begriff der Geländeveränderung im Sinne der Z 12 lit b UVP-G 2000 auszulegen ist.
Unter Gelände ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Landschaft, also ein (nicht begrenztes) Gebiet in seiner natürlichen Beschaffenheit zu verstehen (vgl online-Duden, abrufbar unter www.duden.de , eingesehen am 5. Dezember 2014). Auch wird das Wort Gelände mitunter mit dem Begriff "Relief" gleichgesetzt, womit im allgemeinen Sprachgebrauch die Form der Erdoberfläche bezeichnet wird (vgl nochmals online-Duden, abrufbar unter www.duden.de ).
Auf dieser Grundlage ist unter einer Geländeveränderung die Veränderung der natürlichen Beschaffenheit eines Gebietes bzw eine Veränderung der Erdoberfläche zu verstehen. Allerdings ist nicht jede Maßnahme, die zu einer Veränderung eines Gebietes in seiner natürlichen Beschaffenheit führt, als "Geländeveränderung" im Sinne der Z 12 lit b des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu qualifizieren; zu beachten ist nämlich, dass die Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 unter Beachtung der in § 1 Abs 1 leg cit dargelegten Schutzgüter auszulegen sind, weshalb solche Geländeveränderungen unbeachtlich sind, die keine Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter bewirken können. Andererseits gebietet es eine die genannten Schutzgüter in den Blick nehmende Auslegung, einzelne kleine Geländeveränderungen dann nicht isoliert zu betrachten, wenn sie in ihrer Gesamtheit Auswirkungen auf die in § 1 Abs 1 leg cit genannten Schutzgüter haben können und diese Geländeveränderungen in einem räumlichen Zusammenhang stehen.
Wendet man diese Grundsätze auf die von der Revisionswerberin projektierten Verpfählungen an, ist diese Lawinenschutzmaßnahme als geländeverändernd im dargestellten Sinn, somit als Änderung der natürlichen Beschaffenheit des Gebiets mit maßgeblichen Auswirkungen auf die nach § 1 Abs 1 UVP-G relevanten Schutzgüter zu bezeichnen, zumal die Verpfählungen nicht für sich alleine belassen werden, sondern gleichzeitig deren Verhängung mittels Stahlseilen erfolgt, um eine "Verbandwirkung" zu erreichen, die diese Gebilde dann auch flächenartig zum Tragen bringt. Entgegen der Revision kann derart nicht angenommen werden, dass von keiner "flächigen Wirkung" dieser Lawinenschutzmaßnahmen gesprochen werden könnte. In der Revision selbst wird im Übrigen auch eingeräumt, dass es durch die Errichtung der Verpfählungensmaßnahmen möglicherweise zu einer Beeinträchtigung des Lebensraums von Birkwild kommen werde, weswegen jedenfalls das Schutzgut "Tiere und deren Lebensräume" in § 1 Abs 1 lit a UVP-G 2000 durch diese Maßnahme betroffen sei.
Vor diesem Hintergrund kann dem BVwG auch nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass die Außenumrandungen der Verpfählungsmaßnahmen für die Beurteilung der Flächeninanspruchnahme maßgeblich sind, zumal - wie ausgeführt - die einzelnen Verpfählungen nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.
3.1. Die Revisionswerberin macht geltend, in den ergänzenden Kommentaren des Sachverständigen Dr E P vom 29. Juli 2013 sei ausgeführt worden, dass es möglich sei, die negativen Auswirkungen auf das Auerwild zu kompensieren, weswegen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung durch die geplante Schigebietserweiterung auszugehen und daher auch keine UVP-Pflicht auf Basis einer Einzelfallprüfung gegeben sei. Die Revisionswerberin habe in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, dass keine konkreten forstlichen Maßnahmen geplant seien, woraus sich aber keinesfalls ableiten lasse, dass überhaupt keine Maßnahmen geplant seien. Die von der Revisionswerberin eingereichten Unterlagen hätten nämlich auch die in den ergänzenden Kommentaren enthaltenen habitatsverbessernden Maßnahmen für das Auerwild umfasst, weswegen diese Maßnahmen zweifelsfrei auch projektiert und folglich auch Teil des vorliegenden Feststellungsprojektes gewesen seien. Diese aktenkundig vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen hätten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit und Erheblichkeit der negativen Auswirkungen des Projekts auf das Auerwild vom BVwG jedenfalls berücksichtigt werden müssen. Auch finde sich im Verwaltungsakt kein Hinweis darauf, dass die Revisionswerberin das vorgeschlagene Managementkonzept nicht umsetzen wolle, weswegen das BVwG zu prüfen gehabt hätte, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen nach dem Managementkonzept dazu ausgereicht hätten, wesentliche Auswirkungen der geplanten Schigebietserweiterung zu vermeiden. Auch müsse man davon ausgehen, dass sich eine Einzelfallprüfung im Feststellungsverfahren nur auf eine Grobprüfung zu beschränken habe, was zu einem gewissen Maß auch für die Ausarbeitung der Detail- und Einzelmaßnahmen in den Antragsgrundlagen zu gelten habe. Aufgrund der aktenwidrigen Annahme, es würden keinerlei antragsgegenständliche Ausgleichsmaßnahmen vorliegen, habe das BVwG das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
3.2.1. Die von der Revisionswerberin angesprochenen Ausgleichsmaßnahmen wurden unstrittig ebenso wie das von der Revisionswerberin erwähnte Managementkonzept erstmalig in den ergänzenden Kommentaren des Sachverständigen Dr E P vom 29. Juli 2013 dargestellt und der Behörde mit den übrigen ergänzenden Unterlagen im August 2013 übermittelt.
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH vom 3. Oktober 2013, 2012/06/0185, VwGH vom 23. Mai 2014, 2012/02/0188, beide mwH). Lässt die Partei jedoch in weiterer Folge ausdrücklich keinen Zweifel daran, in welcher Weise sie ein Anbringen verstanden haben wollte, so ist dies sowohl von der Behörde als auch - gegebenenfalls - im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vom zuständigen Verwaltungsgericht zu beachten.
Das vorliegende Feststellungsverfahren wurde aufgrund des Antrags der Revisionswerberin vom 20. Februar 2013 eingeleitet, weshalb es grundsätzlich auch der Revisionswerberin zukommt, diesen Antrag (innerhalb der Grenzen des § 13 Abs 8 AVG) abzuändern. Aufgrund eines auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Auftrages der Behörde hat die Revisionswerberin sodann im August 2013 ergänzende Unterlagen eingereicht, wobei die Behörde in weiterer Folge die in diesen Ergänzungsunterlagen erliegende Flächenbilanz ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat.
In ihrer dagegen erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung hat die Revisionswerberin aber ausdrücklich betont, dass es durch die im August 2013 eingereichten ergänzenden Unterlagen zu keiner Änderung des ursprünglichen Antrages der Revisionswerberin gekommen sei. Diese Sichtweise hat die Revisionswerberin auch in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 nochmals umfassend dargelegt und eingehend begründet. Ausgehend von diesem Vorbringen hat das BVwG im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Frage, welche Maßnahmen der projektierten Schigebietserweiterung zuzurechnen sind, erörtert, und hat - anders als die Behörde - seinem Erkenntnis nicht die in den ergänzenden Unterlagen enthaltene Flächenbilanz zu Grunde gelegt.
3.2.3. Wie erwähnt kommt neben den eingereichten Projektunterlagen insbesondere dem Willen des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen, eine zentrale Bedeutung in einem gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 zu führenden Feststellungsverfahren zu. Ausgehend von dem eindeutigen und wiederholten Vorbringen der Revisionswerberin, dass mit den im August 2013 eingereichten Unterlagen keine Änderung des ursprünglichen Antrages verbunden gewesen sei, erscheint es rechtskonform, wenn das BVwG zum Ergebnis kam, dass die Revisionswerberin in ihrem Antrag keine Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung des im Projektgebiet vorhandenen Trittsteinbiotops und zur Abwendung einer etwaigen Gefährdung der Auerhuhn-Metapopulation vorgesehen hat. Damit vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das BVwG auf das von der Revisionswerberin erwähnte, in den ergänzenden Kommentaren vom 27. Juli 2013 enthaltene Managementkonzept nicht einging und sich zu den Schlussfolgerungen der erst im August 2013 vorgelegten Studie vom 5. Oktober 2012 lediglich die Aussage findet, dass die Ausarbeitung eines Managementplans einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Habitatsituation leisten würde.
4.1. In der Revision wird schließlich gerügt, das BVwG habe es unterlassen, der Revisionswerberin hinsichtlich der Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die Auerwildpopulation als tragenden Grund für die Annahme, dass durch ihr Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und insofern eine UVP durchzuführen sei, Parteiengehör zu gewähren. Das BVwG habe einen Sachverhalt als tragend für seine Entscheidung angenommen, der im Verfahren vor der Behörde keine Rolle gespielt und gleichzeitig weder einen Beschwerdepunkt noch einen Teil des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes gebildet habe. Es liege daher ein mangelndes Parteiengehör und eine "Überraschungsentscheidung" vor, weswegen von einem wesentlichen Verfahrensmangel auszugehen sei. Auch habe es das BVwG unterlassen, die entscheidungswesentliche Auerwildberührung im Rahmen einer amtssachverständigen Beurteilung, welche einer Replik durch die Revisionswerberin im Rahmen des Parteiengehörs zugänglich gewesen wäre, amtswegig zu ermitteln.
4.2.1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (VwGH vom 21. November 2012, 2008/07/0161, VwGH vom 3. Mai 2005, 2002/18/0053, beide mwH). Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (vgl nochmals VwGH vom 3. Mai 2005, 2002/18/0053, und VwGH vom 23. Februar 1993, 91/08/0142). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (VwGH vom 19. Februar 2014, 2013/22/0177; VwGH vom 2. März 2012, 2010/07/0038). Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist (VwGH vom 25. Juni 2009, 2006/07/0105 (VwSlg 17.715 A/2009)).
4.2.2. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG zu beachten ist. Auch entbindet der Umstand der nur sechswöchigen Entscheidungsfrist in einem Verfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 weder die Behörde noch in weiterer Folge das Verwaltungsgericht (vgl zur sechswöchigen Entscheidungsfrist des BVwG die Bestimmung des § 40 Abs 4 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 95/2013) von der Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (vgl Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, § 3 Rz 54). Ferner ist im Fall der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000, wie der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 77/2012 ausdrücklich klargestellt hat, nur eine Grobprüfung hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang vorzunehmen (vgl § 3 Abs 7 UVP-G 2000).
4.2.3. Aus der Verhandlungsschrift betreffend die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2014 ist ersichtlich, dass sich das BVwG - auch unter Einbeziehung des beigezogenen naturkundlichen Amtssachverständigen und über Befragung durch Vertreter der Revisionswerberin - mit den Auswirkungen des Vorhabens (insbesondere der geplanten Lawinenschutzmaßnahmen) auf die Auerhuhnpopulation im Projektgebiet befasst hat (vgl Seiten 6 bis 8 der Verhandlungsschrift). Ferner wurde der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beurteilung des naturkundlichen Amtssachverständigen insbesondere die von der Revisionswerberin selbst beigebrachte Studie vom 5. Oktober 2012 zur Erfassung der tierökologischen Auswirkungen des Vorhabens zu Grunde gelegt. Das BVwG hat seine Auffassung, wonach die von der Revisionswerberin projektierte Schigebietserweiterung "wahrscheinlich" erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat bzw mit diesen zu rechnen ist, im Sinn dieser Studie mit der Gefährdung des im Projektgebiet vorhandenen Trittsteinbiotops, welche eine Gefährdung der (Auerhuhn)Metapopulation mit sich bringt, begründet. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass das BVwG diesbezüglich eine für die Revisionswerberin überraschende Entscheidung getroffen hätte, zumal diese Frage in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und sich das BVwG dazu insbesondere auf eine von der Revisionswerberin selbst vorgelegte Studie stützte. Dass in diesem Zusammenhang der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses Sachverhaltselemente zu Grunde liegen würden, die der Revisionswerberin nicht bekannt gewesen wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof somit nicht zu erkennen. Ebensowenig liegt die von der Revisionswerberin gerügte Verletzung des Parteiengehörs vor, weil der Vertreter der Revisionswerberin zur Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die Auerwildpopulation in der mündlichen Verhandlung - wie sich aus der Verhandlungsschrift ergibt - ohnehin auch durch Befragung des naturkundlichen Amtsachverständigen Stellung nehmen konnte. Zudem trifft infolge der Einbeziehung des naturkundlichen Amtssachverständigen der Vorwurf, das BVwG habe es unterlassen, die "entscheidungswesentliche Auerwildberührung im Rahmen einer amtssachverständigen Beurteilung" untersuchen zu lassen, nicht zu. Weiters hat die Revisionswerberin mit ihrem bloßen Hinweis, dass sie im Rahmen einer Replik auf eine derartige amtssachverständige Beurteilung hätte reagieren können, die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret aufgezeigt, zumal das BVwG seiner Entscheidung ohnehin auch die von der Revisionswerberin selbst vorgelegte Studie zu Grunde legte.
Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass (wie vom BVwG zutreffend festgehalten) der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die Frage, wie erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt entgegenzutreten ist, nicht Teil eines auf § 3 Abs 7 UVP-G 2000 basierenden Feststellungsverfahrens, sondern dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten ist (VwGH vom 26. April 2011, 2008/03/0089). Aus diesem Grund ist für die Revisionswerberin auch mit ihrem mehrfachen Hinweis auf die in den ergänzenden Kommentaren des Dr E P vom 29. Juli 2013 beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen nichts zu gewinnen.
B. Zur Beurteilung nach dem VwGVG
1. Die Revision bringt vor, dass das BVwG seine in § 27 VwGVG normierte Prüfungsbefugnis in rechtswidriger Weise überschritten habe. Anders als § 66 Abs 4 AVG entspringe die Regelungssystematik des § 27 VwGVG nicht dem AVG, sondern dem Gedanken der Bindung des VwGH an die Beschwerdepunkte und (eingeschränkt) die Beschwerdegründe, was auch der Gesetzgeber in den Materialien (RV 2009 XXIV. GP, S 6, Zu § 27) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. In einer nachträglich schwer nachzuvollziehenden Weise sei im aktuellen Gesetzestext des § 9 VwGVG auf das Erfordernis eines Beschwerdepunktes als notwendigen Inhalt der Beschwerde verzichtet worden. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes sei aber (anders als die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs) viel stärker an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden und sohin eingeschränkt. Im Ergebnis ergebe sich daher - unter Heranziehung systematischer Analogien - strukturell eine massive Anlehnung an § 226 ZPO im Sinne einer zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie. Mit Blick auf die Systematik der ZPO resultiere aus der nunmehrigen Bestimmung des § 27 VwGVG im Kern, dass von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen der relevanten Beschwerdegründe der rechtserzeugende Sachverhalt vorzubringen sei, auf den sich das nachfolgende Beschwerdebegehren stütze. Sachverhalte außerhalb des Vortrages des rechtserzeugenden Sachverhaltes durch die Beschwerdeführer selbst seien der Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte entzogen. Die Revisionswerberin habe in ihrem Rechtsmittel ausschließlich geltend gemacht, dass die Darstellung der Maßnahmen aufgrund des Verbesserungsauftrages der Behörde keine Antragsänderung oder eine Änderung des seitens der Revisionswerberin vorgetragenen Beurteilungssachverhaltes bedinge, und dass das Projekt der Revisionswerberin von jenem der Gemeinde
F zu unterscheiden sei. Ferner habe sich die Revisionswerberin gegen die Qualifikation einzelner Maßnahmen als "Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung" im Sinne des Schwellenwertes der Z 12 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 gewendet. Die Berufung/Beschwerde der Revisionswerberin habe jedoch keinerlei Vorbringen oder Ausführungen im Zusammenhang mit Erheblichkeit der Umweltauswirkungen enthalten. Die Revisionswerberin sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Projektauswirkungen durch die vom Sachverständigen Dr P vorgeschlagenen Maßnahmen kompensiert werden könnten, weswegen dieser Teil des Antrages - mangels Relevierung im erstinstanzlichen Verfahren - keinerlei Inhalt der Beschwerdegründe und des Beschwerdevorbringens gewesen sei. Das BVwG habe die Abweisung der Beschwerde darauf gestützt, dass die Pflicht zur Durchführung einer UVP nach § 3 Abs 1 iVm § 3a Abs 2 und Anhang 1 Z 12 lit b UVP-G 2000 alleine von dem Sachverhalt getragen werde, dass auf Grund der tierökologischen Studie eine erhebliche Gefährdung eines im Projektgebiet gelegenen Trittsteinbiotops und damit der Metapopulation verbunden sei. Damit lägen die Begründung der Abweisung der Beschwerde und die Annahme, dass mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, außerhalb des Vorbringens der Revisionswerberin und damit außerhalb der Prüfbefugnis des BVwG. Auch seien "Überraschungsentscheidungen" vorprogrammiert und die Revisionswerberin wäre auf dieser Grundlage genötigt, im Rahmen des Beschwerdevorbringens gegen die erstinstanzliche Entscheidung sämtliche sonstigen möglichen rechtlichen Angriffspunkte aufzuzeigen, um zu verhindern, dass sich das BVwG auf Angriffspunkte stütze, die sich aus der Beschwerde gar nicht ergeben würden. Dies sei keinesfalls eine tragbare Auslegung des § 27 iVm § 9 VwGVG und würde auch dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Das BVwG hätte sich bei seiner Entscheidung im Rahmen des Beschwerdesachverhaltes und der Beschwerdegründe bewegen müssen und hätte folglich festzustellen gehabt, dass der Schwellenwert von 20 ha unterschritten werde und die verfahrensgegenständliche Schigebietserweiterung nicht UVPpflichtig sei.
2. Mit diesem Vorbringen verkennt die Revisionswerberin die Rechtslage. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 geschaffen.
In der im Zuge der Erlassung dieser Novelle einstimmig verabschiedeten Entschließung des Nationalrats vom 15. Mai 2012, 243/E XXIV. GP, die unter anderem das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte betrifft, findet sich hinsichtlich des Verfahrensrechtes folgende Klarstellung:
"Entschließung
betreffend Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
Der Bundeskanzler wird aufgefordert, im Zuge der Ausarbeitung des Verfahrensrechts der Verwaltungsgerichte und der Anpassungen des AVG
...
3. zu berücksichtigen, dass ein Verwaltungsgericht erster Instanz in seiner Kontrolle nicht strikt auf die geltend gemachten Beschwerdepunkte oder den Umfang der Anfechtung beschränkt sein soll;
..."
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG (RV 2009 BlgNR XXIV. GP, Seiten 4 und 6) heißt es:
"Zu § 9:
Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen.
...
Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
...
Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG).
...
Zu § 27:
Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Der Bericht des Verfassungsausschusses betreffend das VwGVG (AB 2212 BlgNR XXIV. GP, Seite 5) enthält ferner folgende Feststellung:
"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."
3. Wenn eingewendet wird, dass das Erfordernis des "Beschwerdepunktes" als notwendiger Inhalt einer Beschwerde in "schwer nachvollziehender Weise" nicht im Normtext des § 9 VwGVG enthalten sei und in diesem Zusammenhang auch auf die zitierten Materialien zu § 27 VwGVG Bezug genommen wird, wird übersehen, dass schon in der Regierungsvorlage zum VwGVG (RV 2009 BlgNR XXIV. GP) der Beschwerdepunkt als notwendiger Inhalt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen war. Eine Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage im Hinblick auf einen Beschwerdepunkt erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weshalb mit diesem Einwand für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen ist.
4. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus der wiedergegebenen Entschließung des Nationalrates (243/E XXIV. GP) ergibt - bereits bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vom Gesetzgeber die Bindung der Verwaltungsgerichte ua an einen Beschwerdepunkt abgelehnt wurde. Schon aus der insoweit vorgegebene Zielrichtung ist daher erkennbar, dass eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend erscheint (vgl in diesem Sinn Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 29, Rz 13 zu Art 130 B-VG; vgl ferner Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in: Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S 85, S 120 f). Weiters kann dem Gesetzgeber des VwGVG nicht unterstellt werden, dass er diesen bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgegebenen Rahmen ignorieren hätte wollen, weswegen auch die in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage aufgenommenen Hinweise, die eine Beschränkung der Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ansprechen, nicht ohne Bedachtnahme auf diesen Rahmen verstanden werden dürfen.
5. Aus dem zitierten Bericht des Verfassungsausschusses AB 2212 BlgNR XXIV. GP, S 5, ergibt sich klar, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG nicht aufrecht erhalten wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters schon ausgesprochen, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062).
Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde § 27 VwGVG verweist im Übrigen auf § 9 leg cit. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 9 VwGVG wird ua darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf § 42 Abs 1 AVG zu vermeiden.
6.1. Das Dargelegte steht auch mit dem Wortlaut des § 27 VwGVG in Einklang, zumal die Wortfolge "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" dahingehend verstanden werden kann, dass der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 27 VwGVG genannten Z 3 und 4 des § 9 Abs 1 leg cit die Inhaltserfordernisse der Beschwerde umschreiben, wohingegen die Z 1 (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung), Z 2 (Bezeichnung der belangten Behörde) und Z 5 (Angaben, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen) der eben genannten Norm die Formalerfordernisse einer Beschwerde normieren. In diese Richtung weist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht jene Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
6.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen werden kann, zu § 28 VwGVG - gerade unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien - die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs 3 Satz 2 leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005; VwGH vom 30. September 2013, Ro 2014/22/0021; VwGH vom 28. November 2014, Ra 2014/06/0021). Weiters wird im hg Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, festgehalten, dass der Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht auch dazu dient, sogenannte "Kassationskaskaden" hintanzuhalten. Wenn in § 28 VwGVG eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte normiert wird, grundsätzlich meritorisch zu entscheiden und - wie erwähnt - insoweit die von der Verwaltungsbehörde zu entscheidenden Sache auch inhaltlich zu erledigen, widerstreitet dies der Annahme, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, im Wege einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte derart zu beschränken, dass eine meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte wesentlich erschwert würde.
Ferner kann (worauf auch die Revision hinweist) von einem Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche (insbesondere auch für ihn nachteilige) rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebensowenig kann aber davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl § 42 VwGVG) - nicht vorgesehen ist (vgl VwGH vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018; gegen eine strenge Bindung der Verwaltungsgerichte an die Beschwerdegründe etwa auch Fister in:Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, S 144, Anm 8 zu § 27 VwGVG, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 833; Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, S 589, S 592 (Fn 16); Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand der Verwaltungsgerichte, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S 127, S 138).
Schließlich kommt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär (etwa insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen (vgl nochmals VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063), ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (vgl in diese Richtung Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 46, Rz 67 zu Art 130 B-VG;
Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S 949, S 950;
Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in: Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 85, Seite 101 ff). Auch ausgehend von der den Verwaltungsgerichten obliegenden Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erweist sich die von der Revisionswerberin vertretene, letztlich den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes einschränkende Auslegung als nicht zielführend.
7. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so hat das BVwG seine Kognitionsbefugnis nicht überschritten, wenn es - anders als noch die Behörde - in der Begründung seines Erkenntnisses die UVP-Pflicht für die von der Revisionswerberin geplante Schigebietserweiterung nicht auf § 3a Abs 1 Z 1 iVm Anhang 1 Z 12 lit b UVP-G 2000, sondern auf § 3a Abs 2 iVm Anhang 1 Z 12 lit b UVP-G 2000 stützte, zumal die Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Frage war, ob für die Schigebietserweiterung eine UVP durchzuführen ist. Das Verwaltungsgericht war bei der Prüfung dieser Sache auf Grund der Beschwerde im Sinne des § 27 VwGVG in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen.
V. Ergebnis
1. Die vorliegende Revision erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. Auf den Antrag der Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden war schon deswegen nicht näher einzugehen, da eine auf § 42 Abs 4 VwGG gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache selbst eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung voraussetzt und dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist (vgl dazu VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004, und VwGH vom 24. September 2014, 2012/03/0165).
2. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das BVwG - ein Tribunal im Sinne des Art 6 MRK und ein Gericht im Sinne des Art 47 GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, weshalb weder Art 6 MRK noch Art 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen (vgl dazu VwGH vom 22. Mai 2013, 2011/03/0139, und VwGH vom 28. Februar 2014, 2012/03/0167).
3. Ein Ausspruch über den Kostenersatz konnte unterbleiben, da weder die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht noch die mitbeteiligte Standortgemeinde eine Revisionsbeantwortung erstattet haben. Weiters wurde die Revisionsbeantwortung des mitbeteiligten Umweltanwaltes weder durch einen Rechtsanwalt eingebracht noch wurde in dieser Revisionsbeantwortung ein Aufwandersatz beantragt.
Wien, am 17. Dezember 2014
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