VwGH 2008/03/0089

VwGH2008/03/008926.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der K GmbH in F, vertreten durch Dr. Christian Girardi, Dr. Markus Seyrling und Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 29, gegen den Bescheid des Umweltsenats vom 30. April 2008, Zl US 6B/2008/5-8, betreffend Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000, zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL AnhII Z12 lita;
EURallg;
SchleppV 2004 §4 Z4;
SchleppV 2004 §5 Abs1;
SeilbG 2003 §111;
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §1 Abs2;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z12 lita;
UVPG 2000 Anh1;
VwRallg;
31985L0337 UVP-RL AnhII Z12 lita;
EURallg;
SchleppV 2004 §4 Z4;
SchleppV 2004 §5 Abs1;
SeilbG 2003 §111;
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §1 Abs2;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z12 lita;
UVPG 2000 Anh1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß §§ 3 Abs 1 und 7, 3a Abs 1 Z 2 und Abs 5 in Verbindung mit Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993 idF BGBl I Nr 149/2006 (UVP-G 2000), fest, dass für das Vorhaben "Ausflugsbahn W" im Gemeindegebiet K eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

In der Begründung legte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar. Danach habe die beschwerdeführende Partei am 13. März 2007 bei der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz die Feststellung beantragt, dass das geplante Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei, weil hiefür keine Baumaßnahmen am Gletscher erforderlich sein würden und es zu keiner Flächeninanspruchnahme käme. Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 habe die beschwerdeführende Partei das Vorhaben näher beschrieben. Danach sei eine Ausflugsbahn auf den Rücken unterhalb der Wspitze geplant, als Ergänzungsanlage insbesondere für den Sommertourismus zum bestehenden Gletscherschigebiet, um damit den Gästen des Ktales den Besuch der Wspitze als Aussichtsberg in 3500 m Höhe zu ermöglichen. Die geplante Ausflugsbahn solle als Pendelbahn ohne Gletscherstützen errichtet werden, sodass keine Baumaßnahmen am Gletscher erforderlich seien und es zu keiner Flächeninanspruchnahme am Gletscher käme; auch notwendige Baumaßnahmen bei der Errichtung der Berg- und Talstation erforderten keine Bauhilfseinrichtungen am Gletscher.

Im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens habe die Erstbehörde unter anderem ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob das gegenständliche Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben werde. Der damit beauftragte Amtssachverständige habe in seinem Gutachten Folgendes ausgeführt:

Die geplante Pendelbahn würde aus dem bestehenden Gletscherschigebiet Ktal von einer Höhe von ca 2750 m auf den Gipfelbereich der Wspitze bei ca 3500 m geführt werden. Komme man über die Gletscherstraße bzw die Zubringerbahn in den Umgebungsbereich der geplanten Talstation, dominiere schon derzeit die imposante Umrahmung des Gletscherschigebietes den landschaftlichen Eindruck, wobei vor allem die mächtige Wspitze mit ihren auf der Nordflanke befindlichen Hängegletschern und steilen Flanken beeindrucke. Das Landschaftsbild des Talstationsbereiches sei durch die technischen Anlagen des Gletscherschigebietes schon derzeit stark technisch geprägt. Die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes als Talstation für die geplante Pendelbahn würde auf Grund der Vorbelastung im Zentrum des Gletscherschigebietes zu keiner erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes führen.

Ganz anders würde sich die Situation im Bergstationsbereich und im oberen Drittel der Pendelbahn auf die Wspitze darstellen:

Vom Betrachtungsstandort der geplanten Talstation aus sei die Umrahmung des Gletscherschigebietes in Richtung Osten, Süden und Westen deutlich erkennbar. Hier wären es vor allem die steilen Flanken in Richtung Süd-Osten von der Wspitze über den Z bis zum Njoch, die diese Geländekammer klar von der deutlich höher liegenden Trasse des Gferners abgrenzten. Auch stelle der Übergang vom Gletscherfeld des Wferners in die Nordflanke der Wspitze bei ca 3100 m Seehöhe eine recht klare und im Landschaftsbild sehr deutlich erkennbare Änderung des Landschaftscharakters dar. Seien es im unteren Abschnitt am flacheren Teil des Gferners vor allem die schitechnischen Einrichtungen wie Liftanlagen, Pisten und Pistenabdeckungen im Sommer, die das Landschaftsbild prägten, so ändere sich ab einer Höhe von ca 3100 m das Bild der Landschaft völlig. Oberhalb dieser morphologischen Grenze dominierten die Hängegletscher, die steilen Flanken, Moränenschuttflächen sowie steile Felsflanken, die in ihrem Graubraun stark zu den weißen Gletscherflächen kontrastierten. Weitere vom gegenständlichen Vorhaben tangierte Bereiche seien der relativ ebene Gipfelbereich der Wspitze und die von Süden in Richtung Nord-Osten liegenden ausgedehnten Gletscherflächen des Gferners und der ihn umgebenden Gletscherwelt. Dieser Raum hebe sich komplett vom Areal des bestehenden Gletscherschigebietes ab, es dominiere die Naturlandschaft, und der Betrachter sehe sich hier mit einer "fast unwirklichen Gletscherlandschaft" konfrontiert, in der keine menschlichen Einrichtungen erkennbar seien. Bei Realisierung der Ausflugsbahn könnten rund 1500 Personen pro Stunde diesen Gipfelbereich, der bisher nur von alpinerfahrenen Personen mit Trittsicherheit und entsprechender Ausrüstung erreichbar gewesen sei, aufsuchen, wodurch - ausstrahlend vom Bergstationsbereich - der Gletscher im näheren und weiteren Umfeld verstärkt frequentiert würde. Dies hätte eine erhebliche Veränderung durch die Einbuße dieses einmaligen Naturcharakters zur Folge. Als "Naturlandschaft" sei ein Landschaftsausschnitt ohne menschliche Veränderung zu verstehen, wobei derartigen Wildniszonen auf Grund der langen Besiedelungsgeschichte, hohen Siedlungsdichte und Kulturlandschaftsanteile in Mitteleuropa und den Alpen eine besondere Bedeutung auf Grund ihrer Einzigartigkeit zukomme.

Durch die vorgesehene Liftanlage sei auch der Zugang zu einer weiteren Erschließung des Gferners gegeben.

Daraufhin habe die Landesumweltanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 9. Jänner 2008 die Feststellung beantragt, dass das Vorhaben der UVP-Pflicht unterliege. Die vorgesehene Anlage sei als Lifttrasse im Sinne der Z 12 lit a des Anhang 1 zum UVP-G 2000 anzusehen. Deren Errichtung bedeute eine Erweiterung eines Gletscherschigebiets, weil es hiedurch möglich werde, die Wspitze mittels einer technischen Aufstiegshilfe zu erreichen. Dadurch kämen auch Variantenfahrer und geführte Schigruppen in die Lage, im freien Schiraum bzw auf den bereits in der Schigebietskarte eingezeichneten Varianten vom Gipfel abzufahren. Die Errichtung der Bergstation sei mit einer Flächeninanspruchnahme verbunden, weil sie mit Grund und Boden in eine feste, das heißt kraftschlüssige Verbindung gebracht werden müsse. Zu beachten sei überdies, dass seitens der beschwerdeführenden Partei die schitechnische Erschließung des Gferners beabsichtigt sei. Dem habe die beschwerdeführende Partei damit entgegnet, dass sich beim Vorhaben der Auswirkungen auf das Landschaftsbild auf die Stationsgebäude und die für den Bahntyp erforderlichen Trag- und Zugseile beschränkten und der Großteil der Anlage sich in bzw über schitechnisch bereits intensiv genutzten Flächen befände. Am Gletscher selbst würden keinerlei Flächen in Anspruch genommen, selbst dann nicht, wenn man die Seilüberspannung als Trasse betrachte.

Mit Bescheid vom 24. Jänner 2008 habe die erstinstanzliche Behörde die Feststellung getroffen, dass für das Vorhaben auf der Grundlage von § 3a Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Z 12 lit a Anhang 1 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit dem Projekt sei eine Flächeninanspruchnahme verbunden, nämlich schon durch die Errichtung der Berg- und Talstation, aber auch durch die Seiltrasse. Anders als in lit b der Z 12 sei in lit a eine Geländeveränderung nicht Voraussetzung; das Gesetz lege diesbezüglich auch keinen Schwellenwert fest. Eine UVP-Pflicht bestehe im Gletscherschigebiet nach lit a also unabhängig vom Ausmaß eines (zusätzlichen) Flächenverbrauchs. Diese Änderung der Z 12 lit a sei auf Grund der besonders hohen Sensibilität von Gletschern und hochalpinen Regionen geboten gewesen. Auch die bloße Überspannung mit Seilbahnseilen könne eine Auswirkung auf das Schutzgut "Landschaft" haben. Es sei daher eine Einzelfallprüfung erforderlich, wobei vor dem Hintergrund des eingeholten Gutachtens aus dem Fachgebiet Naturkunde die Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens als erheblich belastend im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 anzusehen seien.

In der gegen den Erstbescheid erhobenen Berufung habe die beschwerdeführende Partei einerseits - unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - vorgebracht, dass sich der Großteil der Anlage in bereits schitechnisch intensiv genutzten Flächen befände, andererseits bestritten, dass das Vorhaben als Lifttrasse, mit der eine Inanspruchnahme einer Gletscherfläche einhergehe, zu beurteilen sei: "Trasse", als im Gelände markierte Linienführung für Verkehrswege, also als Synonym für die gedachte Linienführung, habe mit einer Flächeninanspruchnahme selbst noch nichts zu tun. Für die UVP-Pflicht sei aber nicht bloß das Vorhandensein einer Lifttrasse erforderlich, sondern zusätzlich eine damit einhergehende Flächeninanspruchnahme. Die Seilüberspannung stelle, weil keinerlei Stützen oder Kabelgräben errichtet würden, den reinen Verlauf einer Verkehrsanlage dar, ohne eine Fläche zu berühren oder zu beanspruchen.

Im Weiteren legte die belangte Behörde zunächst die maßgebenden Bestimmungen des UVP-G 2000 dar und folgerte, das gegenständliche Projekt sei dann einem UVP-Verfahren zu unterziehen, wenn es dem im Anhang 1 Z 12 lit a genannten Vorhabenstyp "Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist" zuzuordnen sei. Bei Vorliegen einer Neuerschließung eines Gletscherschigebietes wäre das Vorhaben jedenfalls UVP-pflichtig, im Falle einer Änderung (Erweiterung) wäre die allfällige UVP-Pflicht erst durch eine Einzelfallprüfung zu ermitteln.

Auch wenn die Annahme, die Verwirklichung des in Rede stehenden Projekts würde auch zur schitechnischen Nutzung eines weiteren, bisher nicht erschlossenen Gletscherschigebietes führen, auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen im Zusammenhalt mit dem angeschlossenen Bildmaterial durchaus plausibel erscheine, sei die belangte Behörde doch der Auffassung, dass das Vorhaben in erster Linie die Erweiterung eines bestehenden Gletscherschigebietes darstelle. Dafür sei entscheidend, dass nicht nur die Talstation unbestrittener Maßen direkt im bestehenden Gletscherschigebiet liege, sondern auch die Bergstation vom bestehenden Schigebiet direkt einsehbar auf einem Bergzug liege, der die beherrschende landschaftliche Dominante des bestehenden Schigebiets darstelle. Ausgehend von der durch Fußnote 1a zu Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 vorgegebenen Abgrenzung von Schigebieten sei der beschwerdeführenden Partei insofern beizupflichten, dass das geplante Vorhaben mit dem bestehenden Gletscherschigebiet in einem derart engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehe, dass es als Erweiterung des bestehenden Gletscherschigebiets anzusehen sei.

Zur Frage, ob die geplante Pendelbahn als "Lifttrasse" im Sinne des Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G 2000 anzusehen sei, führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Trasse" sei der "Verlauf" (Wikipedia) bzw die "Linienführung" (Brockhaus) eines Verkehrsweges. Demnach wäre Lifttrasse der Verlauf bzw die Linienführung eines Verkehrsweges für das Fahrbetriebsmittel Lift. Es sei evident, dass diese Linienführung nur bei Schleppliften, die § 2 Z 3 Seilbahngesetz 2003 als "Seilbahnen, bei denen die mit Schiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden" definiert sowie bei Standseilbahnen (§ 2 Z 1 Seilbahngesetz 2003) eine bodenverbundene sei. Bei allen übrigen Seilbahnarten, sohin auch bei der projektierten Seilschwebebahn vom Typ einer Pendelseilbahn (§ 2 Z 2 lit a Seilbahngesetz 2003) sei dies nicht der Fall. Demnach könne es bei Lifttrassen im Sinne von Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 nicht darauf ankommen, ob die Linienführung des Verkehrsweges direkt am Boden verlaufe oder bodenfern, aber mit spurgebundener Bewegung der Fahrbetriebsmittel durch ein Seil. Da somit eine Linienführung am Boden nicht Begriffsmerkmal von Lifttrassen sein könne, zumal die gegenteilige Auffassung zur "geradezu abwegigen Interpretation" führe, lediglich Schlepplifttrassen als Tatbestandselement der Z 12 anzusehen, sei es für die Zuordnung als Lifttrasse gemäß Z 12 UVP-G 2000 ohne Belang, ob die Linienführung "bodenferner" Seilbahntypen mit vielen, wenigen oder gar keinen Stützen erfolge. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass auch die projektgegenständliche Ausflugbahn Wspitze einen Verkehrswegeverlauf bilde, der als Lifttrasse im Sinne von Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 gelte.

Damit allein sei allerdings noch nicht entschieden, ob mit dieser Trasse auch ein Flächenverbrauch einhergehe. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass Lifttrassen im Sinne von Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 nicht bloß als Verkehrswegeverlauf zwischen zwei Endpunkten, sondern als Teil der Anlage "Seilbahn" zu betrachten seien, der nur in Verbindung mit den anderen Teilen in Funktion trete. Eine solche Betrachtungsweise könne sich auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen, der eine gewerbliche Betriebsanlage als Gesamtheit jener Einrichtungen ansehe, die dem Zweck des Betriebs eines Unternehmens gewidmet seien und im örtlichen Zusammenhang stünden.

Eine Lifttrasse könne somit nur in Verbindung mit allen Bauteilen gesehen werden, ohne die der Betrieb einer Seilbahn nicht möglich sei. Bei einer Pendelbahn wie der verfahrensgegenständlichen seien es zwar keine Stützen, doch jedenfalls Kabine, Seil, Motor, Getriebe und jene Bauteile, in denen das Aufnehmen und Absetzen der Fahrgäste erfolge. Damit seien Berg- und Talstationen als Teile einer Lifttrasse anzusehen, die im Sinne von Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G 2000 Flächen in Anspruch nehmen. Es sei daher die Auffassung der Erstbehörde zutreffend, dass beim gegenständlichen Vorhaben schon der mit der Errichtung von Berg- und Talstation bewirkte Flächenverbrauch im dadurch erweiterten Gletscherschigebiet eine Einzelfallprüfung auslösen müsse.

Vor dem Hintergrund des eingeholten Amtssachverständigengutachtens sei auch die Frage, ob durch das gegenständliche Änderungsvorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 lit c UVP-G 2000 zu rechnen sei, zu bejahen. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten zusammengefasst ausgesagt, dass es durch die Errichtung und den Betrieb einer Pendelbahn auf die Wspitze im oberen Drittel der Trasse und im Bergstationsbereich zu erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Verlust der Natürlichkeit und Einzigartigkeit komme und durch die zu erwartenden Besucherzahlen erhebliche Folgen auf den Charakter der Landschaft zu erwarten seien. Diesen in Zusammenschau mit dem erstellten Befund und der darin enthaltenen Bilddokumentation über das Projektgebiet schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen sei die beschwerdeführende Partei weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Da eine Einzelfallprüfung den Zweck verfolge, unter Berücksichtigung der konkreten Situation, insbesondere auch Standort und Vorbelastung, lediglich eine grobe Beurteilung des Vorhabens vorzunehmen, sei im vorliegenden Fall der Prüfungsschwerpunkt in die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit wesentlicher negativer Umweltauswirkungen auf Umweltmedien zu legen. Dabei genüge es, wesentliche negative Umweltauswirkungen auf ein Schutzgut zu erwarten, um eine UVP-Pflicht auszulösen. Da sich durch die Ermittlungen zweifelsfrei ergeben habe, dass vom Vorhaben wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten seien, seien die rechtlichen Voraussetzungen für die UVP-Pflicht gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl 697/1993 idF BGBl I Nr 149/2006 (UVP-G 2000) lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a)

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b)

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c)

auf die Landschaft und

d)

auf Sach‑ und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer

Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

...

§ 2

...

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

...

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. …

...

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Z 12 a)(Spalte 1) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletschergebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;

b) (Spalte 1) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten *1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;

c) (Spalte 3)Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten *1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn mit dem beantragten Vorhaben oder der beantragten Änderung eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 5 ha verbunden ist und dieses Vorhaben mit einem oder mehreren anderen derartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht.

*1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet entweder

a) morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Geräte, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere Talräume umfassen; oder

b) nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließwässer:

Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen."

Anhang 1 Z 12 des UVP-2000 erhielt die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Fassung durch die Novelle BGBl I Nr 153/2004. In den Materialien (RV, 648 Blg 22. GP) heißt es dazu:

"In Z 12a wird nunmehr jede Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, die mit einer Flächeninanspruchnahme (durch Pistenneubau oder Lifttrassen) verbunden ist, einer Einzelfallprüfung unterworfen. Dies ist auf Grund der besonders hohen Sensibilität von Gletschern und hochalpinen Regionen geboten."

1.2. Art 4 der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, ABl L 175 vom 5. Juli 1985, idF der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl L 73 vom 14. März 1997 (UVP-RL) lautet (auszugsweise):

"...

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 anhand

a) ein Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgestellten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt eine Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Abs. 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen."

Anhang II Z 12 lit a der UVP-RL lautet:

"Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen".

2. Die beschwerdeführende Partei bestreitet, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben der Z 12 lit a des Anhang 1 zum UVP-G 2000 zu unterstellen sei. Voraussetzung für die UVP-Pflicht nach dieser Bestimmung sei nämlich nicht nur die geplante Änderung (Erweiterung) eines Gletscherschigebiets, sondern auch, dass es zu einer Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen komme. Die Lifttrasse, also der Verlauf, die Linienführung des geplanten Lifts, bestehe aus der Verbindung der Berg- und Talstation durch die gespannten Seile, ohne Stützen oder Kabelgräben, ohne eine Fläche zu berühren oder zu beanspruchen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien Berg- und Talstation nicht als Teil der Trasse anzusehen; ein solches Verständnis widerspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die Auffassung der belangten Behörde, die Berg- und Talstation funktional immer als Teil der Trasse ansehe, führe dazu, so die beschwerdeführende Partei weiter, dass "keine Möglichkeit mehr (bestehe), eine Lifttrasse ohne Geländeinanspruchnahme zu errichten". Voraussetzung für die UVP-Pflicht im gegebenen Zusammenhang sei aber zwar keine Geländeveränderung, aber doch eine Flächeninanspruchnahme.

3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

3.1. Entsprechend den auf die Projektunterlagen der beschwerdeführenden Partei gestützten Feststellungen des angefochtenen Bescheids soll die geplante Pendelbahn aus dem bestehenden Gletscherschigebiet K von einer Höhe von ca 2750 m auf den Gipfelbereich der Wspitze bei ca 3500 m geführt werden, wobei zwischen Tal- und Bergstation keine Stützen oder Kabelgräben geführt würden, diese vielmehr nur durch Seile überspannt würden.

3.2. Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob das Vorhaben, bei dem es sich um die Änderung (Erweiterung) eines Gletscherschigebiets handelt, auch das Tatbestandselement Flächeninanspruchnahme durch Lifttrassen erfüllt.

Die belangte Behörde hat dies - primär unter Hinweis auf die mit der Errichtung der Tal- und Bergstation einhergehende Flächeninanspruchnahme - bejaht, während die beschwerdeführende Partei - unter Ausklammerung von Berg- und Talstation - nur auf den Bereich dazwischen abstellen möchte, als "Trasse" also nur den Teil der Gesamtanlage verstanden haben will, der Berg- und Talstation verbindet.

3.3. Für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einen Tatbestand des Anhangs erfüllt, ist ausgehend vom Wortlaut des Anhangs das auf dem Boden der Projektunterlagen des Projektwerbers zu prüfende Vorhaben - unter Berücksichtigung des Vorhabensbegriffs nach § 2 Abs 2 UVP-G 2000 - maßgeblich.

Auch wenn man ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch unter "Trasse" den Verlauf bzw die Linienführung eines Verkehrswegs versteht, ist damit noch nicht die Frage abschließend beantwortet, ob Anfangs- und Endpunkt als Teil der Trasse anzusehen sind; der Wortlaut ist jedenfalls offen dafür, Anfangs- und Endpunkt einer Trasse als Teil derselben anzusehen.

Vor dem Hintergrund des in § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 festgelegten Ziels der Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in lit a bis d festgelegten Schutzgüter) und des in § 2 Abs 2 UVP-G 2000 definierten Vorhabensbegriffs (Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen) ist es erforderlich, die Auswirkungen eines Vorhabens in all seinen Teilen zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Stationsgebäude mit einbezieht und dabei den funktionalen Zusammenhang zwischen Berg- und Talstation und den sie verbindenden Teilen der Seilbahn hervorhebt, zumal der Betrieb einer Seilbahn die Anlage in ihrer Gesamtheit, nicht bloß von Teilen davon, erfordert.

Dieses Auslegungsergebnis wird durch Folgendes bestätigt:

Auch im Seilbahngesetz 2003 (SeilbahnG) wird der Begriff der "Trasse" zwar nicht definiert. In der auf Basis von § 111 SeilbahnG erlassenen Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004) wird aber immerhin in § 4 Z 4 normiert, dass im Genehmigungsantrag (ua) Angaben über die Rodungsflächen für die "Trasse des Schleppliftes" zu machen sind, während § 5 Abs 1 leg cit bestimmt, dass in dem dem Bauentwurf anzuschließenden "Längenschnitt der Trasse" nicht nur die Seillinie und der Geländeverlauf einzutragen ist, sondern auch "die Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen". Auch dieser Umstand - der Normsetzer sieht hier die Stationsbauwerke als Teil der Trasse - spricht dafür, im beschwerdegegenständlichen Zusammenhang Tal- und Bergstation als Teil der Trasse anzusehen.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei führt diese Auslegung nicht etwa dazu, dass jedwede Änderungen von Gletscherskigebieten der Z 12 lit a zu unterstellen seien, muss doch nicht mit jeder Änderung die Errichtung einer Tal- oder Bergstation samt der damit einher gehenden Flächeninanspruchnahme verbunden sein.

Zu erwähnen bleibt, dass nach Anhang II Z 12 lit a der UVP-Richtlinie nicht nur Skipisten, Skilifte und Seilbahnen gegebenenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, sondern ausdrücklich auch "zugehörige Einrichtungen". Die isolierte Betrachtung des Streckenverlaufs zwischen Anfangs- und Endpunkt der Trasse unter Ausklammerung von Berg- und Talstation - worauf die Auffassung der beschwerdeführenden Partei hinausläuft -

würde daher auch dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung widersprechen.

Vor diesem Hintergrund führt eine am Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Abs 1und 2 UVP-G 2000) orientierte Auslegung dazu, dass auch Berg- und Talstation als Teil der "Lifttrasse" nach Z 12 lit a des Anhang 1 zum UVP-G 2000 anzusehen sind. Die belangte Behörde ist daher mit Recht davon ausgegangen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben die Tatbestandsvoraussetzungen nach Z 12 lit a erfüllt.

3.4. Die Frage, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 lit c UVP-G 2000 zu rechnen ist, hat die belangte Behörde unter Hinweis auf das - oben dargestellte - Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde bejaht.

Mit dem pauschal gebliebenen Vorbringen der Beschwerde, beim Vorhaben ließen sich Auswirkungen auf das Landschaftsbild auf die Stationsgebäude und die erforderlichen Trag- und Zugseile beschränken, der Großteil der geplanten Anlage befinde sich in bzw über skitechnisch bereits intensiv genutzten Flächen, wird die Schlüssigkeit des Gutachtens, das sich im Einzelnen mit dem Vorhaben auseinander gesetzt und seine Auswirkungen differenzierend beurteilt hat, nicht in Frage gestellt.

Zu ergänzen bleibt, dass Gegenstand eines Verfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht eines Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl das hg Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl 2007/03/0170).

4. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, für das Vorhaben sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die insgesamt unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 26. April 2011

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