VwGH 2012/03/0165

VwGH2012/03/016524.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde

1. der Marktgemeinde W, 2. des J D, und 3. der Erhaltungsgemeinschaft W, alle in W; ferner 4. des J G, und

5. der M G, beide in Z; weiters 6. des M K in W; ferner 7. des R K, 8. der H T, 9. des P T, und 10. der Wassergenossenschaft G, alle in G; sowie 11. des F Z, 12. der Wassergenossenschaft W,

13. der E G, und 14. des S G, alle in W, alle vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, TechLab, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 23. Oktober 2012, Zl. US 4A/2010/1-19, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme in einem Verfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: Ö Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z10 litc;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL AnhI Z7 lita;
31985L0337 UVP-RL AnhII Z13;
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 lita;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 litb;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs3;
61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB;
61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB;
62000CJ0453 Kuehne Heitz VORAB;
62011CJ0121 Pro-Braine VORAB;
62012CJ0142 Marinov VORAB;
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
AVG §69;
AVG §8;
EURallg;
HlG 1989;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z10 lite;
UVPG 2000 Anh1 Z10;
UVPG 2000 Anh1 Z9 lita;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3a idF 2012/I/051;
VwRallg;
31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z10 litc;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL AnhI Z7 lita;
31985L0337 UVP-RL AnhII Z13;
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 lita;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 litb;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs3;
61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB;
61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB;
62000CJ0453 Kuehne Heitz VORAB;
62011CJ0121 Pro-Braine VORAB;
62012CJ0142 Marinov VORAB;
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
AVG §69;
AVG §8;
EURallg;
HlG 1989;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z10 lite;
UVPG 2000 Anh1 Z10;
UVPG 2000 Anh1 Z9 lita;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3a idF 2012/I/051;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1.1. Die mitbeteiligte Partei brachte am 9. April 2009 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LReg) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ein und begehrte darin, die LReg möge feststellen, dass für das von der mitbeteiligten Partei projektierte Vorhaben der sogenannten "Schleife Eisenstadt" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Das Vorhaben umfasst die Errichtung einer eingleisigen Zugverbindung mit einer Länge von ca zwei Kilometern zur Verbindung der Raab-Ödenburg-Ebenfurth-Eisenbahn (ROeEE) und der Strecke von Wulkaprodersdorf nach Parndorf (Strecke 195), die Verlegung der Landstraßen B 16 und B 50 inklusive deren Zusammenführung in einem neu zu errichtenden Kreisverkehr in Höhenlage, um eine kreuzungsfreie Querung der Eisenbahnstrecke zu ermöglichen, sowie die Errichtung einer Park&Ride-Anlage mit 120 Stellplätzen. In diesem Verfahren wurde die Erstbeschwerdeführerin als Standortgemeinde beigezogen, die zweitbis vierzehntbeschwerdeführenden Parteien nahmen an diesem Verfahren nicht teil.

1.2. Mit Bescheid der LReg vom 7. Dezember 2009 wurde festgestellt, dass das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" nicht dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993 (UVP-G 2000), und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob die erstbeschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung an die belangte Behörde und beantragte (erkennbar) die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass für das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2010 wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten auch von der Erstbeschwerdeführerin keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.

2. Mit Eingabe vom 17. April 2012 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 31 ff des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60/1957 (EisbG), und der notwendigen Rodungsbewilligungen gemäß §§ 17 ff des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 (ForstG), zur Errichtung der "Schleife Eisenstadt". Hierüber wurde am 13. Juni 2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.1. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Wiederaufnahme des durch Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2010 abgeschlossenen UVP-Feststellungsverfahrens. Begründend wurde vorgebracht, dass sich in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 - insbesondere aufgrund der Aussagen des Verhandlungsleiters - neue Tatsachen ergeben hätten, die die Wiederaufnahme des zuvor genannten Feststellungsverfahrens rechtfertigen würden. Das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" betreffe eine Hauptbahn und diene der Anbindung des Eisenbahnnetzes an das transeuropäische Eisenbahnnetz. Der Umfang des Projekts "Schleife Eisenstadt" stehe im Widerspruch zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Umweltsenat. Auch könne die "Schleife Eisenstadt" nicht als isoliert zu betrachtendes Projekt angesehen werden, dessen Auswirkungen sich bloß aus der begrenzten Streckenlänge und auf diesen begrenzten Bereich beziehen würden. Vielmehr seien aufgrund der Funktionalität der "Schleife Eisenstadt" als Verbindungsstrecke zu einer Hochleistungsstrecke und als Anbindung an das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsnetz weitreichende Auswirkungen und Folgerungen gegeben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Z 10 lit a bzw lit b des Anhanges (gemeint offenbar: des Anhanges 1) zum UVP-G 2000 erfordern würden. Hätte die belangte Behörde von jenen Tatsachen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2012 hervorgekommen seien, Kenntnis gehabt, wäre sie im Hauptinhalt des Spruches ihres Berufungsbescheides vom 12. März 2010 im Feststellungsverfahren zu einem anderen Ergebnis gekommen. Bei der "Schleife Eisenstadt" handle es sich um die Erweiterung einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke, weshalb der Tatbestand der Z 10 lit a des genannten Anhangs zum UVP-G 2000 erfüllt sei. Auch aus dem Tatbestand der Z 10 lit b dieses Anhangs ergebe sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da (wie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ersichtlich sei) der Neubau einer Eisenbahnstrecke ohne Bedachtnahme auf ein Längenkriterium bei Vorliegen der in Art 2 Abs 1 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 175, S 40 (UVP-RL), enthaltenen Verpflichtungen als Maßnahme anzusehen sei, die zur Durchführung eines Umweltprüfungsverfahrens zu führen hätte. Auch sei die aufgrund der UVP-RL erforderliche umfassende Umschreibung des Projekts durch die mitbeteiligte Partei nicht erfolgt, sodass die Auswirkungen des Vorhabens "Schleife Eisenstadt" im Sinne des Art 3 der genannten Richtlinie nicht hätten geprüft werden können. Ebensowenig hätten jene negativen Auswirkungen, die sich aus der durch die "Schleife Eisenstadt" erfolgten Anbindung der Strecke "Parndorf-Eisenstadt" an das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsnetz (Frequenzsteigerung der Züge, erhöhtes Aufkommen von Fahrgästen infolge Inanspruchnahme der P&R-Systeme) ergeben würden, geprüft werden können. Als weitere Tatsache sei hervorgekommen, dass der bestehende Windschutzgürtel und ein im öffentlichen Interesse gelegenes Biotopverbundsystem als ein "projetrelevantes Kriterium" nicht berücksichtigt worden seien. Damit sei im Feststellungsverfahren mangels entsprechender Unterlagen nicht berücksichtigt worden, inwieweit die ökologische Empfindlichkeit dieses räumlichen Bereiches im Sinne der Z 3.2. des Anhangs III der UVP-RL beeinträchtigt werde. Dieser Umstand sei auch damit zu erklären, dass weder im Einreichoperat noch im Gutachten gemäß § 31a EisbG darauf hinreichend eingegangen worden sei; der Windschutzgürtel (einschließlich der geschützten Bodenflächen) sei überhaupt nicht erwähnt worden. Diese Umstände hätten daher im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens nicht berücksichtigt werden können. Vielmehr habe der forsttechnische Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 erstmals erklärt, dass die zur Rodung beantragten Waldflächen eine hohe Wertigkeit der Schutzfunktion und Wohlfahrtsfunktion aufweisen würden, und in seinem Gutachten dezidiert festgestellt, dass allen Rodungsflächen ein besonderes Walderhaltungsinteresse im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG zukomme.

Auch sei die belangte Behörde in ihrem Berufungsbescheid vom 12. März 2010 im Feststellungsverfahren offenbar davon ausgegangen, dass bloß eine Verlegung der Bundesstraßen B 16 und B 50 in Aussicht genommen sei und damit eine "Verbesserung aus schalltechnischer Sicht" eintreten werde. Tatsächlich sei nunmehr aber hervorgekommen, dass die Verlegung der B 16 und der B 50 und die Zusammenführung dieser beiden Straßen in einem Kreisverkehr münde, der in einer Höhe von zumindest 10,108 Meter geführt werde, womit dieser wesentlich höher liege als der bisherige Verlauf der Straßen. Diese höhere Lage bedeute aber auch eine deutlich lautere und weitere Ausbreitung des Schalls in der Umgebung, insbesondere in die Ortschaft W hinein. Die Erhöhung der nunmehr auf die Ortschaft wirkenden Schallimmissionen sei markant und übersteige die Grenzwerte. Auch habe die Höhe des Kreisverkehrs zur Folge, dass die Zufahrt zu diesem gegenüber der bisherigen Steigung mit einer deutlich höheren Steigung verbunden sei, was zu einem "stop and go" Verkehr führe. Dies insbesondere dann, wenn die Kraftfahrzeuge aufgrund der Verkehrsbelastung in der Steigung stehen bleiben müssten. Verschärft werde die Situation noch durch LKW und LKW-Züge aus einem unmittelbar im Nahbereich gelegenen Transportunternehmen. Die Kombination aus dem "stop and go" Verkehr und der Höhenlage des Kreisverkehrs würde zu einer Ausbreitung von Schadstoffen und Schallwellen führen, was zu einer nicht mehr vertretbaren Lärmbelastung der Wohnbevölkerung der Erstbeschwerdeführerin führen würde. Der erhöhte Schadstoffausstoß im Vergleich zum bisherigen Fließverkehr und die Höhenlage des Kreisverkehrs hätten zur Folge, dass die Irrelevanzkriterien für belastete Gebiete überschritten würden, sodass das Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen im Sinne der Z 9 lit h des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 auf das für den Schadstoff Feinstaub ausgewiesene belastete Gebiet haben werde. Das Vorhaben unterliege daher der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Daraus ergebe sich, dass die belangte Behörde in Kenntnis und unter Beachtung jener Tatsachen, die erst in der eisenbahnrechtlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 hervorgekommen seien, im Feststellungsverfahren zur Entscheidung gekommen wäre, dass das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

3.2. Mit einem gesonderten, gleichfalls auf den 26. Juni 2012 datierten Schriftsatz beantragten auch die zweitbis vierzehntbeschwerdeführenden Parteien die Wiederaufnahme des durch Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2010 abgeschlossenen UVP-Feststellungsverfahrens.

Zur Frage ihrer Parteistellung wurde zunächst (zusammengefasst) ins Treffen geführt, dass die Zweit- bis Vierzehntbeschwerdeführer Parteien im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren für die "Schleife Eisenstadt" seien. Die Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren würde ihnen unmittelbar aufgrund der UVP-RL zukommen, weil gemäß Art 6 Abs 4 leg cit die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Wiese die Möglichkeit haben müsse, sich an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art 2 Abs 2 UVP-RL zu beteiligen. Die in Art 6 Abs 5 UVP-RL geforderten Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit seien nicht ordnungsgemäß in der österreichischen Rechtsordnung umgesetzt worden. Diese beschwerdeführenden Parteien würden sich daher ausdrücklich auf ihre durch die UVP-RL eingeräumte Parteistellung berufen, weswegen - um den Anforderungen der genannten Richtlinie Genüge zu tun - jene Bestimmungen des UVP-G 2000, die gegen die UVP-RL verstoßen würden, unangewendet zu bleiben hätten.

Zur Frage des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes erstatten die Zweit- bis Vierzehntbeschwerdeführer sodann ein Vorbringen, welches sich inhaltlich mit jenem der Erstbeschwerdeführerin deckt.

4.1. Mit Spruchpunkt 1. des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde der Wiederaufnahmeantrag der erstbeschwerdeführenden Partei abgewiesen. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde weiters der Wiederaufnahmeantrag der zweit- bis vierzehntbeschwerdeführenden Parteien zurückgewiesen.

4.2. Begründend stellte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verfahrens dar. Daran anschließend hielt die belangte Behörde fest, dass die beiden Anträge auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12. März 2010 abgeschlossenen Feststellungsverfahrens rechtzeitig eingebracht worden waren.

Im Wiederaufnahmeantrag der erstbeschwerdeführenden Partei würden offenbar die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs 1 Z 2 und Z 3 AVG geltend gemacht. Diese würden jedoch nicht vorliegen. Das EisbG unterscheide zwischen Haupt- und Nebenbahnen, wobei zu ersteren jedenfalls jene Schienenbahnen zählen würden, die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl Nr 135/1989 (HlG), durch Verordnung der Bundesregierung zu Hochleistungsstrecken erklärt worden seien. Jedoch enthalte das EisbG den für die Frage der unbedingten UVP-Pflicht eines Vorhabens entscheidenden Begriff der Fernverkehrsstrecke nicht, zumal sich (auch mit Blick in § 23b UVP-G 2000) der Begriff der Fernverkehrsstrecke nicht mit jenem der Hochleistungsstrecke decke. So könne auch eine Nebenbahn zu einer Hochleistungsstrecke erklärt werden. Als Fernverkehrsstrecken seien hingegen jene Eisenbahnstrecken mit bedeutendem Anteil an überregionalem Güter- und Personenverkehr anzusprechen.

Da im Feststellungsverfahren entschieden werde, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen würden, habe die Prüfung anhand des durch die Projektunterlagen definierten Projekts zu erfolgen. Die belangte Behörde sei grundsätzlich an die Beschreibung des Projekts gebunden, wie dies durch die bei der erstinstanzlichen Behörde eingereichten Projektunterlagen erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei sei in diesen Unterlagen davon ausgegangen, dass es sich bei den Bestandstrecken und beim Vorhaben selbst weder um eine Hochleistungsstrecke im Sinne des HlG noch um eine Fernverkehrsstrecke oder um einen Teilabschnitt einer solchen handle, und dass die mittels der "Schleife Eisenstadt" zu verbindenden Bestandstrecken lediglich der Abwicklung des Regionalverkehrs dienten, mit der keine Kapazitätserhöhung zu erwarten sei. Weiters solle die Verbindungsschleife unter Zugrundelegung der Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h mit einfachen Weichen zur Einbindung in die Bestandstrecken konzipiert werden. Sämtliche Sachverständige und auch die belangte Behörde hätten mangels Hinweisen in den Projektunterlagen und im erstinstanzlichen Verfahren daher davon ausgehen können, dass keine Fernverkehrsstrecke im Sinne des Anhanges 1 Z 10 lit a UVP-G 2000 vorliege. Auch die Ausführungen des Verhandlungsleiters zur Frage der Zuständigkeit der BMVIT im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren würden daran nichts ändern, zumal dieser (wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich) selbst davon ausgehe, dass das Vorhaben eine Nebenbahn betreffe. Auch mache der Umstand, dass eine Nebenbahn in eine Hochleistungsstrecke einmünde, diese nicht zur Fernverkehrsstrecke im Sinne des UVP-G 2000.

Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 3 AVG setzte voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, die die Vorfrage als Hauptfrage entschieden habe, gegenüber den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen sei. Bei einer in einem Verfahren geäußerten Rechtsansicht handle es sich nicht um eine Entscheidung über die Vorfrage. Die Ausführungen des Verhandlungsleiters im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gäben nur dessen Rechtsansicht wieder, im gegenständlichen Verfahren mangle es daher an einer Entscheidung über eine Vorfrage als Hauptfrage iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG. Ob eine Fernverkehrsstrecke im Sinn des UVP-G 2000 vorliege, habe vielmehr die UVP-Behörde zu entscheiden.

Wenn die erstbeschwerdeführende Partei mit ihren Ausführungen betreffend den Windschutzgürtel und der Erhöhung des Kreisverkehrs den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG geltend mache, liege auch dieser nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein novum repertum dar. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 habe lediglich eine grobe Prüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu erfolgen. Auch seien vorliegend nur die Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie E des Anhanges 2 des UVP-G 2000 (Siedlungsgebiet) zu prüfen gewesen.

Sollte dem Verfahren betreffend der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung der "Schleife Eisenstadt" tatsächlich ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegen, als jener, der Gegenstand des Feststellungsverfahrens gewesen sei, so wäre in einem weiteren Verfahren zu prüfen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

Im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages der zweit- bis vierzehntbeschwerdeführenden Partei hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren sei. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs 1 leg cit. Die Aufzählung der Parteien des Feststellungsverfahrens in § 3 Abs 7 UVP-G 2000, nach der auch die Frage der Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu lösen sei, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abschließend. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Rechtsprechung bereits mit unmittelbar anwendbaren internationalen bzw unionsrechtlichen Bestimmungen, den Artikeln 6 Abs 2 bis 6 und Art 10a der UVP-RL, befasst. Eine Parteistellung der Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren lasse sich demnach weder direkt aus unionsrechtlichen Bestimmungen noch aus dem Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004 in der Rechtssache Delena Wells, C-201/02 , ableiten. Auch aus dem Urteil des EuGH vom 30. April 2009 in der Rechtssache Mellor, C-75/08 , ergebe sich keine zwingende Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 den Nachbarn als Teil der betroffenen Öffentlichkeit schon im Feststellungsverfahren Parteistellung zuzuerkennen. Ausgehend davon komme aber weder den Nachbarn noch einer Wassergenossenschaft oder einer Erhaltungsgemeinschaft Parteistellung im Feststellungsverfahren für die "Schleife Eisenstadt" zu. Da ein Antrag auf Wiederaufnahme nur von einer Partei gestellt werden könne, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Partei gewesen sei, und dies auf die zweitbis vierzehntbeschwerdeführenden Parteien im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 nicht zutreffe, sei deren Antrag zurückzuweisen gewesen.

5. Mit Schriftsatz vom 8. August 2012 (somit vor Erlassung des bekämpften Bescheides) beantragten die zweit- bis vierzehntbeschwerdeführenden Parteien bei der Erstbehörde die Zustellung des Bescheides der LReg vom 7. Dezember 2009, mit dem erstinstanzlich festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Die Erstbehörde übermittelte mit Schreiben vom 9. August 2012 diesen Bescheid diesen Parteien "zur Kenntnisnahme". Diese erhoben daraufhin Berufung gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid.

Mit einem weiteren, gleichfalls auf den 23. Oktober 2012 datierten Bescheid, wurde diese Berufung von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen, wobei in der Begründung des Bescheides festgehalten wurde, dass den zweit- bis vierzehntbeschwerdeführenden Parteien im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung und daher auch keine Berufungslegitimation zukommen würde.

Gegen diesen Bescheid haben die Zweit- bis Vierzehntbeschwerdeführer keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

II. Beschwerdeverfahren

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2012, mit dem über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 betreffend die "Schleife Eisenstadt" abgesprochen wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin begehrt die Aufhebung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst mit dem Inhalt, dass ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2010 abgeschlossenen Feststellungsverfahrens stattgegeben werde.

Die zweit- bis vierzehntbeschwerdeführenden Parteien begehren die Aufhebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst mit dem Inhalt, dass ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2010 abgeschlossenen Feststellungsverfahrens stattgegeben werde.

2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

3. Die mitbeteiligte Partei erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

III. Rechtslage

1. § 69 AVG in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl I Nr 158/1998 lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

2. Die noch in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 87/2009 für den vorliegenden Fall relevanten § 3, Anhang 1 und Anhang 2 UVP-G 2000 haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

...

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

..."

"Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

...

 

Infrastruktur- projekte

  

Z 9

a) Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;

c) Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

d) Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen *1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

f) Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;

g) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen *1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

h) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen *1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.

Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden.

Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.

Z 10

a) Neubau von Eisenbahn- Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte;

b) Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

c) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;

d) Vorhaben der lit. b und c, wenn das Längenkriterium nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist;

e) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;

f) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;

g) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder C berührt wird;

h) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird.

Ausgenommen von lit. e bis h sind Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, sowie Anschlussbahnen; ausgenommen ist auch die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen.

Bei lit. c, f, g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 10 sind Hochleistungs- strecken (§ 23b) nicht erfasst.

...

Z 21

 

a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen *4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen *4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

...

...

*1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des

internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

...

4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes - d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.

..."

"Anhang 2

Kategorie

...

Schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

..."

3. Ferner ist im vorliegenden Fall noch die Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 175 vom 5. Juli 1985, S 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 140 vom 5. Juni 2009, S 114 (UVP-RL), einschlägig.

Artikel 4 und Artikel 10a der UVP-RL lauten:

"Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muß.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

"Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

  1. a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
  2. b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

    Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

    Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können.

    Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

    Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

    Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."

    Gemäß Anhang I Z 7 lit a UVP-RL handelt es sich beim Bau von "Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken" um ein Projekt nach Art 4 Abs 1 der UVP-RL.

    Gemäß Anhang II Z 10 lit c UVP-RL handelt es sich beim "Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)" um ein Projekt nach Art 4 Abs 2 der UVP-RL

    Gemäß Anhang II Z 13 erster Spiegelstrich UVP-RL ist die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder II der UVP-RL, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung) ein Projekt im Sinne des Art 4 Abs 2 UVP-RL.

    IV. Erwägungen

    1. Nach § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sind - soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Für die vorliegende im Dezember 2012 eingebrachte Beschwerde sind daher die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, zumal nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich durch das VwGbk-ÜG etwas anderes bestimmt würde (vgl § 4 VwGbk-ÜG).

    2. Die Erstbeschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, sie habe dadurch, dass sie nicht vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes der Z 2 des § 69 Abs 1 AVG ausgegangen sei, den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 1.) mit Rechtswidrigkeit belastet. Beim Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt es sich um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern diese gesetzliche Bestimmung eine Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (zuletzt etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ro 2014/05/0059, mwH; vgl ferner die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, 1998, zu § 69 AVG unter E 114 ff wiedergegebene Rechtsprechung). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Verfahren aufgrund § 69 Abs 1 Z 2 AVG nur dann wieder aufzunehmen ist, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte, wobei diese Frage nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand (VwGH vom 25. April 2013, 2011/10/0062, VwGH vom 10. September 2008, 2006/04/0185, beide mwH). Maßgeblich ist vorliegend daher jene (wiedergegebene) Rechtslage nach dem UVP-G 2000 und der UVP-RL, die bei Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 12. März 2010 in Geltung stand.

3.1. Vor diesem Hintergrund ist für die Beschwerde, wenn sie mit ihrer Bezugnahme auf die Tatbestände des Anhangs I und II der UVP-RL meint, dass sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die "Schleife Eisenstadt" unmittelbar aus der UVP-RL ergeben würde, nichts zu gewinnen.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl etwa EuGH vom 8. Mai 2013, Hristomir Marinov, Rs C 142/12 , Rz 37ff; EuGH vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, Rs C-80/86 , Slg 1987, 3969, Rz 7; vgl auch Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht5, 2014, S 64 ff). Damit setzt die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie jedenfalls deren fehlende oder mangelhafte Umsetzung durch den Mitgliedstaat, die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit der jeweils im konkreten Konfliktfall in Rede stehenden Regelung der Richtlinie voraus (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 12. September 2012, 2010/08/0096, mwH).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass sich die Bestimmung des Anhangs I Z 7 lit a UVP-RL - wörtlich ident - in Anhang 1 Z 9 lit a des UVP-G 2000 wiederfindet, weshalb für "Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken" auch nach der nationalen Rechtslage jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und schon aus diesem Grund eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art 4 Abs 1 iVm Anhang I Z 7 lit a UVP-RL nicht in den Blick tritt.

3.4. Ferner verkennt die Beschwerde mit ihrem auf die Z 13 des Anhangs II der UVP-RL bezogenen Vorbringen, dass es sich bei der "Schleife Eisenstadt" nicht um die Änderung oder Erweiterung von einem bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekt des Anhangs I oder II der UVP-RL handeln kann. Der Begriff der "Genehmigung" im Sinne der UVP-RL ist nämlich - wie aus Art 1 Abs 2 dieser Richtlinie ersichtlich - als "Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält", definiert (vgl auch EuGH vom 19. April 2012, Pro-Braine ASBL u.a.; Rs C-121/11 , Rz 27). Zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der mitbeteiligten Partei jedoch noch keine Bewilligung zur Errichtung der "Schleife Eisenstadt" erteilt worden, weshalb gegenständlich - mangels eines dem Projektwerber verliehenen Rechts zur Durchführung des Vorhabens - schon aus diesem Grund eine etwaige UVP-Pflicht infolge einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Art 4 Abs 2 iVm Z 13 des Anhangs II der UVP-RL nicht in Betracht kommen kann.

3.5. Entgegen der Beschwerde verlangt auch Z 10 lit c des Anhanges II der UVP-RL im vorliegenden Fall keine derartige Vorgehensweise. Zunächst hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung schon darauf hingewiesen, dass bei den in Anhang II der genannten Richtlinie aufgezählten Projekten die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, im Sinne des Art 4 Abs 2 leg cit den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung im Fall eines in Anhang II aufgezählten Projektes nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet, sondern diesen insoweit einen Entscheidungsspielraum in der Richtung einräumt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen (VwGH vom 3. September 2008, 2006/04/0081 (VwSlg 17.507 A/2008); VwGH vom 29. März 2007, 2006/07/0108).

Dieser Entscheidungsspielraum wird zwar nach der Rechtsprechung des EuGH durch die in Art 2 Abs 1 der UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen ua aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Demgemäß wird mit den in Art 4 Abs 2 lit b der UVP-RL erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt. Dagegen dienen sie nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (EuGH vom 16. September 1999, WWF u.a., Rs C-435/97 , Slg 1999, I-5613, Rz 36f, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH; EuGH vom 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12 R z 29; vgl in diesem Zusammenhang auch nochmals VwGH vom 3. September 2008, 2006/04/0081).

Wie die belangte Behörde schon in ihrem Berufungsbescheid vom 12. März 2010 im Feststellungsverfahren festgehalten hat, unterliegt die "Schleife Eisenstadt" dem Tatbestand der Z 10 lit e des Anhangs I des UVP-G 2000, weswegen im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären war, ob für die "Schleife Eisenstadt" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Eine derartige - vom nationalen Gesetzgeber vorgegebene Vorgehensweise -

erweist sich als im Einklang mit der UVP-RL, zumal diese für Projekte im Sinne ihres Anhangs II - neben der Festlegung von Schwellenwerten (Art 4 Abs 2 lit b) - auch die Durchführung einer Einzelfalluntersuchung (Art 4 Abs 2 lit a) zur Klärung der UVP-Pflicht vorsieht, jedoch - anders als für Projekte des Anhangs I - keine "unbedingte" UVP-Pflicht statuiert. Dies vor dem Hintergrund, dass der EuGH ausgesprochen hat, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Art 4 Abs 2 lit b UVP-RL überschritten hat, Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 2 lit a und Abs 3 dahingehend unmittelbare Wirkung entfalten, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (EuGH vom 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, Rs C-244/12 , Rz 48 und Tenor).

Damit ist nicht zu erkennen, dass die Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendbarkeit der von der Beschwerde ins Treffen geführten Bestimmungen des Art 4 Abs 2 UVP-RL iVm Z 10 lit c bzw Z 13 des Anhangs II der UVP-RL vorliegen, zumal die Frage der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die "Schleife Eisenstadt" (ohnehin) im Rahmen einer Einzelfallprüfung geklärt wurde.

3.6. Die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten und daher eine Wiederaufnahme des in Rede stehende UVP-Feststellungsverfahrens rechtfertigen würden, hat die belangte Behörde daher zutreffend unter ausschließlicher Zugrundelegung der nationalen Bestimmungen des UVP-G 2000 getroffen.

4.1. Mit dem eingehenden Vorbringen mit der Stoßrichtung wie schon im Verwaltungsverfahren, wonach die der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Berufungsentscheidung im Feststellungsverfahren im Jahr 2010 zur Verfügung gestandenen Unterlagen zur Beurteilung der Frage, ob für die "Schleife Eisenstadt" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, unzureichend gewesen seien, ist für die Erstbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

4.2. Die Erstbeschwerdeführerin war - unstrittig - Partei jenes Feststellungsverfahrens, dessen Wiederaufnahme sie nunmehr begehrt. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen (vgl wiederum VwGH vom 10. September 2008, 2006/04/0185 mwH). Insbesondere dient die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG weder der allgemeinen Überprüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat sie den Zweck es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels (bzw der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) im Wege über die Wiederaufnahme des Verfahrens nachgeholt werden (VwGH vom 12. August 2010, 2008/10/0185, vgl idS auch VwGH vom 31. März 2005, 2005/03/0100). Ebensowenig dient die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG dazu, eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH vom 28. April 2005, 2004/11/0112).

4.3. Wenn die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme die Eignung jener Unterlagen, die der belangten Behörde im Jahr 2010 für Beurteilung der UVP-Pflicht der "Schleife Eisenstadt" zur Verfügung standen, in Abrede stellt, macht sie im Ergebnis eine Mangelhaftigkeit des damaligen Ermittlungsverfahrens dahingehend geltend, dass die belangte Behörde im abgeschlossenen UVP-Feststellungsverfahren aufgrund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine andere Entscheidung hätte treffen müssen. Wie dargelegt dient eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens aber nicht dazu, vom Wiederaufnahmewerber nunmehr nachträglich behauptete Mängel in diesem Verfahren geltend zu machen. Eine Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts gegen jenen Bescheid der belangten Behörde im Feststellungsverfahren, mit dem die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint wurde, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht erhoben. Dies kann nicht im Wege einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich gegen den den Antrag auf die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens abweisenden Bescheid richtet, nachgeholt werden.

4.4.1. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kann auch das Vorbringen, in den im Feststellungsverfahren vorgelegten Unterlagen sei die "Tatsache", dass und in welchem Ausmaß ein Windschutzgürtel und ein Biotopverbundsystem vom Vorhaben "Schleife Eisenstadt" betroffen seien, nicht ersichtlich gewesen und habe deshalb dort nicht releviert werden können, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dies gilt insbesondere für die Auffassung der Beschwerde, dass eine die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende "Tatsache" hervorgekommen wäre, zumal auch dieses Vorbringen lediglich auf eine Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen im UVP-Feststellungsverfahren abzielt.

4.4.2. Die Bezugnahme der Beschwerde auf die Ausführungen des Verhandlungsleiters in der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor der BMVIT vermag ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG aufzuzeigen. Es ist nicht zu erkennen, dass es sich bei diesen Aussagen um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelt, die im Zusammenhang mit der Frage der UVP-Pflicht für das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" stehen, zumal die Beschwerde diesbezüglich selbst vorbringt, dass der Verhandlungsleiter diese Ausführungen aus Gründen der Zuständigkeit der belangten Behörde getätigt habe. Ferner ist die Qualifikation einer Eisenbahnstrecke als Hochleistungsstrecke im Sinne des HlG, ebenso wie die Frage, ob eine Eisenbahnstrecke eine Fernverkehrsstrecke im Sinne des UVP-G 2000 darstellt, eine Rechtsfrage, die von der Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu lösen ist. Das auf die bereits erwähnten Aussagen des Verhandlungsleiters abstellende Vorbringen in der Beschwerde geht offenbar dahin, die belangte Behörde wäre in Folge einer rechtlichen Fehlbeurteilung in ihrem Bescheid vom 12. März 2010 davon ausgegangen, dass das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" keinem Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 unterliegen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt aber auch eine nachträgliche Beurteilung, dass in einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren (nach Behauptung des Wiederaufnahmewerbers) eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen wäre, nicht zum Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 2 AVG, weil der Zweck der Wiederaufnahme (wie erwähnt) nicht darin besteht, das abgeschlossene Verfahren neuerlich zu überprüfen (vgl dazu auch VwGH vom 19. September 2013, 2013/01/0089 mwH).

4.4.3. Auf dem Boden der skizzierten Rechtslage geht ferner der Einwand der Erstbeschwerdeführerin, welcher auf die Frage der Auswirkungen der "Schleife Eisenstadt" auf das Grundwasser abzielt, fehl. Ungeachtet dessen sind sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens vom Wiederaufnahmewerber aus eigenem Antrieb bereits in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH vom 26. April 2013, 2011/11/0051; VwGH vom 20. September 1995, 93/13/0161). Vor diesem Hintergrund wäre die Erstbeschwerdeführerin gehalten gewesen, schon in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Da sie dies unterlassen hat, kann es auch deshalb der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich mit der Frage der Auswirkungen der "Schleife Eisenstadt" auf das Grundwasser im angefochtenen Bescheid nicht auseinandersetzte. Ferner steht dem genannten erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Vorbringen das sich aus § 41 VwGG ergebende Neuerungsverbot entgegen.

4.4.4. Wenn die Erstbeschwerdeführerin schließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin verortet, dass auch ihr Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der Höhenlage des die B 16 und die B 50 verbindenden Kreisverkehrs und der daraus resultierenden Umweltauswirkungen zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens geführt habe, geht sie nach der aufgezeigten Bedeutung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ebenfalls fehl.

Ungeachtet dessen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28. Juni 2005, 2003/05/0091 (VwSlg 16.654 A/2005); VwGH vom 30. Juni 2006, 2005/04/0195; VwGH vom 19. Jänner 2010, 2008/05/0162) für die Frage der Bindungswirkung eines auf § 3 Abs 7 UVP-G 2000 beruhenden Feststellungsbescheides zu prüfen, ob jenes Vorhaben, das einem derartigen Feststellungsverfahren unterzogen wurde, mit jenem Vorhaben, das (bei Verneinung einer UVP-Pflicht) gemäß den entsprechenden Materiengesetzen zur Genehmigung eingereicht wurde, hinsichtlich jener Punkte, die für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung relevant sind, ident ist (vgl auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, § 3 Rz 52; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, 2011, § 3 Rz 101). Eine derartige Identität könnte insbesondere dann verneint werden, wenn etwa die Lage des Vorhabens so verändert wurde, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären (vgl nochmals VwGH vom 19. Jänner 2010, 2008/05/0162). Die Bindungswirkung eines auf § 3 Abs 7 UVP-G 2000 beruhenden Feststellungsbescheides findet somit jedenfalls dort ihre Grenze, wo ein Vorhaben derart modifiziert wird, dass es hinsichtlich der für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Punkte nicht mehr mit dem ursprünglichen Vorhaben übereinstimmt. Die Beschwerde macht nun im Ergebnis geltend, dass diese Identität im vorliegenden Fall durch die Änderung der Höhenlage des genannten Kreisverkehrs und den daraus resultierenden (Umwelt)auswirkungen auf ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhangs 2 des UVP-G 2000 nicht mehr gegeben sei, zumal die Beschwerde das von der mitbeteiligten Partei zur eisenbahnrechtlichen Baubewilligung eingereichte Projekt selbst als "aliud" bezeichnet hat.

Anders als die Beschwerde jedoch meint, berechtigt eine - behauptete - in für die UVP-Pflicht maßgeblichen Punkten fehlende Identität zwischen dem dem UVP-Feststellungsverfahren zu Grunde liegenden Projekt und dem nach den Materiengesetzen zur Genehmigung eingereichten Projekt nicht zur Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen UVP-Feststellungsverfahrens. Bei einer nach Abschluss des Feststellungsverfahrens erfolgten Projektmodifikation handelt es sich weder um eine neu hervorgekommene Tatsache, noch um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Es liegt vielmehr eine nachträgliche Änderung der Tatsachenlage vor, welche, sollte das modifizierte Projekt hinsichtlich der für die UVP-Pflicht maßgeblichen Punkte mit dem dem UVP-Feststellungsverfahren zu Grunde liegenden Projekt nicht ident sein, in Form eines neuen UVP-Feststellungsantrages geltend zu machen wäre (vgl in diesem Sinn VwGH vom 26. April 2011, 2011/03/0067, vgl dazu auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 588). Die Frage, ob zwischen dem dem UVP-Feststellungsverfahren zu Grunde liegenden Projekt und dem von der mitbeteiligten Partei im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren eingereichten Projekt betreffend der für UVP-Pflicht relevanten Punkte Identität besteht, sowie die Frage, ob für das neue Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wären somit (worauf im angefochtenen Bescheid ohnehin hingewiesen wurde) in einem gesonderten, neuen Feststellungsverfahren zu klären.

4.5. Zusammenfassend kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes für das mit Bescheid vom 12. März 2010 abgeschlossene Verwaltungsverfahren verneint hat.

5.1. Betreffend die zweit- bis vierzehntbeschwerdeführenden Parteien vertritt die Beschwerde (auch unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 7. Jänner 2004, Delena Wells, Rs C-201/02 , vom 30. April 2009, Mellor, Rs C-75/08 und die Schlussanträge in der Rs Mellor, C-75/08 , und in der Rs Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08 ) zusammengefasst den Standpunkt, dass diesen in dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2010 abgeschlossenen UVP-Feststellungsverfahren - entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 - und unmittelbar aufgrund der UVP-RL Parteistellung zugekommen wäre. Im Hinblick auf die Verpflichtung der innerstaatlichen Organe, die UVP-RL in vollem Umfang anzuwenden, hätte die einschränkende Regelung der Parteistellung in § 3 Abs 7 UVP-G 2000 unangewendet bleiben müssen. Zur Frage des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs 1 AVG brachte die Beschwerde vor, dass sich der Antrag der Zweit- bis Vierzehntbeschwerdeführer insofern mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin decke.

Auch damit wird keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt.

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 AVG nur die Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens legitimiert sind (VwGH vom 22. Oktober 2013, 2013/10/0165, mwH), weshalb zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des von der zweit- bis vierzehntbeschwerdeführenden Partei gestellten Wiederaufnahmeantrages deren Parteistellung in jenem Verfahren ist, dessen Wiederaufnahme sie begehren.

Das Verfahren, das einen Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand hat, hat aber nicht den Zweck, die Frage einer in diesem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren strittigen Parteistellung zu klären. Dies folgt schon daraus, dass sogar eine übergangene Partei nicht legitimiert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens, dem sie zu Unrecht nicht beigezogen wurde, zu stellen, obgleich ihre Parteistellung in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt umstritten war (vgl in diesem Sinne VwGH vom 20. Dezember 1991, 90/17/0313; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 2009, § 69 AVG Rz 50).

Die übergangene Partei ist vielmehr gehalten, die Zustellung jenes Bescheides zu verlangen, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, und diesen dann mit Rechtsmitteln zu bekämpfen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 584). Diese Überlegung gilt insbesondere für jene Personen, deren Parteistellung - wie im vorliegenden Fall - im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, dessen Wiederaufnahme sie nunmehr begehren, umstritten war. Die Frage ihrer Parteistellung ist im Verwaltungsverfahren von der zuständigen Verwaltungsbehörde (infolge ihres Antrags auf Bescheidzustellung bzw infolge der Erhebung eines Rechtsmittels gegen jenen Bescheid, dessen Zustellung sie beantragt haben) zu entscheiden. Ein die Parteistellung dieser Personen verneinender (verfahrensrechtlicher) Bescheid kann sodann durch Erhebung eines Rechtsmittels (im Falle einer letztinstanzlichen Entscheidung durch Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) bekämpft und die strittige Frage der Parteistellung auf diesem Weg einer Klärung zugeführt werden.

Im vorliegenden Fall haben, wie dargestellt, die Zweit- bis Vierzehntbeschwerdeführer zwar die Zustellung des erstinstanzlichen Feststellungsbescheides vom 7. Dezember 2009 begehrt und - nach Übermittlung - auch Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Allerdings haben sie in weiterer Folge keine Beschwerde gegen jenen Bescheid der belangten Behörde, mit dem über ihre Parteistellung insofern rechtsverbindlich abgesprochen wurde, als ihre Berufung mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der zuletzt genannte Berufungsbescheid unterliegt folglich nicht der (inhaltlichen) Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Im Übrigen macht auch die Zustellung eines Bescheides an eine Person diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind, weswegen aus der bloßen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides für eine etwaige Parteistellung der Zweit- bis Vierzehntbeschwerdeführer nichts zu gewinnen ist (VwGH vom 12. März 2014, 2013/17/0708, mwH).

Die Frage der Parteistellung der zweit- bis vierzehntbeschwerdeführenden Parteien in jenem UVP-Feststellungsverfahren, dessen Wiederaufnahme sie begehren, wurde somit in einem rechtskräftigen - und auch der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht mehr zugänglichen - Bescheid der belangten Behörde dahingehend beantwortet, dass ihnen eine Parteistellung im abgeschlossenen UVP-Feststellungsverfahren nicht zugekommen ist. Folglich erweist sich auch die Zurückweisung des von der zweit- bis vierzehntbeschwerdeführenden Partei gestellten Wiederaufnahmeantrages nicht als rechtswidrig.

5.3. An diesem Ergebnis vermögen die Beschwerdeausführungen, die auf § 3 Abs 7a UVP-G 2000 idF der Novelle BGBl I Nr 77/2012 abstellen, nichts zu ändern. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (vgl dazu VwGH vom 24. Juni 2014, 2011/05/0098, mwH). Zum Zeitpunkt der Erlassung des das UVP-Feststellungsverfahren abschließenden Bescheides der belangten Behörde im März 2010 war die Bestimmung des § 3 Abs 7a UVP-G 2000 schon deswegen nicht beachtlich, weil sie erst am 3. August 2012 in Kraft getreten ist.

Auf dem Boden des Gesagten ist vorliegend auch der Inhalt des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2013, 2012/04/0040 (betreffend das Verfahren beim EuGH zur Zl C-570/13 ) nicht einschlägig.

5.4. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits im Zusammenhang mit den insoweit identen Darlegungen bezüglich der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt - auch eine inhaltliche Prüfung des im Zusammenhang mit dem Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 2 AVG erstatteten Vorbringens eine Wiederaufnahme des gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahrens bezüglich der zweit- bis vierzehntbeschwerdeführenden Parteien nicht gerechtfertigt hätte.

6. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch der EuGH die Bedeutung der Rechtskraft betont und die Auffassung vertreten hat, dass das Unionsrecht dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechend nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet sei, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist, selbst wenn sie dem Unionsrecht widerspricht (vgl etwa VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/17/0465 und die dort zit Judikatur, die vom Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2004, Rs C-453/00 , Kühne & Heitz, ihren Ausgang nahm). Die in der Rechtsprechung des EuGH etablierten Voraussetzungen für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes sind vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil (wie erwähnt) der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 12. März 2010 im Feststellungsverfahren, dessen Wiederaufnahme in dem dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren begehrt wurde, von den beschwerdeführenden Parteien nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Beschwerde gezogen worden war (vgl dazu etwa VwGH vom 12. September 2006, 2003/03/0279 (VwSlg 16.992 A/2006), VwGH vom 27. März 2007, 2007/21/0019 (VwSlg 17.157 A/2007), beide mwH).

7. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß §§ 42 Abs 1 iVm 79 Abs 11 VwGG abzuweisen war.

Auf den Eventualantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß §§ 42 Abs 3a iVm 79 Abs 11 VwGG in der Sache selbst entscheiden, war schon deswegen nicht näher einzugehen, da eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides voraussetzt (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004). Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG in seiner im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am 24. September 2014

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