VwGH 2011/03/0139

VwGH2011/03/013922.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch Großmann Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 29. März 2011, Zl KUVS-232/9/2011, betreffend Feststellung des Eigenjagdgebietes Mtal-Ggraben (mitbeteiligte Partei: U Z, Dr. Z'sche Forstverwaltung in M; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zur Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
JagdG Krnt 1950 §96c;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs2 litb;
JagdG Krnt 2000 §5;
JagdG Krnt 2000 §6;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs5 litb;
JagdG Krnt 2000 §93 Abs1;
JagdG NÖ 1974;
VwRallg;
AVG §8;
JagdG Krnt 1950 §96c;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs2 litb;
JagdG Krnt 2000 §5;
JagdG Krnt 2000 §6;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs5 litb;
JagdG Krnt 2000 §93 Abs1;
JagdG NÖ 1974;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A.1. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. April 2010, mit dem die Feststellung des Gemeindejagdgebietes "Hinteres Mtal" gemäß § 6 Abs 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 (JG), beantragt worden war, wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Jänner 2011 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0089, gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

A.2. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) vom 29. Dezember 2012 war das Eigenjagdgebiet Ggraben gemäß § 9 Abs 5 lit a iVm § 5 JG für die ab 1. Jänner 2011 beginnende Jagdpachtperiode mit einem Flächenausmaß von 2.999,6704 ha anerkannt worden. Gemäß § 10 JG wurden diesem Eigenjagdgebiet eine Reihe von Fremdgrundstücken im Gesamtausmaß von 57,2038 ha angeschlossen, für das Eigenjagdgebiet ergab sich ein Gesamtflächenausmaß von 3.056,8742 ha. Ausgesprochen wurde, dass die Befugnis zur Eigenjagd der mitbeteiligten Partei zusteht.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 29. Dezember 2012 gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die beschwerdeführende Partei habe die Feststellung des besagten Gemeindejagdgebietes Hinteres Mtal beantragt, wobei einige Grundstücksparzellen von diesem Antrag mitumfasst gewesen seien, die im vorliegenden Verwaltungsverfahren nach dem Bescheid der BH Teil des festgestellten Eigenjagdgebietes seien. Im Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes habe die Gemeinde nur einen Anspruch darauf, dass bei Feststellung des Eigenjagdgebietes die einschlägigen jagdgesetzlichen Vorschriften eingehalten würden. Dies jedoch nur insoweit, als bei gesetzeskonformen Eigenjagdgebietsfeststellungen die verbleibenden Grundstücke die Fähigkeit besitzen, Teil eines nach § 6 iVm § 9 Abs 5 lit b JG festzustellenden Gemeindejagdgebietes zu sein. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin nur dann in ihren Rechten verletzt sein könnte, wenn die von ihr reklamierten Flächen Teil eines von der Behörde feststellbaren Gemeindejagdgebietes wären. Unstrittig sei, dass im vorliegenden Fall eine Gemeindejagdgebietsfeststellung nach § 9 Abs 5 lit b JG nicht in Frage komme und die von der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs 3 JG beantragte Gemeindejagdgebietsfeststellung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Jänner 2011 abgewiesen worden sei. Demnach sei davon auszugehen, dass die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde (und damit auch das Recht zur Berufungserhebung) nachträglich weggefallen sei. Dies sei für die belangte Behörde von Relevanz, weil diese die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegende Sach- und Rechtslage zu beachten habe.

B. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben.

Durch diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt durch die unrichtige Anwendung der §§ 5, 7, 9 sowie 10 JG sowie § 8 AVG, ferner in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK insbesondere wegen der unterbliebenen Anhörung des Jagdverwaltungsbeirates.

Die beschwerdeführende Partei beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

C.1. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall zunächst die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren.

Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf diese Bestimmung gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl - auch zum Folgenden - VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038, mwH).

Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren über die Frage, ob Parteistellung besteht oder nicht, Parteistellung gegeben ist, ist diese Möglichkeit auch vorliegend nicht ausschließbar, zumal zu beurteilen ist, ob die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei zu Recht mangels Vorliegens eines subjektiven-öffentlichen Rechtes zurückgewiesen hat.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demgemäß nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmt eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.

C.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen des JG lauten:

"§ 2

Jagdausübungsberechtigte

(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).

(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

a) in Eigenjagdgebieten (§ 5) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),

b) in Gemeindejagdgebieten (§ 6) die Gemeinde."

"§ 5

Eigenjagdgebiet

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende , zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha."

"§ 6

Gemeindejagdgebiet

(3) Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen."

"§ 7

Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen

(1) Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 gelten Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und Grundflächen von ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs 5 zusteht.

(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt."

"§ 9

Feststellung der Jagdgebiete

(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs 1) festgestellt.

(2) Zwölf Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (§ 5) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch - ausgenommen die Fälle nach Abs 4 - binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Kundmachung im Sinne des Abs 2 jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdpachtzeit das Eigenjagdrecht auf Grundstücken ausüben, die an das Gemeindejagdgebiet angrenzen. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs 2 ist für diese Grundeigentümer mit mindestens sechs Wochen nach der Zustellung der Kundmachung festzusetzen.

(4) War das Eigenjagdgebiet bereits anerkannt, so ist für die kommende Pachtzeit der Gemeindejagd eine neuerliche Anmeldung nicht erforderlich, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind.

(5) Nach Ablauf der in den Abs 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,

a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

b) daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.

(6) Eigenjagden, die nicht innerhalb der in den Abs 2 und 3 festgelegten Fristen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiet angemeldet werden, gehören - falls nicht Abs 4 Platz greift - für die nächste Pachtzeit der Gemeindejagd zum Gemeindejagdgebiet. Wird eine solche Eigenjagd, die das Mindestflächenausmaß einer Gemeindejagd (§ 6 Abs 1)nicht erreicht, nur von Eigenjagdgebieten umschlossen, so ist sie einem oder mehreren benachbarten Eigenjagdgebieten anzuschließen (§ 10)."

"§ 10

Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete

(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:

a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;

c) Grundflächen im Sinne des § 7 Abs 2;"

C.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Gemeinden unter dem Blickwinkel ihres Jagdausübungsrechtes nach § 2 Abs 2 lit b JG berechtigt, im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete - das betrifft auch die Feststellung von Eigenjagdgebieten - alle jene Gesichtspunkte geltend zu machen, die dafür sprechen könnten, dass Grundflächen zum Gemeindejagdgebiet gehören, und zwar insbesondere auch in Fällen, in denen darüber zu entscheiden ist, ob Grundflächen iSd § 10 Abs 1 lit a JG im benachbarten Eigenjagdgebiet anzuschließen sind oder mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen solchen Anschluss dem Gemeindejagdgebiet zuzuzählen sind (vgl - insofern zur Rechtslage nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 einschlägig - VwGH vom 12. Oktober 1983, 83/03/0173, VwSlg 11.183 A (zum Kärntner Jagdgesetz 1978); siehe auch VwGH vom 10. März 1972, 1046/71 (zum Kärntner Jagdgesetz 1969)).

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen zum NÖ Jagdgesetz 1974 ausgesprochen, dass es sich beim Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl VwGH vom 21. September 1994, 93/03/0272, VwSlg 14.118 A; VwGH vom 28. Februar 1996, 93/03/0092; VwGH vom 29. Oktober 2009, 2007/03/0082; VwGH vom 29. Oktober 2009, 2007/03/0095; VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0181).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum NÖ Jagdgesetz 1974 (das nicht Gemeindejagden, sondern Genossenschaftsjagden vorsieht) ferner festgehalten, dass im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffenen Jagdgenossenschaften (denen letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen zufallen) Parteistellung haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede der von einem Feststellungsbescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht unmittelbar berührt wird, Parteistellung hat.

Diese Rechtsprechung kommt auch für Gemeindejagdgebiete nach dem JG zum Tragen, zumal auch iSd § 9 Abs 5 lit b JG die nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden (verbleibenden) Grundstücke unter den Voraussetzungen des § 6 JG ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.

C.4. Im vorliegenden Fall war allerdings (wie schon erwähnt) der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf Feststellung eines Gemeindejagdgebietes nach § 6 Abs 3 JG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Jänner 2011 bereits rechtskräftig abgewiesen worden (vgl die Ausführungen oben unter Punkt A.1.).

Damit kam die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei aus den Teilen des von der Erstbehörde festgestellten Eigenjagdgebietes die auch von dem von der beschwerdeführenden Gemeinde beantragten besagten Gemeindejagdgebiet erfasst waren, keine Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren (mehr) ableiten konnte.

C.5. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

C.6. Ungeachtet dessen ist lediglich der Vollständigkeit halber zur Gegenschrift der belangten Behörde festzuhalten, dass die Nichtbeachtung der Regelung des § 93 Abs 1 JG, wonach die Jagdbeiräte unbeschadet der im JG ausdrücklich angeführten Fälle "in allen wichtigen Jagdangelegenheiten" zu hören sind (dazu zählen, so die belangte Behörde zutreffend, auch die Feststellung der Jagdgebiete, vgl Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht4, 2002, 160) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, kann doch - auch wenn die belangte Behörde nicht an die Stellungnahme eines Jagdbeirats gebunden ist - keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung eines solchen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre (vgl - insofern einschlägig - VwGH vom 7. Juni 2000, 2000/03/0038, mwH). Die Anhörungsverpflichtung kommt nach § 96c JG auch gegenüber der belangten Behörde zum Tragen.

C.7. Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof nach einem Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungssenat - einem Tribunal im Sinne der EMRK - angerufen wurde und vor diesem Verwaltungstribunal eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl dazu nochmals VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038, mwH).

Im Übrigen ist (der Vollständigkeit halber) darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 Abs 1 EMRK steht somit auch deshalb dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

C.8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 22. Mai 2013

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