Normen
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Zeit von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 31. Oktober 1997, entzogen.
Dem angefochtenen Bescheid lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 20. August 1997 als Lenker eines Pkws auf einer näher bezeichneten Straßenstelle in Wien die innerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsmessung sei mit einem näher bezeichneten Lasergerät erfolgt. Die Meßtoleranz sei zugunsten des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt worden. Wegen dieser Übertretung sei der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden. Auf Grund dieser Bestrafung sei davon auszugehen, daß er diese Übertretung begangen habe. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sei auf Grund der unbedenklichen Messung als erwiesen anzunehmen, zumal es vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, sie habe auf Grund der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung davon auszugehen, daß er die ihm angelastete Übertretung begangen habe. Hätte er gewußt, daß die Bestrafung weitere Rechtsfolgen nach sich ziehen könne, hätte er bereits im Verwaltungsstrafverfahren eingewendet, daß er nicht der Lenker des Pkws gewesen sei.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde auf Grund der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers davon auszugehen hatte, daß er am 20. August 1997 die ihm angelastete Übertretung begangen und daß ihn daran ein Verschulden getroffen hat (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1997, Zlen. 96/11/0276 und 96/11/0333, vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0286, und vom 5. August 1997, Zl. 97/11/0111). Das Vorbringen des Beschwerdeführers bietet keinen Grund, von dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen. Im Hinblick auf das unbestrittene Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hat die belangte Behörde mit Recht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 angenommen.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei einer Entziehungsmaßnahme wie der vorliegenden nicht um eine Strafe, sondern - ebenso wie bei anderen Aussprüchen gemäß den §§ 73 f KFG 1967 - um eine im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzte Maßnahme der Kraftfahrbehörde. Der angefochtene Bescheid verstößt daher nicht gegen die Rechtskraft der im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Entscheidung.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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