Normen
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §76 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §76 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. Februar 1996, entzogen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an
den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 24. September 1996, B 1907/96-3, ihre Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 25. Juli 1995 auf einer näher bezeichneten Stelle der Südautobahn (A 2) die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeit sei mit einem Lasergerät gemessen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Übertretung rechtskräftig bestraft worden. Gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 sei bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 die Entziehungszeit mit zwei Wochen festzusetzen gewesen. Soweit sich der Beschwerdeführer damit verantworte, er habe die durch Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen, sei auf die rechtskräftige Bestrafung zu verweisen.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß die rechtskräftige Bestrafung in der Schuldfrage Bindungswirkung entfalte, räumt aber selbst ein, daß ihn an der von ihm begangenen Übertretung jedenfalls leichtes Verschulden getroffen habe. Aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer am 25. Juli 1995 eine Übertretung des § 52a Z. 10a StVO 1960 begangen und daß ihn daran ein Verschulden getroffen hat. Für die Berechtigung der Annahme, es liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vor, ist eine besondere Schuldform nicht erforderlich.
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe in Verkennung der Rechtslage eine dem § 66 Abs. 3 KFG 1967 entsprechende Wertung unterlassen, ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es in Fällen wie dem vorliegenden keiner behördlichen Wertung des strafbaren Verhaltens aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles bedarf (siehe das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197, und diesem folgend u.a. die Erkenntnisse vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0276 und Zl. 96/11/0360).
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung mangels diesbezüglicher Bindung nicht davon ausgehen dürfen, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten habe. Sie hätte zu dieser Frage eigene Ermittlungen durchführen und ihn dazu zumindest hören müssen.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Richtig ist zwar, daß eine Bindung an das in einem rechtskräftigen Straferkenntnis genannte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht besteht, weil es sich dabei um einen überflüssigen Spruchinhalt handelt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0084, mwN), doch bestand für die belangte Behörde im vorliegenden Fall kein Grund, am Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 zu zweifeln. Nach dem Inhalt des rechtskräftigen Straferkenntnisses wurde die Geschwindigkeitsmessung von geschulten Gendarmeriebeamten mit einer näher bezeichneten und vorschriftsmäßig geeichten Laserpistole durchgeführt, wobei 3 % Meßtoleranz in Abzug gebracht wurden. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid hat der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich erklärt, es sei unbestritten, daß im gegenständlichen Fall eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vorliege. Bei dieser Sachlage mußte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer am 25. Juli 1995 außerhalb des Ortsgebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und daß die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Sie brauchte daher kein weiteres Ermittlungsverfahren zu dieser Frage zu führen. Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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