Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides vom 22. September 1995, entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin meint, der angefochtene Bescheid, mit dem der erstinstanzliche Vorstellungsbescheid bestätigt wurde, sei rechtswidrig, weil die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht zulässig gewesen sei. Durch die Erlassung eines Mandatsbescheides sei ihr die Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, genommen worden. Da diese Möglichkeit im weiteren Verfahren nicht bestanden habe, habe die belangte Behörde gegen grundlegende Prinzipien des Verwaltungsverfahrens verstoßen.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Behörde im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, ausschließen kann, weil in diesem Falle die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten ist. Kommt die Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen (die aber noch keinen Bescheid nach § 56 AVG ermöglichen) zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so kann sie in Übertragung der vorgenannten Gedanken zu § 64 Abs. 2 AVG auf das Mandat die Entziehung mit Mandatsbescheid verfügen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1986, Zl. 85/11/0167, mwN). Die Erstbehörde war demnach berechtigt, die Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin mit Mandatsbescheid zu verfügen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß ihr durch die Erlassung des Mandatsbescheides die Möglichkeit genommen worden sei, sich im weiteren Verfahren zu rechtfertigen, ist angesichts der von ihr erhobenen Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und der Berufung gegen den Vorstellungsbescheid nicht nachvollziehbar. Ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe nicht geprüft, warum es zu der von der Beschwerdeführerin begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sei, ist zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 17. Juli 1996 rechtskräftig bestraft wurde. Die belangte Behörde hatte daher davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin diese Tat begangen hat. Die Tatsache der rechtskräftigen Bestrafung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von ihr nach der Bescheidbegründung im Verfahren nicht bestritten. Diese Feststellung wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpft.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK behauptet, weil das Verfahren, das zur Entziehung der Lenkerberechtigung geführt habe, nicht den Anforderungen nach dieser Bestimmung entsprochen habe, ist ihr zu erwidern, daß sie mit diesen Ausführungen einen Verstoß gegen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend macht, der gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hätte geltend gemacht werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, nicht berufen.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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