VwGH 97/11/0111

VwGH97/11/01115.8.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. März 1997, Zl. RU6-St-Z-966(I/7), betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs3;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von zwei Wochen vorübergehend entzogen.

Diesem Bescheid lag zugrunde, daß die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 1995 als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges auf einer näher bezeichneten Straßenstelle außerhalb des Ortsgebietes die durch Vorschriftzeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 58 km/h überschritten habe. Die Beschwerdeführerin sei wegen dieser Übertretung rechtskräftig bestraft worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin, die das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestreitet, macht geltend, sie habe bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, daß ihr Beifahrer einen Asthmaanfall erlitten habe, weshalb sie so schnell wie möglich nach Hause habe fahren müssen, um die dort vergessenen Medikamente und den Inhalationsspray zu holen. Es habe sich daher um einen Notfall gehandelt, der die Übertretung in einem anderen Licht erscheinen lasse und die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht rechtfertige.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin davon auszugehen hatte, daß sie am 10. Oktober 1995 die ihr angelastete Übertretung begangen und daß sie daran ein Verschulden getroffen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0286). Im Hinblick auf das unbestrittene Ausmaß der von der Beschwerdeführerin begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat die belangte Behörde mit Recht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 angenommen. In einem solchen Fall bedarf es aber keiner behördlichen Wertung des strafbaren Verhaltens aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0297, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird), sodaß es auf das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht ankommt.

Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, es hätte ausgereicht, wenn die belangte Behörde gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 von der Entziehung der Lenkerberechtigung abgesehen und ihr die Entziehung der Lenkerberechtigung bloß angedroht hätte. Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in Betracht kommt (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1996, Zl. 96/11/0254, und vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0360).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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