Normen
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
VStG §51f Abs2;
ZPO §292;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
VStG §51f Abs2;
ZPO §292;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich einer Kontrolle einer Baustelle der
F Gesellschaft mbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt war, am 27. Mai 1993 durch Organwalter des Landesarbeitsamtes Wien wurde festgestellt, daß fünf namentlich genannte ausländische Staatsangehörige ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), dort arbeiten. Nach dem Inhalt des der Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien vom 18. Oktober 1993 beigelegten Erhebungsberichtes seien die fünf Ausländer täglich mit dem PKW von ihrem Wohnsitz in der Slowakei zur Arbeit nach Wien und am Abend retour gefahren. In den mit ihnen aufgenommenen Niederschriften hätten sie durchwegs angegeben, für die Firma F GesmbH an dieser Baustelle gearbeitet zu haben. Sie seien nicht im Besitz einer für die Arbeitsaufnahme in Österreich gültigen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung.
Mit Schreiben vom 25. Juli 1994, der Beschwerdeführerin eigenhändig zugestellt am 5. April 1995, wurde diese zur Rechtfertigung hinsichtlich folgender Verwaltungsübertretungen aufgefordert:
"Sie haben es als handelrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufene im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG 1991 der F Gesellschaft mbH zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen derer Gewerbeberechtigung mit Standort in Wien, K-Gasse 5, am 27. 5. 1993 um 10:00 Uhr auf der Baustelle in Wien, B-Gasse 44, folgende Ausländer (alle slowakische Staatsbürger) mit dem Aufbau eines Gerüstes beschäftigt wurden, obwohl der genannten Gesellschaft für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch diesen Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war:
M Miroslav. geb. am 8.4.1963,
R Lubomir, geb. am 6.8.1969,
V Ladislav, geb. am 27.7.1971,
R Samuel, geb. am 2.12.1958,
H Miroslav, geb. am 21.2.1959.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 231/1988 und BGBl. Nr. 450/1990.
Sie können sich entweder anläßlich der Einvernahme bei uns am 26. 4. 1995 um 10:00 Uhr, erster Stock, Zimmer 127,
oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen, sowie die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntgeben.
Bitte bringen Sie dazu diese Aufforderung und folgende Unterlagen mit:
Amtlicher Lichbildausweis
Sie können selbst kommmen oder einen Vertreter entsenden. Der Vertreter muß mit der Sachlage vertraut, verhandlungsfähig und bevollmächtigt sein. Auf der Vollmacht ist eine Bundesstempelmarke von S 120,-- anzubringen. Von einer Vollmacht können wir allerdings absehen, wenn sie durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen, die uns bekannt sind, vertreten werden und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht. Es steht Ihnen auch frei, gemeinsam mit ihrem Vertreter zu kommen.
Im Falle Ihrer schriftlichen Rechtfertigung oder Entsendung eines Vertreters sind dem gefertigten Amt die entsprechenden Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) zu machen.
Rechtsgrundlage: §§ 40 und 42 des Verwaltungsstrafgesetzes
Bitte beachten Sie, daß das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen."
Die Beschwerdeführerin nutzte die ihr gebotene Gelegenheit zur Rechtfertigung nicht.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk) vom 22. Mai 1995 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als handdelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG 1991 der F Gesellschaft mbH zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen derer Gewerbeberechtigung mit Standort in Wien, K-Gasse 5, am 27. Mai 1993 um 10:00 Uhr auf der Baustelle in Wien, B-Gasse 44, im folgenden namentlich angeführte Ausländer (alle slowakische Staatsbürger) mit dem Aufbau eines Gerüstes beschäftigt wurden, obwohl der genannten Gesellschaft für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch diesen Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung verletzt und werde hiefür mit fünf Geldstrafen zu je S 40.000,--, zusammen S 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit, mit
fünf Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je einer Woche, zusammen fünf Wochen, gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafsatz dieses Gesetzes bestraft. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden mit S 20.000,-- festgesetzt. Begründend ging die Behörde erster Instanz nach Darstellung der Rechtslage davon aus, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten im Spruch näher angeführten Verwaltungsübertretungen seien der Behörde erster Instanz durch eine Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien zur Kenntnis gelangt. Da die Beschwerdeführerin einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen ungerechtfertigt keine Folge geleistet habe, sei das Strafverfahren ohne ihre Anhörung durchzuführen gewesen. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten seien somit durch die Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien als erwiesen anzunehmen gewesen. Da die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Feststellung ihrer Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nicht mitgewirkt habe, seien diese als durchschnittlich eingeschätzt worden. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei als mildernd kein Umstand, als erschwerend einschlägige Verwaltungsvorstrafen gewertet worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, die sie im wesentlichen damit begründete, die im Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz genannten ausländischen Staatsbürger seien "lediglich in Zusammenarbeit mit der Firma C-Gesellschaft mbH beschäftigt" worden. Diese seien tatsächlich als Volontäre von der Firma C-Bau spol. s.r.o. Bratislava zur Ausbildung für den Gerüstbau und andere baugewerblichen Tätigkeiten an die C-Gesellschaft mbH vermietet worden, um sich die entsprechenden Fähigkeiten und Fachkenntnisse bei einer vorübergehenden Verwendung bei der C-Gesellschaft mbH anzueignen. Diese Gesellschaft habe sich dazu bereit erklärt, Volontäre aufzunehmen und habe eine Ausbildung durch lediglich einen ihrer Mitarbeiter für ausreichend erachtet. Daß dieser Mitarbeiter die Volontäre nicht durchgehend beaufsichtigt habe, sei darauf zurückzuführen, daß letztere durchaus in der Lage gewesen seien, einige Tätigkeiten bei gegenständlichem Gerüstbau unbeaufsichtigt durchzuführen. Die Volontäre seien jedenfalls auch dann in regelmäßigen Zeitabschnitten kontrolliert und angeleitet worden. Sämtliche Volontäre seien zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten ohne Arbeitspflicht und ohne einen Entgeltanspruch zu Stellen gekommen. Die von ihnen erbrachte Leistung sei daher der Pflicht zur Einholung von Beschäftigungsbewilligungen nicht unterlegen gewesen. Die Volontäre seien sich auch dieser Tatsachen bewußt gewesen, es seien lediglich vorübergehende Ausbildungsverhältnisse ohne Bindung an eine bestimmte Tätigkeit vorgelegen, wie es der Vereinbarung mit der C-Bau spol. s.r.o. GesmbH Bratislava entsprochen habe. Es sei auch nicht einsichtig, warum für bereits relativ eingeübte Volontäre es als jedenfalls notwendig erachtet worden sei, für eine durchgehende Kontrolle und Einschulung zu sorgen. Die ausländischen Volontäre seien nur für untergeordnete Hilfstätigkeiten eingesetzt worden. Unrichtig sei, daß die genannten Ausländer von der F GesmbH beschäftigt und für ihre Arbeitsleistung entlohnt worden seien. Vielmehr haben diese nur einen "Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise" erhalten.
Die belangte Behörde holte in einem Zwischenverfahren eine Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse über die Meldung zur Sozialversicherung der gegenständlichen Ausländer, eine Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien zu den Behauptungen in der Berufung, Auskünfte des Zentralmeldeamtes über einen allfälligen inländischen Wohnsitz der im Straferkenntnis genannten Ausländer ein und führte am 6. Dezember 1995, am 7. und am 28. Februar 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf Zeugen einvernommen, Urkunden verlesen wurden, wobei der gesamte Akteninhalt (somit auch Inhalt des Aktes der Behörde erster Instanz) infolge Verzichtes auf die Verlesung als verlesen angenommen wurde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben, die verhängten Geldstrafen jedoch in teilweiser Stattgebung der Berufung mit S 15.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer festgesetzt. Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung der für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen kam die belangte Behörde zum rechtlichen Schluß, unbestritten sei, daß die genannten Ausländer auf einer Baustelle der F GesmbH ohne Anleitung arbeitend angetroffen worden seien und auch keine Volontärsverhältnisse vorgelegen seien. Die diesbezüglich gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin seien reine Schutzbehauptungen gewesen, um einer Bestrafung zu entgehen. Nach § 5 Abs. 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür zu tragen gehabt, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei. Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit den Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen dürfe nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annehme; es müsse ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlasen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken.
Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermöge, daß er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Der der Beschwerdeführerin nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis könne aber außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 VStG nicht allein dadurch erbracht werden, daß die sie treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedürfe vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Eine wirksame Bestellung des Boris H. als verantwortlichen Beauftragten sei nicht erfolgt. Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch nicht unter Beweis gestellt und es unterlassen, im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen sie die Kontrollen durchgeführt habe. Die Erteilung bloßer Weisungen reiche zur Entlastung des Arbeitgebers (in den Fällen des § 9 Abs. 1 VStG des dort genannten Organes) nicht aus. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei von mehreren Seiten mitgeteilt worden, im Bereich der Volontärsübernahme könne ihr eine Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte nicht zum Vorwurf gemacht werden, genüge der Hinweis auf § 3 Abs. 5 AuslBG zu dem Umstand, daß sie selbst nicht behauptet habe, daß es sich bei den auskunftserteilenden Stellen um zuständige Bewilligungsbehörden oder berufsmäßige Parteien-Vertreter gehandelt habe. Im übrigen legte die belangte Behörde im einzelnen ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung der zum Tatzeitpunkt letzten Novelle BGBl. Nr. 19/1992 anzuwenden.
Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des AÜG, BGBl. Nr. 196/1988.
Gemäß § 2 Abs. 3 AuslBG sind den Arbeitgebern gleichzuhalten a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des AÜG.
Dazu ist in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1451 der Beilagen, XIII. GP) u.a. ausgeführt:
"Dem Zweck der vollständigen Erfassung des eingangs umschriebenen Personenkreises, sofern dieser nicht überhaupt vom Geltungsbereich ausgenommen ist, dient neben der Definition der Ausländer als Nichtösterreicher im § 2 Abs. 1 vor allem die Umschreibung der Beschäftigung im § 2 Abs. 2. Bei der Erfassung der Ausländer kommt es vornehmlich nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Diese Verwendung kann in einem Arbeitnehmerverhältnis - wozu auch Lehrverhältnisse zählen -, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis, aber auch unter Umständen erfolgen, unter denen gar kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person besteht, die den Ausländer verwendet.
Bei der Beurteilung, ob es sich um arbeitnehmerähnliche Verhältnisse handelt, wird auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, und die dazu ergangene Judikatur Bedacht zu nehmen sein."
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis drei Monate beschäftigt werden, bedürfen nach § 3 Abs. 5 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.
Das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten ist insbesondere im 5. Abschnitt des VStG, BGBl. Nr. 52/1991, geregelt. Nach § 51e Abs. 1 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden. Die Parteien sind nach Abs. 4 der genannten Bestimmung so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, daß ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert der Umstand, daß eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Sache ganz allgemein betrifft, ist dieses über weite Strecken mit dem Vorbringen in den anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin betreffend verschiedene Übertretungen des AuslBG ident. Es genügt daher insbesondere zur Frage der Volontärseigenschaft der beschäftigten Ausländer, der vertragsrechtlichen Konstruktion mit der C GmbH bzw. C GmbH spol. s.r.o. Bratislava sowie der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Verfahren auf die Erkenntnisse vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0268, und vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0168, Zl. 94/09/0186 und vom 7. Mai 1996, Zl. 94/09/0260) zu verweisen.
Wenn die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte ohne weiteres eruieren können, daß sich bei der vom Zeugen S. bezeichneten Telefon-Nummer immer zunächst die gemeinsame Vermittlung der Fund der C-BaugesmbH melde, die dann je nach Bedarf den Anrufer weiter verbunden habe. Daß der Zeuge mit einem Angestellten der F GesmbH telefoniert habe, sei daher auf dessen eigenen Wunsch geschehen; man könne daraus aber nicht darauf schließen, daß auf der gegenständlichen Baustelle die F und die nicht die C-Gesellschaft mbH tätig geworden sei (Beschwerdeausführungen Punkt a). Dieses Vorbringen stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu beachtende Neuerung im Sinn des § 41 Abs. 1 VwGG dar, abgesehen davon, daß die aus der Aussage der Zeugen von der Behörde gezogene Schlußfolgerung nur eines von mehreren Argumenten zur Beweiswürdigung durch die belangte Behörde war, dessen Nichtzutreffen allein die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht als unschlüssig erscheinen ließen. Zum Beschwerdevorbringen Punkt b weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß hier offenbar eine Verwechslung mit anderen Verwaltungsstrafakten unterlaufen ist, in denen der Sohn der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft wurde. Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht ihr Sohn, sondern sie selbst Beschuldigte und Partei, weshalb ihre diesbezügliche Verantwortung jedenfalls ins Leere geht.
Insoweit die Beschwerdeführerin sich in der Folge (Beschwerde Punkte c bis f) durch angebliche Feststellungen der belangten Behörde beschwert erachtet, so ist richtigzustellen, daß diese Ausführungen lediglich die Wiedergabe der Begründung des Straferkenntnisses erster Instanz der eingeholten Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse und des Inhaltes der von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebrachten Stellungnahme zur Berufung darstellen, dadurch aber keine eigenen Feststellungen auf Grund von Beweisergebnissen durch die belangte Behörde getroffen wurden. Damit gehören die gerügten "Feststellungen" zu jenem Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides, der - vor Darstellung der eigentlichen Erwägungen der belangten Behörde - lediglich den Verfahrensablauf zur Darstellung bringt. Dies ist weder unzulässig noch kann sich die Beschwerdeführerin dadurch in einem subjektiven Recht verletzt erachten.
Insoweit die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde vorgenommenen beweiswürdigenden Erwägungen lediglich dadurch zu bekämpfen versucht, daß sie ihren eigenen Standpunkt wiederholt, zeigt sie damit die Unschlüssigkeit dieser Würdigung nicht auf (Punkt f, 2 äinfolge Doppelzählungü, h, j bis o, 1. äinfolge Doppelzählungü und q). Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, warum sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat. Dabei steht es ihr im Rahmen ihrer begründeten freien Beweiswürdigung frei, auch einer insoweit genügend bestimmten Zeugenaussage oder einer von einer Partei vorgelegten Privaturkunde den Glauben zu versagen (vgl. dazu auch das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0268). Im Rahmen der ihm obliegenden (eingeschränkten) Prüfungsbefugnis ist die behördliche Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit des darin beschriebenen Denkvorganges als solchen handelt sowie darum, ob das Verfahren, das Grundlage für die Schlußfolgerungen der Behörde gewesen ist, in gesetzmäßiger Weise abgeführt wurde. Die konkrete Richtigkeit der behördlichen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen. Ergänzend ist festzuhalten, daß die die Echtheit der vorgelegten Urkunde bestätigenden Zeugenaussagen über deren inhaltliche Richtigkeit keinen "vollen Beweis" machen, sondern das eine wie das andere Beweismittel der Würdigung der erkennenden Behörde unterliegt.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht ihre Entschuldigung für ihr Nichterscheinen zur Verhandlung am 6. Dezember 1995 nicht zur Kenntnis genommen. Sie übersieht, daß sie - unbestrittenermaßen - ohne ausreichende Entschuldigung in der Verhandlung vom 7. Februar 1996 und 28. Februar 1996 nicht erschienen ist, eine allfällige Entschuldigung für ihr Nichterscheinen zum
1. Verhandlungstermin daher an ihrer mangelnden Mitwirkung nichts zu ändern vermag. Daß sie zu allen
drei Verhandlungsterminen gleichermaßen erkrankt gewesen wäre, behauptet sie selbst nicht. Auch die Einschätzung der belangten Behörde, die unmittelbar in der Verhandlung abgegebene Entschuldigung für das Nichterscheinen des Sohnes der Beschwerdeführerin als Zeugen sei im Hinblick darauf nicht ausreichend, daß ein Gips am rechten Arm die Unmöglichkeit zur Aussage noch nicht ausreichend dokumentiert habe, kann ebenfalls nicht als rechtswidrig erachtet werden, zumal auch das Nichterscheinen dieses Zeugen zur Verhandlung am 7. Februar 1996 nicht entscheidungswesentlich war, sondern vielmehr sein Nichterscheinen (auch) bei der Verhandlung am 28. Februar 1996, für die er sich lediglich unter Anschluß einer Krankmeldung entschuldigte, aus der die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich war. Ob aber eine Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beurteilung der Behörde (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 96/09/0056). In der Berufung ist aber ein Hinweis darauf, daß die (zweite) Entschuldigung vom Fernbleiben des Zeugen in der Verhandlung vom 28. Februar 1996 ebenfalls eine gerechtfertigte im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG gewesen wäre, nicht enthalten.
Insoweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren darauf verweist, es sei ein anderes verantwortliches Vertretungsorgan für die "Volontäre" bestellt gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, daß eine Bestellung im Sinn des § 9 VStG erst ab dem Zeitpunkt wirksam ist, an dem der Behörde die Zustimmung der bestimmten Person nachgewiesen worden ist. Dafür, daß es rechtzeitig zu einer solchen Meldung gekommen wäre, gibt es weder ein Vorbringen noch sonstige Anhaltspunkte.
Ebensowenig läßt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden eine Bestellung des D.H. (oder einer anderen Person) zum Verantwortlichen der F GesmbH mit seinem Einverständnis entnehmen. Daß die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma F GesmbH gewesen ist, hat sie nicht bestritten. Die strafrechtliche Verantwortung und deren Begründung war ja Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides.
Insgesamt ergeben sich daher keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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